Stellungnahme des Vereins BHKW-Forum im Rahmen der Verbändeanhörung zur EEG-Novelle 2014

Die Bundesregierung plant, zukünftig nicht nur Stromlieferungen mit der EEG-Umlage zu belegen sondern auch selbst erzeugten und innerhalb der gleichen Kundenanlage selbst verbrauchten Strom zu belasten (wir berichteten ausführlich). Auch wenn der maßgebliche § 37 des EEG in den bisherigen EEG2014-Referentenentwürfen noch nicht enthalten ist, scheint die Regierung auf den bekannten Eckpunkten von Meseberg zu beharren.

Konkret ist entsprechend des Kabinettsbeschlusses von Meseberg geplant, dass der Eigenverbrauch aus neuen Anlagen zur Stromerzeugung grundsätzlich mit 90 Prozent der regulären EEG-Umlage belastet werden soll. Für neue EEG-Anlagen sowie neue KWK-Anlagen soll die Belastung 70 Prozent der regulären EEG-Umlage betragen. Bestandsanlagen sollen mit der Differenz zwischen der EEG-Umlage von 2013 zur EEG-Umlage in der aktuellen Höhe zum jeweils anzuwendenden Prozentsatz belastet werden.

Für neue EEG- und KWK-Anlagen würde die Umlage in diesem Jahr dementsprechend 4,368 Cent je Kilowattstunde betragen. Die Förderung für neue Mikro-BHKW beträgt jedoch nur 5,41 Cent je kWh. Unabhängig davon, dass eine Subventionierung von EEG-Anlagen durch nach dem KWKG geförderte Anlagen ebenso unsinnig ist, wie eine Finanzierung von KWKG-Anlagen durch EEG-Erzeuger, würde die Belastungen der jetzt geplante EEG-Novelle bereits in etwa zwei Jahren die gesamte KWK-Förderung aufzehren und das KWK-Gesetz damit ad absurdum führen.

Der Verein BHKW-Forum hat sich daher im Rahmen der Verbändeanhörung durch die federführenden Ministerien gegen die geplante Abschaffung der KWK-Förderung durch die Hintertür des § 37 EEG ausgesprochen. Damit befindet sich der BHKW-Forum e.V. auf einer Linie mit den Forderungen des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung, des Verbandes für Wärmelieferung, der Initiative Brennstoffzelle, der Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch, dem Bundesindustrieverband Deutschland Haus-, Energie- und Umwelttechnik sowie den Herstellern stromerzeugender Heizungen, die um das Ende stromerzeugender Heizungen im Segment der Mikro-BHKW und damit auch ihre Existenz bangen. (lfs)

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden
Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014)

Der BHKW-Forum e.V. begrüßt die im Gesetzentwurf des BMWi genannten Ziele:

  1. Eine fortwährende Reformierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) mittels einer sauberen Neuregelung im Rahmen eines „EEG 2.0“ endlich beenden zu wollen und ein zukunftsfähiges Strommarktdesign mit atmenden Deckeln zu entwickeln.
  2. Auch stromintensive Verbraucher angemessen an den Kosten der Energiewende zu beteiligen, indem durch die Energiewende entstandene und von anderen Marktteilnehmern im Rahmen der EEG-Umlage quersubventionierte Vorteile beseitigt werden.
  3. Die Versorgungssicherheit der Stromversorgung aufrecht zu erhalten.

Eine mit Weitsicht geführte Reform im Energiesektor kann und darf sich jedoch nicht auf die Elemente des EEG beschränken, sondern muss die strukturellen Probleme des Strommarktdesigns beheben. Etwas überraschend ist daher die Erkenntnis, dass nach den vollmundigen Ankündigungen eines „EEG 2.0“ im aktuellen Entwurf lediglich eine aufwändige Überarbeitung des bestehenden EEG zu sehen ist und neben einer daraus folgenden weiteren Verkomplizierung dieses Gesetzes weder die Stärkung dezentraler Lösungen unter Nutzung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) noch grundsätzliche Korrekturen ersichtlich sind. Im Gegenteil: Dezentrale Versorgungskonzepte aus Erneuerbaren Energien oder KWK sollen mit einer Belastung durch die EEG-Umlage in die Unwirtschaftlichkeit getrieben werden, um bestehende zentralistische Strukturen zu zementieren. Die daneben stehende Ankündigung, der Schaffung neuer „europarechtskonformer Ausnahmen“ von der EEG-Umlage für Großverbraucher – auch aus Kohlestrom – ist noch dazu eine Verhöhnung von mittelständischen Betrieben, die in eine EEG- oder KWKG-Erzeugungsanlage investiert haben, oder eine solche Netzentlastende und ressourcenschonende Maßnahme planen.

Wir verstehen die Zwicklage der Politik, die Höhe der EEG-Umlage begrenzen zu wollen, jedoch ohne den Vertrauensschutz bei der Förderung von Bestandsanlagen anzugreifen. Neuanlagen führen jedoch kaum noch zur Erhöhung der Umlage, vielmehr lassen die bestehenden Vergütungsverpflichtungen, steigende Differenzkosten aus dem EEG induzierten Merit-Order-Effekt und immer großzügiger gestaltete Ausnahmeregelungen kaum Spielraum für eine effektive Kostenbegrenzung.

Der BHKW-Forum e.V. zeigt sich entsetzt, dass mit der EEG-Umlage nicht konventionelle Kohlekraftwerke zur Eigenversorgung erfasst werden sollen, da hierfür entsprechende Ausnahmen in Planung sind, wohl aber kleine EEG- sowie KWK-Anlagen erfasst werden. Hocheffizient und ressourcenschonend selbst erzeugter und ohne Belastung des Netzes innerhalb der gleichen Kundenanlage wieder verbrauchter Strom aus KWKG- oder EEG-Anlagen darf nicht mit derselben Umlage belastet werden, die solche Anlagen erst ermöglichen und finanzieren soll!

Mit Verwunderung ist darüber hinaus festzustellen, dass die Förderung der Windkraft an Land
– der zur Zeit kostengünstigsten Form der Energieerzeugung – stark beschnitten werden soll und so kaum die Potentiale in Süddeutschland erschlossen werden können, die aktuell teuerste Variante hingegen – die Windkraft auf See – jedoch deutlich besser gestellt werden soll. Dies widerspricht unseres Erachtens dem Ziel eines kosteneffizienten Ausbaus.

Naturgemäß kann innerhalb der Erneuerbaren nur die Photovoltaik (PV) einen nennenswerten Anteil des erzeugten Stromes selbst nutzen. Die PV wiederum hat nur einen Anteil von ca. 25 Prozent an den insgesamt erzeugten Strommengen aus Erneuerbaren Energien [1]. Da auch bei der PV nur die wenigsten Anlagen auf eine Eigenstromnutzung ausgelegt wurden, betragen die selbstgenutzten Strommengen innerhalb der PV 2.788 GWh [1]. Ihr Anteil liegt somit bei 7,6 Prozent. In Summe würden demnach gerade einmal 1,86 Prozent der EE-Strommengen im Bestand erfasst, welche dann – aufgrund des Bestandschutzes – einen sehr kleinen Teil von aktuell nicht ganz einem Cent je kWh abführen müssten. Mit den resultierenden Summen ist keine wirksame Entlastung der EEG-Umlage oder Beteiligung Erneuerbarer Energien zur Kostenentwicklung möglich. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass der Zubau von Neuanlagen verhindert werden soll und andere Energieformen außerhalb des EEG – insbesondere die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung – die Hauptlast tragen sollen.

Ausgerechnet der Technologie, die in 2007 der damalige Umweltminister Gabriel noch außerordentlich hervorhob: „Aus Klimaschutzgründen brauchen wir also nicht mehr Atomstrom, sondern mehr Kraft-Wärme-Kopplung“ [2], welche die geringsten spezifischen CO2-Vermeidungskosten vorzuweisen hat [3], möchte der heutige Wirtschaftsminister Gabriel die wirtschaftliche Grundlage entziehen. Die KWK-Technologie mit vergleichsweise kurzen Förderzeiträumen von 5 bis 10 Jahren soll es treffen, obwohl deren Anteil an der Belastung der Verbraucher mit ca. 60 Mio. Euro pro Jahr [4] durch die geförderten Anlagen kleiner 2 MW vergleichsweise gering ist.

Bei dem vorgestellten Entwurf eines EEG 2014 – insbesondere den Vorschlägen einer Umlagepflicht für die Eigenstromerzeugung – handelt es sich um eine EEG- und KWK-Bremse, die keine messbare Auswirkung auf die EEG-Umlage haben kann.

Erst vor 1,5 Jahren wurde unter einer christlich-demokratischen Kanzlerschaft das KWK-Gesetz 2012 verabschiedet. Die ausgesprochenen Ausbauziele wurden auch von der sozialdemokratischen Opposition begrüßt. Zur Erreichung dieser Ziele wurde ein erhöhter Förderbedarf festgestellt, was zur Aufstockung des KWK-Zuschlages in der Klasse bis 50 kW um 0,3 Cent je kWh führte. Ein Betrag, der sich bei stromerzeugenden Heizungen pro Anlage auf etwa 18 Euro zusätzliche Förderung summiert und der in Anbetracht von Investitionskosten in Höhe von über 15.000 Euro je Anlage fast schon lächerlich erscheint.

Ein Zwischenprüfungsbericht der Wirksamkeit dieser Maßnahme wird im Laufe des Jahres 2014 erfolgen. Branchenvertreter gehen in Anbetracht fehlender Impulse von lediglich konstanten Zubauraten aus, die jedoch nicht ausreichen werden, um die Ziele des KWK-Gesetzes zu erreichen. Mit dem EEG 2.0 möchte die große Koalition nun sehenden Auges Gesetzesbruch begehen [5], indem sie die vor kurzem für die Erreichung der gesetzlich festgeschriebenen Ausbauziele für notwendig erachtete Erhöhung des KWK-Zuschlages nun mit der Einführung einer EEG-Umlage auf selbstverbrauchte Strommengen aus KWK-Anlagen belastet, die um den Faktor 15 höher liegt, als die Vergütungsanpassung in 2012. Bereits die Ankündigung dieser geplanten Belastung sorgte nicht zu Unrecht für Existenzängste bei den mittelständischen deutschen BHKW-Herstellern [6].

Ein einmaliger Vorgang des Schildbürgertums, der mit einer Umverteilung von einer Umlage (KWK-Umlage) zur einer anderen (EEG-Umlage) besiegelt werden soll. Die Einführung einer Bagatellgrenze offenbart des Weiteren ein falsches technisch-wirtschaftliches Verständnis. Während eine 10 kW PV-Anlage je nach Standort um die 10.000 kWh Strom erzeugen kann, würde eine kleine KWK-Anlage (Mikro-BHKW) mit 5 kW bei einer typischen Auslastung mit 5.000 Betriebsstunden schon 25.000 kWh im Jahr erzeugen und damit weit aus der Mengengrenze fallen.

Der Verein BHKW-Forum ist überzeugt, dass auch die geplante Beteiligung der KWKG- und EEG-Eigenerzeugungsanlagen an der EEG-Umlage zu keiner Entlastung des EEG-Kontos führen wird, da unter diesen Bedingungen der Neubau komplett zum Erliegen kommt und die Modernisierung von bestehenden Anlagen sich nicht wirtschaftlich durchführen lässt.

Der BHKW-Forum e.V. weist eine Belastung von kleinen hocheffizienten KWK-Anlagen vollumfänglich zurück, da sie den in der Einleitung formulierten Ansprüchen des Eckpunktepapiers in keiner Weise gerecht wird. Es werden mit den vorgeschlagenen Punkten nicht die kosteneffizientesten Reformen im EEG durchgeführt. Es werden keine sinnvollen Vorschläge für ein Strommarktdesign und zur Erhaltung der Versorgungssicherheit eingebracht und das formulierte Ziel einer Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für die KWK entpuppt sich als deren Abwicklung. Es besteht dringender Handlungsbedarf seitens der Politik Rahmenbedingungen zu schaffen, innerhalb derer die Akteure den Regeln eines Marktes folgen können. Konkret sehen wir folgende Ansätze:

I. Verfall des Großhandelsstrompreises stoppen

Die Kabinettsvorlage von Meseberg stellt fest, dass der Stromgroßhandelspreis auf ein historisches Tief von unter 4 Cent je kWh gesunken ist und damit Neuinvestitionen in Kraftwerke der konventionellen Energiewirtschaft nicht mehr wirtschaftlich darstellbar sind.

Diese Feststellung gilt es um die folgenden Punkte zu ergänzen: Der Preisverfall bei den Großhandelsstrompreisen verhindert auch Investitionen in die Modernisierung im bestehenden Kraftwerkspark, so dass Effizienzpotentiale nicht gehoben werden. Er erhöht die EEG-Umlage, da durch steigende Differenzkosten der EE-Strommengen die Ausgaben steigen. Er belastet die umweltfreundliche KWK im besonderen Maße, da insbesondere kommunale Stadtwerke mit ihren Fernwärmenetzen auf einen auskömmlichen Stromerlös der eingespeisten KWK-Strommengen angewiesen sind. Der Preisverfall durch eine Querfinanzierung aus der EEG-Umlage muss dringend gestoppt werden, so dass sich die Preise wieder im Bereich der im Kabinettsentwurf genannten Spanne von 7 bis 11 Cent je kWh stabilisieren können. Dafür sind folgende Maßnahmen zu treffen:

Die deutsche Regierung muss sich auf europäischer Ebene für die Verknappung der CO2-Zertifikate einsetzen. Das sogenannte backloading sollte ambitioniert sein und mit einem atmenden Deckel versehen werden, so dass sich automatisch ein gewünschter Zielpreis von mindestens 30 Euro pro Tonne CO2 einstellt. Dies würde nicht nur den Preisverfall an den Strommärkten stoppen, sondern zusätzliche Einnahmen für den Klimaschutzfonds bedeuten. Damit wäre die Möglichkeit gegeben, gezielt nationale Einzelmaßnahmen und dabei insbesondere Förderprogramme auf kommunaler Ebene zu finanzieren, wie es bereits in den bisherigen Programmen der nationalen Klimaschutzinitiative NKI versucht wurde, aus Geldmangel aber nicht zielführend realisiert werden konnte.
Die Einführung von Kapazitätsmärkten sehen wir im Hinblick bisher realisierter Ansätze kritisch, da eine Prämie auf die bloße Erzeugungskapazität nur zu Mitnahmeeffekten führen würde. Eine der Ursachen des Preisverfalls liegt auch in gestiegenen Erzeugungskapazitäten, die bei stagnierender Nachfrage den marktwirtschaftlichen Prinzipien getreu zu sinkenden Preisen führen musste. Es gilt vielmehr Erzeugungskapazitäten vom Markt zu nehmen, ohne jedoch eine gesicherte Erzeugungskapazität zu gefährden.

Dieser scheinbare Widerspruch könnte durch einen Kapazitätsbonus gelöst werden. Unter dem Begriff „Kapazität“ ist hierbei eine gesicherte Leistung zu verstehen. Die physikalische Einheit der Arbeit ist die Wattstunde (Wh), welche sich aus den Größen Leistung (W) und Zeit (h) ergibt. Durch Anreize zur Beschränkung der Zeit könnte die Erzeugungskapazität beibehalten und dennoch die erzeugte Strommenge abgesenkt werden. Dies würde insbesondere zur Vorhaltung von flexiblen Erzeugerkapazitäten führen, welchen im künftigen residualen Strommarkt eine wachsende Bedeutung zukommt.

Der Kapazitätsbonus könnte wie folgt gestaltet sein: Kraftwerke erhalten einen Kapazitätsbonus gestaffelt nach Vollbenutzungsstunden bis 2.000 h in Höhe von 3 Cent je kWh, bis 3.000 h in Höhe von 2 Cent je kWh und bis 4.000 h in Höhe von 1 Cent je kWh. Die Höhe vermindert sich in allen Klassen um 0,1ct/kWh je Kalenderjahr ab Inkrafttreten einer solchen Regelung. Diese Regelung darf nur für hocheffiziente flexible Erzeuger gelten, insbesondere für KWK-Anlagen, die dem KWKG- oder EEG unterfallen. Dies bietet dort einen Anreiz zur Erhöhung der Anlagenkapazitäten ohne jedoch die resultierenden Strommengen zu erhöhen.

II. Reformierung der Netzentgeltverordnung

Die aktuelle Bemessung zur Verteilung der Netzkosten ist nicht mehr zeitgemäß. Eine starre Grenze von 2.500 Nutzungsstunden bestimmt aktuell, ob der Netznutzer eher einen niederen Leistungs- und hohen Arbeitspreis, oder einen hohen Leistungs- und niederen Arbeitspreis bezahlen muss. Eine aktuell diskutierte Änderung zur stärkeren Gewichtung des Leistungsanteils halten wir für nicht weitgehend genug. Es ist vielmehr die Frage des Zeitpunktes zu gewichten, zu der elektrische Arbeit bezogen oder geleistet wird.

Aus Netzsicht macht es einen Unterschied, ob die Jahreshöchstlast eines Kunden gleichzeitig mit der höchsten Abnahmelast im jeweiligen Netzgebiet zusammenfällt oder zu Zeiten, in denen eine erhöhte Stromabnahme, beispielsweise aufgrund von Überkapazitäten, sogar erwünscht wäre. Dies wird bisher überhaupt nicht abgebildet. Aus dem physikalischen Prinzip Leistung(W)=Arbeit(Wh)/Zeit(h) lässt sich erkennen, dass man auf einen direkten Leistungseinfluss gänzlich verzichten kann, wenn die Zeit keine starre Größe darstellt und so ein plausiblerer Einfluss der jeweiligen Netzlast abgebildet werden kann.

Der Gesetzgeber muss hierzu die schon heute von ihm vorgegebenen Rahmenbedingungen anpassen. Die Höhe der Netzentgelte eines rein auf Arbeitspreis abgebildeten Systems läge aktuell bei durchschnittlich ca. 6 Cent je kWh für Haushaltskunden und ca. 5 Cent je kWh für Gewerbekunden [7]. Mit einer Neuregelung der Netzentgeltverordnung müssen die Netzbetreiber verpflichtet werden, die Netzkosten aufkommensneutral auf mindestens 3 (rot-gelb-grün) flexible Phasen mit unterschiedlichen Sätzen für den Arbeitspreis aufzuteilen. Damit ließe sich exemplarisch ein Preishub von Netzentgelt „grün“= 4ct/kWh auf Netzentgelt „rot“=10ct/kWh realisieren. Diese deutlichen Preissignale würden außerordentlich kosteneffiziente Investitionen von gewerblichen Stromverbrauchern mittels Lastmanagementsystemen beflügeln.

Des Weiteren könnte es Anreize für bestehende und künftige Speicherkraftwerke darstellen und die bestehende Doppelbelastung dieser abmildern. Insgesamt würde effektiv ein Ausgleich des Angebotes aus (steigender) fluktuierender Erzeugung und schwankender Nachfrage bereits in den Ortsnetzen gefördert und somit Kapazitäten in den Hochspannungstrassen geschaffen.

III. Angemessene Vergütung der vermiedenen Netzentgelte von EEG-Anlagen

Erzeugungsanlagen erhalten für die vermiedene Netznutzung (Entlastung der vorgelagerten Ebene) die Höhe der vermiedenen Netznutzung auf eingespeiste Strommengen ausbezahlt. Im Falle der EEG-Anlagen erfolgt jedoch keine Direktauszahlung, sondern eine Gutschrift auf das EEG-Umlagekonto. Damit sind die Einnahmen hieraus für den Betreiber vollkommen irrelevant.

Die vermiedenen Netzentgelte könnten jedoch auch ein Preissignal mit Allokationswirkung darstellen. In Netzen mit vielen gleichartig einspeisenden Erzeugern würde der Zubau einer weiteren PV-Anlage zu keiner Netzentlastung beitragen und demzufolge das vermiedene Netzentgelt gegen 0 Cent je kWh tendieren oder sogar zu einer Belastung umschlagen. In anderen Regionen hingegen würde eine solche Anlage einen effektiven Beitrag zur Netzentlastung beitragen, was über die Netzentgelte abgebildet würde. Entsprechende Preissignale könnten somit – ohne zusätzlichen Förderbedarf – einen Anreiz zum Zubau von Erzeugungskapazitäten verstärkt in Regionen bieten, in denen die Netze ausreichende Aufnahmekapazität haben.

Um diese Preissignale bei potentiellen Betreibern ankommen zu lassen, muss die Ausbezahlung der vermiedenen Netzentgelte künftig direkt an die Betreiber erfolgen. Diese Praxis wird bei Anlagen nach KWK-Gesetz seit langem so gehandhabt und stellt keine Mehrbelastung für die mit der Durchführung und Abrechnung beauftragen Netzbetreiber dar. Die Stromnetzentgeltverordnung ist in § 18 dementsprechend zu ändern.

Um eine indirekte Erhöhung der EEG-Vergütungssätze über das bisher vom Gesetzgeber vorgesehene Maß, beziehungsweise eine Mehrbelastung des Umlagekontos zu verhindern, müssen die EEG-Vergütungssätze bei Einführung der Regelung für Neuanlagen um den bisherigen Satz der vermiedenen Netzentgelte gesenkt werden. Die notwendigen Daten hierzu werden von den Netzbetreibern bereits erfasst und veröffentlicht.

IV. Begrenzung der Ausnahmeregelungen (EEG-Umlagebefreiungen)

Wir akzeptieren auch im Hinblick auf notwendige Anpassungen gemäß den Anforderungen der EU-Kommission, dass sich keine Benachteiligungen durch den verbraucherfinanzierten Ausbau der Erneuerbaren Energien für stromintensive Unternehmen im internationalen Wettbewerb ergeben dürfen. Hier sind Anpassungen erforderlich.

Hierzu ist der Kreis der umlagebefreiten Unternehmen konsequent einzuschränken. Die in der Vergangenheit getroffene Erweiterung auf Golfclubs, Hähnchenmastbetriebe und Straßenbahnen ist umgehend zurückzunehmen.

Darüber hinaus profitieren EEG-umlagebefreite Unternehmen derzeit doppelt, da ihnen der durch den Zubau Erneuerbarer Energien induzierte Merit-Order-Effekt zusätzlich sinkende Großhandelsstrompreise beschert. Dieser zusätzliche Effekt beträgt nach aktuellen Untersuchungen zwischen 0,5 und 1 Cent je kWh [7]. Dies ist weder zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich noch aus Verbrauchersicht gerechtfertigt. Daher ist unbedingt eine Mindestumlage in Höhe von 0,5 Cent je kWh – insbesondere auch für stromintensive Unternehmen – einzuführen.

V. Anpassung des § 37 EEG

Absatz 3 verleitet in seiner jetzigen Form zum Umgehen der EEG-Umlage beispielsweise durch Teilhabe am Betrieb eines Kohlekraftwerkes (was weder erneuerbar ist, noch hocheffizient sein muss) und dessen Strom im „räumlichen Zusammenhang“ genutzt wird und diskriminiert professionelle Energiedienstleister, ohne deren Hilfe sich die Forderungen nach einer kosteneffizienten energetischen Modernisierung in der Wohnungswirtschaft nicht erfüllen lassen. Weiterhin verkompliziert die derzeitige Regelung unnötigerweise gängige Strukturen der Privatwirtschaft wie den Betrieb von technischen Anlagen in einem Krankenhaus durch eine betriebseigene Servicegesellschaft.

Darüber hinaus ist der vollumfängliche Verzicht auf Belastungen jeglicher Eigenstromerzeugung aus KWKG- und EEG-Anlagen aus unserer Sicht unumgänglich für das Gelingen einer dezentralen und netzentlastenden Energiewende.

Eine Belastung dieser besonders geförderten Anlagen kann zu keiner Entlastung des EEG-Umlagekontos beitragen, unterbindet die gewünschte verbrauchsnahe (und damit netzschonende) Erzeugung, führt die erklärten Ausbauziele der umweltschonenden KWK ad absurdum und stellt in der geplanten Form einen aus unserer Sicht unzulässigen Eingriff in den Bestandschutz dar.

Links und Downloads zu dieser Meldung
– PDF-Download: Stellungnahme zum EEG2014-Gesetzentwurf durch den BHKW-Forum e.V.
– PDF-Download: Stellungnahme zum EEG2014-Gesetzentwurf durch den B.KWK
– PDF-Download: Stellungnahme zum EEG2014-Gesetzentwurf durch die ASUE
– PDF-Download: Referentenentwurf des EEG2014 vom BMWi Stand 4. März 2014
– PDF-Download: EEG 2.0 Kabinettsvorlage von Meseberg
– Meldung: Regierungspläne zum EEG 2.0: Förderung von Offshore- und Kohlestrom durch Ende der Bürgerenergiewende mit Kleinanlagen

 

2 Responses to Stellungnahme des Vereins BHKW-Forum im Rahmen der Verbändeanhörung zur EEG-Novelle 2014

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