Bundeskabinett beschließt EEG-Umlage für neue BHKW

Am heutigen Dienstag hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf des Wirtschaftsministeriums für eine Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gebilligt. Während Bestandsanlagen von der geplanten EEG-Umlage auf Eigenstromnutzung verschont bleiben, soll die EEG-Umlage für nach dem 1. August 2014 in Betrieb gehende BHKW 50 Prozent der nominellen EEG-Umlage betragen. Jede selbst erzeugte und selbst verbrauchte Kilowattstunde Strom würde dann mit 3,12 Cent Umlage beaufschlagt werden.

Bestandsanlagen bleiben unangetastet
Die ursprünglichen Pläne des Wirtschaftsministeriums, auch bestehende Blockheizkraftwerke mit der EEG-Umlage zu belasten, sind damit wohl endgültig vom Tisch. Bestandsanlagen sollten ursprünglich mit einer prozentualen Differenz zwischen der EEG-Umlage von 2013 zur EEG-Umlage in der jeweils aktuellen Höhe belastet werden. Diese Pläne wurden als Verletzung des Bestandsschutzes von zahlreichen Verbänden heftigst kritisiert und wären vermutlich ohnehin verfassungswidrig gewesen. Belastet werden soll nun entsprechend des heute auf den Weg gebrachten Regierungsentwurfes nur der Eigenverbrauch von Strom aus Neuanlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen werden. Eine besondere Übergangsregelung ist zudem für Großanlagen vorgesehen, die bereits vor dem 23. Januar 2014 genehmigt wurden und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden.

Keine ausreichenden Bagatellgrenzen für neue BHKW
Ursprünglich war eine Belastung von Neuanlagen in Höhe von 70 Prozent der EEG-Umlage angedacht. An dieser Stelle hat es eine positive Entwicklung gegeben: Für Neuanlagen sieht der Regierungsentwurf jetzt eine Belastung des Eigenverbrauchs in Höhe von 50 Prozent der jeweils geltenden EEG-Umlage vor. Bei der derzeitigen EEG-Umlage von 6,24 Cent je Kilowattstunde beträgt die Umlage auf Eigenstrom dementsprechend 3,12 Cent. Sollte die EEG-Umlage in den kommenden Jahren weiter steigen, oder aufgrund eines sinkenden Ausbaus fallen, steigt oder sinkt damit auch die Umlage auf selbst verbrauchten Strom.

Bei den Freigrenzen gab es hingegen keine Besserung: Für Anlagen bis 10 kW Leistung ist eine Freimenge von 10.000 kWh geplant. Während Photovoltaikanlagen bis 10 kW damit faktisch einen Freibrief erhalten, führt die Freimenge von lediglich 10.000 kWh im Bereich der stromerzeugenden Heizungen nur zu einer Freistellung von Nano-BHKW. Bei einer typischen Laufzeit von 5.000 Stunden im Jahr erzeugt nämlich bereits ein BHKW mit 2 kW elektrischer Leistung 10.000 kWh. Typische Mikro-BHKW mit 3 bis 15 kW Leistung im Mehrfamilienhausbereich werden folglich erheblich belastet, sofern im weiteren Gesetzgebungsverlauf nicht noch eine sachgerechte Anpassung der Bagatellgrenze erfolgt. Die umstrittene Begünstigung der industriellen Eigenerzeugung – auch aus Kohlekraftwerken – wurde hingegen weiter ausgedehnt. Sollte die Industrie bisher mit 20 Prozent der EEG-Umlage auf Eigenstrom belastet werden, sind es seit heute nur noch 15 Prozent.

Der weitere Zeitplan
Der Regierungsentwurf zum EEG2014 soll nun voraussichtlich am 5. Mai in den Bundestag eingebracht und bereits Ende Juni beschlossen werden, damit das Gesetz zum 1. August 2014 in Kraft treten kann. Dieses von der Regierung angesetzte Tempo verunmöglicht nicht nur eine öffentliche Diskussion und sachgerechte Begutachtung des Entwurfes zur Stellungnahme seitens Verbänden und Institutionen (wir berichteten), sondern sorgte jetzt auch für eine Schelte durch den nationalen Normenkontrollrat, der, anstatt eine Stellungnahme abzugeben, nüchtern konstatiert: „Dieser äußerst kurze Zeitraum von weniger als drei Tagen (bzw. einem Werktag) macht eine Prüfung […] für den Rat unmöglich.“

Unklarer Regelungswortlaut
Detailliert geregelt werden soll die Umlage auf Eigenstrom in § 58 EEG2014 (PDF-Download, Seiten 54-56 und 232-237). Absatz 8 dieser Norm könnte sich noch als Kuckucksei für BHKW-Betreiber entpuppen. Eine etwas ungenaue Formulierung soll die Bemessung des Eigenverbrauchs „bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall“ regeln. Was der Gesetzgeber damit genau bezwecken will, bleibt auch in der Begründung der Regelung offen. Vermutlich möchte der Gesetzgeber nur klarstellen, dass selbst erzeugter Strom auch zeitgleich verbraucht werden muss. Kleine Anlagen unter 100 kW Leistung verfügen jedoch nicht über eine aufwändige 15-Minuten-Lastgangmessung (RLM), gleichwohl der zeitgleiche Verbrauch aus der Natur der Sache heraus gegeben ist. Ob diese Anlagen nun durch die Hintertür unnötigerweise eine etwa 300 bis 800 Euro im Jahr teure Lastgangmessung benötigen, wenn nicht die volle EEG-Umlage fällig werden soll, bleibt offen und bedarf daher einer klareren Formulierung. (lfs)

Weiterführende Links und Downloads zu dieser Meldung
– Meldung: BMWi veröffentlicht Entwurf zur EEG-Umlage auf Eigenstrom
– Meldung: Stellungnahme zum EEG2014-Gesetzentwurf durch den BHKW-Forum e.V.
– Meldung: Regierungspläne zum EEG 2.0: Ende der Bürgerenergiewende mit Kleinanlagen
– PDF-Download: Regierungsentwurf des EEG2014 Stand 8. April 2014
– PDF-Download: BMWi Referentenentwurf des EEG2014 Stand 31. März 2014
– PDF-Download: BMWi Referentenentwurf des EEG2014 Stand 4. März 2014
– PDF-Download: EEG 2.0 Kabinettsvorlage aus Meseberg vom 21. Januar 2014

 

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