BNetzA und BGH stärken die Rechte freier Messstellenbetreiber

Stromzähler des Messsystems 2020 (Bild: EMH metering)Stromverbraucher können seit Jahren ihren Lieferanten nach Belieben wechseln. Dass Verbraucher genau wie Stromeinspeiser seit der Liberalisierung des Messwesens zwischen 2005 und 2008 auch ihren Stromzähleranbieter wechseln können, ist hingegen kaum bekannt. Wenn freie Anbieter von Messdienstleistungen – oder auch die Betreiber von Erzeugungsanlagen, die regelmäßig selbst zur Messung berechtigt sind – ihr Messkonzept dem örtlichen Verteilnetzbetreiber anmelden, versuchen diese oftmals die unliebsame Konkurrenz für ihren eigenen Messdienst mit unrechtmäßigen Anforderungen an die Messung zu unterbinden. So erging es auch dem BHKW-Contractinganbieter LichtBlick, der sich letztendlich durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof einer solchen Schikane erwehren konnte. Der BGH bestätigte in seiner Leitsatzentscheidung „Zuhause-Kraftwerk“ nebenbei auch die Zulässigkeit dezentraler Messkonzepte und enge Grenzen der Regelungsbefugnis durch technische Anschlussbedingungen seitens der Netzbetreiber.

Der Einzelfall
Der aktuellen Entscheidung (Az. EnVR 45/13) des BGH ging ein Beschluss der Bundesnetzagentur (BK6-11-113) im Rahmen eines besonderen Missbrauchsverfahrens gegen den Verteilnetzbetreiber EWE Netz voraus, gegen den die EWE Netz bereits erfolglos Anfechtungsbeschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt hatte. Wie zuvor das OLG Düsseldorf (wir berichteten) hat nunmehr auch der BGH die Missbrauchsverfügung der Bundesnetzagentur für formell und materiell rechtmäßig befunden. Im vorliegenden Fall wollte LichtBlick als qualifizierter Messstellenbetreiber bei einem ZuhauseKraftwerk-Kunden einen Zwei-Richtungs-Zähler im BHKW selbst installieren. Dies lehnte die EWE Netz unter Verweis auf ihre TAB (Technische Anschlussbedingungen) ab, entsprechend derer Mess- und Steuereinrichtungen immer an zentraler Stelle in Zählerschränken unterzubringen seien. Gegen das Beharren des Netzbetreibers auf dieser aus Sicht von LichtBlick sachlich nicht gerechtfertigten Forderung stellte LichtBlick einen Antrag auf Einleitung eines „Besonderen Missbrauchsverfahrens“ nach § 31 EnWG bei der Bundesnetzagentur. Im Rahmen dieses Verfahrens zweifelte der Netzbetreiber formell die Antragsbefugnis des Messstellenbetreibers an und meldete materiell allgemeine Bedenken gegenüber dezentralen Messkonzepten und dem konkreten Anbringungsort der Messeinrichtung im BHKW an. Der Netzbetreiber hatte insbesondere argumentiert, dass an dem vom Messstellenbetreiber verlangten Installationsort möglicherweise unzulässige Betriebsbedingungen für Stromzähler herrschen könnten und somit eine einwandfreie Messung nicht gewährleistet sei.

Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigt die Auffassung des OLG Düsseldorf, dass der vom Anschlussnutzer beauftragte und bevollmächtigte Messstellenbetreiber in seinem Sinne einen Installationsort für Zähler unabhängig von den TAB des Netzbetreibers bestimmen dürfe, sofern dort eine einwandfreie Messung gewährleistet sei. Darüber hinaus sei „§ 31 EnWG als Jedermann-Recht ausgestaltet, das keine Betroffenheit rechtlicher Interessen erfordere, sondern eine Berührung wirtschaftlicher Interessen genügen lasse“ (Rn. 9), weshalb der Messstellenbetreiber auch berechtigt gewesen sei, die Verweigerung des Netzbetreibers im Rahmen eines Besonderen Missbrauchsverfahrens durch die BNetzA überprüfen zu lassen. Entsprechend der durch die BNetzA im Zuge des Verfahrens entwickelten Definition ist „eine einwandfreie Messung dann gewährleistet, wenn die jeweilige Messanordnung die zu erledigende Messaufgabe in Bezug auf die energiewirtschaftlich erforderlichen Messdaten korrekt erfüllt und hierbei die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben eingehalten werden.“ Diese überzeugende Definition hat der BGH – wie auch zuvor das OLG Düsseldorf – in seiner Entscheidung unverändert übernommen.

Bedeutung für selbst messende BHKW-Betreiber und freie Messstellenbetreiber
Mit dieser eindeutigen Entscheidung stärkt der BGH die Rechte selbst messender BHKW-Betreiber aber auch freier Messstellenbetreiber. Für BHKW-Betreiber ist die Entscheidung von besonderer Bedeutung, da bei den meisten BHKW bereits ab Werk Stromzähler zur Erfassung der KWK-Nettostromerzeugung verbaut sind. Dennoch haben Netzbetreiber unter Berufung auf ihre TAB teilweise gefordert, dass ein zusätzlicher Stromzähler zur Erfassung der erzeugten Strommenge am zentralen Zählerplatz installiert werden müsse. Netzbetreiber können sich entsprechend der BGH-Entscheidung jedoch nicht pauschal auf die von ihnen selbst formulierten Technischen Anschlussbedingungen (TAB) berufen. § 20 Satz 1 NAV beschränkt die Regelungsbefugnis durch TAB nach Auslegung des BGH auf Anforderungen, die zur „sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig seien. Dies sei bei Mess- und Steuereinrichtungen wegen der insoweit spezielleren Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV nur dann der Fall, wenn das konkrete Anschlussverlangen die Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung erwarten lasse“ (Rn. 10). Die Installation von Zählern in BHKW-Schaltschränken im Rahmen eines dezentralen Messkonzeptes sei in den VDE-Anwendungsregeln 4101 und 4105 jedoch ausdrücklich vorgesehen und daher nicht zu beanstanden (Rn. 11, 28). Auch die „abstrakte Gefahr eines unberechtigten Zugriffs Dritter [auf Zähler in BHKW-Schaltschränken] stelle keine Beeinträchtigung der einwandfreien Messung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV dar“, entschied der BGH (Rn. 12). (lfs)

Links und Dokumente zu dieser Meldung
BGH Beschluss EnVR 45/13 vom 14. April 2015 im Volltext
CuR 03-2013, Beschluss des OLG Düsseldorf mit Anmerkungen als PDF-Datei
BHKW-Infothek: OLG Düsseldorf bestätigt Zulässigkeit dezentraler Messkonzepte
LichtBlick: Pressemitteilung zur Entscheidung des BGH

 

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