Förderung neuer KWK-Anlagen noch immer in der Schwebe

KWKG-Novelle (Grafik: BHKW-Infothek)Im Dezember 2015 blickten wir zurück auf die seit Herbst 2014 andauernde Debatte zur Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und fragten uns: „Was lange währt, wird endlich gut?“ Während wir dabei nur die Inhalte der Novelle im Blick hatten, muss man heute konstatieren: Nichts ist gut! Länger als ein Jahr wurde die Branche von Politik und Verwaltung hingehalten. Die unsichere Lage vom Herbst 2014 über das gesamte Jahr 2015 führte zu massiven Einbrüchen bei den Neuinstallationen stromerzeugender Heizungen. Während das lange und intransparente Gesetzgebungsverfahren mit der gleichzeitig laufenden „beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission“ begründet wurde, liegt genau diese Genehmigung jetzt, fast ein viertel Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, noch immer nicht vor und nur mutige Bauherren investieren in neue Anlagen, deren rechtlicher Rahmen ungewiss ist.

Dabei versprachen Politik und Verwaltung viel: So überhastet wie bei der EEG-Novelle sollte es beim KWKG nicht zugehen. „Es hängt davon ab, wann die politischen Entscheidungen fallen, um dann rasch in das Notifizierungsverfahren mit der EU-Kommission eintreten zu können. Ein Inkrafttreten ist realistisch erst für Anfang 2016 zu erwarten“, erklärte der zuständige Referatsleiter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hinsichtlich des Zeitplans zur Novellierung des KWK-Gesetzes im April 2015 auf der Hannover Messe. Da dieser Prozess mit der EU-Kommission zum Inkrafttreten des neuen KWKG am 1. Januar 2016 wider aller Beteuerungen nicht abgeschlossen wurde, greift aktuell § 35 Abs. 12 KWKG 2016: Die Zulassung von neuen KWK-Anlagen, der Modernisierung von KWK-Anlagen, dem Neu- und Ausbau von Wärme- sowie Kältenetzen und des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern kann derzeit nicht erfolgen.


Rückblick: Stellungnahme des BMWi zur KWKG-Novelle im April 2015

Betroffen sind auch Bauherren, die sich für kleine stromerzeugende Heizungen wie Nano-BHKW oder Mikro-BHKW interessieren. Zwar gibt es seitens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als durchführende Behörde eine Allgemeinverfügung für BHKW bis 50 KW elektrischer Leistung, die das reguläre Zulassungsverfahren durch eine elektronische Anzeige der Inbetriebnahme ersetzt, das elektronische Anzeigenverfahren wurde jedoch für ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommene Anlagen deaktiviert und damit ist die Allgemeinverfügung faktisch ausgesetzt, bis die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das KWK-Gesetz vorliegt.

Zwar ist die aktuelle Situation für BHKW-Interessenten als unsicher einzustufen, es wird jedoch allgemein davon ausgegangen, dass die EU-Kommission das KWKG 2016 letztendlich notifizieren wird. Wie das BAFA gegenüber der BHKW-Infothek mitteilte, wird diese Genehmigung der EU noch im Laufe des ersten Halbjahres erwartet. Aus diesem Grund nimmt das BAFA aktuell Anträge auf Zulassung für Maßnahmen nach dem KWKG 2016 entgegen und beginnt mit der Antragsbearbeitung – gleichwohl für diese Anträge derzeit keine abschließenden Bescheide ergehen können. Auf einer eigens eingerichteten Informationsseite schildert das BAFA ausführlich über die aktuelle Situation und weist ausdrücklich darauf hin, dass die Antragsfrist für die Zulassung von KWK-Anlagen verlängert wurde. Die Zulassung kann bis zum Ende des auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgenden Kalenderjahres beantragt werden.

Nicht betroffen vom Notifizierungserfordernis der EU sind KWK-Anlagenbetreiber, welche die Übergangsregelungen des KWKG 2016 in Anspruch nehmen. So können Anlagenbetreiber, die ihre Anlage bis zum 31. Dezember 2015 verbindlich bestellt haben wählen, ob die Anlage den KWK-Zuschlag und die Förderzeiträume nach dem bisherigen KWKG 2012 oder nach dem neuen KWKG 2016 erhalten soll, sofern die Anlage bis zum 31. Dezember 2016 in Betrieb geht. Noch viel weiter gehen die Übergangsvorschriften für Brennstoffzellen: Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2016 bestellt werden und bis zum 31. Dezember 2017 in Betrieb gehen, können nach Wahl des Betreibers auch zu diesen späten Zeitpunkten noch mit den Fördersätzen des KWKG 2012 in Betrieb genommen werden.

Das BAFA hat im Gespräch mit der BHKW-Infothek jedoch darauf hingewiesen, dass alle Anträge für ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommene KWK-Anlagen derzeit nur bis zur Entscheidungsreife bearbeitet und erst nach Abschluss der Prüfung durch die Europäische Kommission beschieden werden – unabhängig von der Frage, ob vom Anlagenbetreiber die alte Rechtslage im Rahmen der Übergangsvorschriften gewählt wird. (lfs)

Weiterführende Links zu dieser Meldung:
Kategorie: Alle Meldungen der BHKW-Infothek zu Politik und Gesetzgebung
Meldung: Bundestag beschließt KWKG-Novelle: Das KWKG 2016 steht!
Meldung: Stellungnahmen zum Referentenentwurf des KWKG 2016
Link: Informationen des BAFA zur aktuellen Rechtslage

 

8 Responses to Förderung neuer KWK-Anlagen noch immer in der Schwebe

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