Eine vollständige Energiesteuerentlastung ist wieder möglich [Aktualisiert am 18.03.2013]

Wie die EU-Kommission kürzlich auf ihrer Webseite veröffentlichte, wurden gegen den Antrag Deutschlands auf eine Genehmigung des § 53a EnergieStG zur vollständigen Energiesteuerentlastung keine Einwände erhoben. Das Protokoll und der Wortlaut des Beschlusses vom 21. Februar sind auf der Webseite der EU-Kommission jedoch noch nicht abrufbar.

Wie das Bundesministerium der Finanzen gegenüber der BHKW-Infothek mitteilte, liege die beihilferechtliche Genehmigung dem Ministerium gleichwohl bereits vor. „Derzeit wird durch die Bundesregierung die entsprechende Bekanntmachung über das Inkrafttreten von § 53a EnergieStG im Bundesgesetzblatt vorbereitet“, so Silke Bruns, Pressesprecherin des Bundesministeriums der Finanzen.

Entsprechend Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrssteuergesetzes tritt die Wirksamkeit des § 53a EnergieStG gleichwohl bereits mit dem Tag in Kraft, an dem die beihilferechtliche Genehmigung erteilt wird. Die noch zu erfolgende Veröffentlichung dieser Information im Bundesgesetzblatt hat informativen Charakter und keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Regelung des § 53a EnergieStG. Eine vollständige Energiesteuerentlastung ist daher ab sofort möglich.

Etwas mehr Zeit erfordern lediglich die Regelungen für komplexere Antragssachverhalte: „An den notwendigen Änderungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung wird zur Zeit gearbeitet. In eindeutigen Fällen, die voraussichtlich weitaus überwiegen werden, wird bereits auf Grundlage von § 53a EnergieStG die Steuerentlastung vorgenommen werden können. Die zur Bearbeitung notwendigen Angaben – insbesondere zur Hocheffizienz und zur Abschreibung der Anlagen – werden mit dem bereits veröffentlichten Formular 1132 abgefragt“, erläutert Silke Bruns den derzeitigen Stand zur Antragstellung auf eine vollständige Energiesteuerentlastung für BHKW-Betreiber im Gespräch mit der BHKW-Infothek.

Vor einer Antragstellung und zur Vertiefung der Materie empfehlen wir BHKW-Betreibern unseren bereits am 1. Februar veröffentlichten Leitfaden zum geänderten Antragsverfahren auf Energiesteuerentlastung sowie den neuen Formularen 1132, 1133 und 1134.

Update vom 18. März 2013:
Am heutigen Tag wurde auch im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Seite 488) der gesetzlich vorgesehene Hinweis auf die Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung des § 53a EnergieStG veröffentlicht. Ob die Genehmigung entsprechend dieser Mitteilung tatsächlich am 22. Februar erteilt worden ist, obwohl auf der Webseite der Europäischen Kommission der 21. Februar ausgewiesen wird, wird sich vermutlich erst klären lassen, sobald die EU-Kommission die Genehmigung im Volltext veröffentlicht.

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(Titelbild: Bundesministerium der Finanzen)

Ein Artikel von Louis-F. Stahl

 

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