Klarheit bei der steuerlichen Behandlung von BHKW

Der Bundesfinanzhof stellte bereits im Dezember 2008 fest, dass ein Blockheizkraftwerk mit dem ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung dient. Dies ist bei netzparallel betriebenen BHKW der Fall, und somit bei nahezu allen Miko-BHKW in Ein- und Mehrfamilienhäusern. Der Bundesfinanzhof stellte weiter fest, dass der Betrieb eines BHKW eine Unternehmereigenschaft des Betreibers begründet, auch wenn dieser daneben nicht anderweitig unternehmerisch tätig ist. Folglich hat der Betreiber unter den allgemeinen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer.

Dieses Urteil wurde jedoch von einigen Finanzbehörden in der Praxis nicht in die Beurteilung von KWK Anlagen einbezogen. Auch Steuerberater ignorierten diese Entscheidung zum Teil und versuchten eigene Modelle für die steuerliche Bewertung von BHKW zu etablieren. Dies folgte nicht selten zu einer ungerechtfertigten steuerlichen Belastung von BHKW Betreibern. Nach knapp zwei Jahren wurde nun am 14.03.2011 eine Erklärung des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht und der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Somit besteht nun endlich Klarheit für Betreiber, Finanzämter und Steuerberater.

Neben der Berechtigung zum Vorsteuerabzug des BHKW Betreibers für die gesamten Kosten wie Investition, Bezug von Brennstoffen, Wartung und Reparaturen, stellt die Änderung des Erlasses auch klar, dass die von der Anlage erzeugte Wärme und der Strom dementsprechend umsatzsteuerpflichtig sind. Für in das Netz eingespeisten Strom erhält der Betreiber die zu zahlende Umsatzsteuer jedoch vom Netzbetreiber zurück, so dass nur für die im eigenen Objekt verbleibende Energie eine Belastung des Betreibers erfolgt. Im Falle des Selbstverbrauches durch den Anlagenbetreiber enthält der Erlass detaillierte Angaben zur Berechnung des zur Versteuerung anzusetzenden Preises, den sogenannten Selbstkosten. Bei der Lieferung von Strom und Wärme an Dritte wie z.B. Mieter ist eine Berechnung aufgrund des vereinbarten Preises zumeist nicht erforderlich, zumal die Umsatzsteuerbelastung hier den Letztverbraucher und nicht den Betreiber trifft.

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