Finanzbehörden wollen BHKW mal wieder (anders) abschreiben

Rüdiger QuermannEine neue Verwaltungsanweisung sowie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) brechen mit altbekannten steuerlichen Grundsätzen und zwingen Bauherren aber auch gestandene BHKW-Betreiber zur Neuplanung. Die deutsche Finanzverwaltung sieht Blockheizkraftwerke nun entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht mehr als selbständige Wirtschaftsgüter, sondern als Gebäudebestandteil an. Wahrscheinlicher Hintergrund ist ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz, das die Erzeugung von Strom und Wärme tendenziell dem Gebäude zuordnet und damit an bestehenden umsatzsteuerlichen Regelungen anknüpft (Urteil vom 23. September 2014, Az. 3K 2163/12). Nach Ansicht von Steuerberater Rüdiger Quermann ändern sich die Einkünfteermittlung, erzielbare Steuervorteile und die zweckmäßige Gestaltung grundlegend.

Den entgegengesetzten Weg geht der Europäische Gerichtshof (EuGH). Dieser ordnet die Erzeugung und Lieferung von Heizwärme aus einem Blockheizkraftwerk gerade nicht zwingend einer Immobilie zu. Anders als das FG sieht der EuGH die Überlassung von Strom und Wärme an Mieter als mögliche selbständige und umsatzsteuerpflichtige Hauptleistungen und nicht als untergeordnete Leistungen zu den Vermietungsumsätzen. Das bedeutet wesentliche Neuregelungen beim Vorsteuerabzug aus den Investitionskosten und der Umsatzsteuer aus den Einnahmen.

Der deutsche Fiskus sowie auch der EuGH knüpfen jedoch an unscharf definierte Voraussetzungen an! Ohne die abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleiben wesentliche Rechtsfragen somit ungeklärt. Speziell die Verwaltungsanweisung ist für Steuerzahler und Finanzgerichte völlig unverbindlich. Sie bindet nur die ausführende Verwaltung bei ihrer Bewertung und schafft keine neue Rechtsgrundlage und kann schon gar nicht bestehendes Recht ändern. Damit bleibt Raum für künftige Änderungen der Verwaltungsmeinung und weitere Streitfälle für die Finanzgerichte. Allerdings eröffnen die Unsicherheiten interessante Gestaltungsspielräume zur Renditesteigerung eines BHKW.

Auslöser der deutschen Verwaltungsanweisung kann das bereits erwähnte Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sein, zumal die durch die Finanzverwaltung beim BFH eingelegte Revision zwischenzeitlich zurückgenommen wurde. Das Urteil des FG hat damit Bestand. Bemerkenswert ist, dass die Verwaltung offensichtlich eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) und damit ein bundesweit verbindliches Urteil vermied, später aber mit einer internen Verwaltungsanweisung auf die Richtung des FG einschwenkte. Eine erneute Richtungsänderung durch ein Urteil eines Finanzgerichts oder durch den BFH ist jederzeit möglich.

Hintergrund: Die Verwaltungsanweisung
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder teilten ohne Angabe näherer Gründe mit, BHKW künftig nicht mehr als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter, sondern als Gebäudebestandteil behandeln zu wollen. Dann entfallen auch die mögliche Förderung durch den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibungen nach § 7g EStG. Nicht betroffen sind Gestaltungen, „in denen das BHKW unmittelbar dem Gewerbe dient (Betriebsvorrichtung)“. Für BHKW, die vor dem 31. Dezember 2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt wurden, darf die Anwendung der bisherigen Regelung gewählt werden. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

Die Folgen
Auf den ersten Blick erscheinen die Folgen der Verwaltungsanweisung nachteilig. Tritt doch bei einem Gebäudebestandteil an Stelle der bisherigen Abschreibung über 10 Jahre die Gebäudeabschreibung über zumeist 50 Jahre. Bei genauer Betrachtung bringt die Neuregelung aber auch (Steuer)vorteile und ein komfortables Wahlrecht.

Beim Ersatz einer Heizung durch ein BHKW liegt typischerweise ein Erhaltungsaufwand vor. Dieser führt bei vermieteten Objekten zum sofortigen Werbungskostenabzug und ist meist vorteilhafter, als die bisherige Abschreibung. Bei selbst genutzten Objekten entfällt hingegen jeglicher Werbungskostenabzug. Hier darf nicht übersehen werden, dass ein Steuerabzug auch jetzt scheitert, wenn das BHKW als Objekt der Liebhaberei angesehen wird, also nach steuerlichen Regelungen keinen Gewinn abwirft. Das ist bei kleinen BHKW nicht ausgeschlossen. Dann bewirkt die vermeintliche Neuregelung keine Änderung. Das BHKW bleibt nach wie vor unberücksichtigt.

Die Übergangsregelung schafft bei Neubau und Renovierung eines vermieteten Hauses ideale Voraussetzungen für den schnellen Werbungskostenabzug. Bis zum Steuerjahr 2015 darf frei zwischen der alten oder neuen Regelung gewählt werden. Damit freuen sich Immobilienbesitzer über zusätzliche Fördermöglichkeiten und Anbieter von BHKW über ein weiteres Verkaufsargument. Anbieter müssen sich wegen des engen Zeitrahmens bis zum Jahresende allerdings mit der werblichen Verwertung der Neuregelung beeilen. Zeitkritisch wird die Bewilligung von Zuschüssen wie aus dem vom BAFA administrierten Mini-KWK-Impulsprogramm, deren Bewilligung vor der verbindlichen Bestellung eines BHKW vorliegen muss.

Erhaltungsaufwand bei Vermietungseinkünften
Die rheinland-pfälzischen Finanzrichter urteilten: „Aufwendungen für ein Blockheizkraftwerk, das als Ersatz für eine defekte Heizung in ein Wohnzwecken dienendes Vermietungsobjekt eingebaut wird, stellen sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen dar.“ Die Finanzverwaltung sah den Betrieb eines Blockheizkraftwerks hingegen bisher als Gewerbebetrieb an. Voraussetzung war, dass ein Gewinn geplant war, also kein Fall der steuerlichen Liebhaberei vorlag – wie er im Ein- und Zweifamilienhausbereich oftmals anzutreffen ist.

Gewerbliche Einkünfte sollten beim Einsatz eines BHKW in einem vermieteten Wohnhaus vorliegen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellen bekanntlich eine eigene Einkunftsart dar, die im Falle eines BHKW mit der Einkunftsart Gewerbebetrieb konkurriert. Aus der Systematik des Einkommensteuergesetzes leitete die Finanzverwaltung den Vorrang der gewerblichen Einkünfte ab. Mit dem Betrieb des BHKW erzielten Vermieter bisher neben den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eben dies sahen die Finanzrichter nun anders. Ein BHKW diene in erster Linie Heizzwecken und sei als wesentlicher Bestandteil für ein bewohnbares Gebäude unverzichtbar. Damit stehe es in erster Linie in Zusammenhang mit den Wohnzwecken, nicht mit der Stromproduktion. Folgerichtig entfällt die von der Finanzverwaltung geforderte Behandlung als sogenannte Betriebsvorrichtung beziehungsweise wie eine Betriebsvorrichtung. Der Streit um die Eigenschaft als Betriebsvorrichtung hat eine tiefere Bedeutung. Als Betriebsvorrichtung ist ein BHKW steuerrechtlich vom Gebäude getrennt zu betrachten und steht vorrangig in Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb. In diesem Fall mindern die Anschaffungskosten die Steuer nur durch die Abschreibung über einen Zeitraum von zehn Jahren. Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubten ein weiteres Vorziehen steuerwirksamer Ausgaben. Die Kosten einer Heizungserneuerung behandelten die Richter nun als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.

Einkunftsart bleibt ungewiss
Die Frage nach der eigentlichen Einkunftsart bleibt auch nach dem Urteil offen. Der sofortige Kostenabzug hing im Urteilsfall nicht von der Einkunftsart ab. Die Richter bezweifelten aber das Vorliegen gewerblicher Einkünfte, da der Stromverkauf weit überwiegend an eigene Mieter erfolgte. Sie sahen den Stromverkauf auch bei der Einkommensteuer als unselbständige Nebenleistung zur Vermietungsleistung und verwiesen zur Begründung auf die umsatzsteuerliche Regelung. Bei der Umsatzsteuer gilt die Überlassung von Strom und Wärme an Mieter als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung Vermietung. Die Zahlungen für Strom-Wärme-Miete werden daher bei der Umsatzsteuer identisch behandelt. Genauer gesagt, galt dies zum Urteilszeitpunkt. Nun stellt der EuGH dies in Frage und schwächt gleichzeitig die Argumentation des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.

Das eigentliche Urteil bringt Vorteile…
Um falschen Hoffnungen vorzubeugen, zunächst nochmal ein Blick auf die Ausgangssituation: Im Urteilsfall wurde Strom vorwiegend an Mieter verkauft. Bei einem überwiegendem Verkauf an Dritte wird die Finanzverwaltung das Urteil nicht anwenden. Gleiches gilt, wenn das BHKW einem Gewerbe dient, wobei die Finanzverwaltung hierzu keine Abgrenzungskriterien liefert. Bei der überwiegenden Versorgung von Mietern eröffnet das Urteil den sofortigen Werbungskostenabzug. Das Ergebnis ist eine frühzeitige Steuererstattung mit der Steuererklärung für das Jahr der Heizungserneuerung.

Gewerbliche Einkünfte aus dem BHKW-Betrieb gefährden jedoch die Steuerbefreiungen bei der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer sowie gegebenenfalls die Gemeinnützigkeit. Ebenso können die Einkünfte einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft durch das BHKW zu Gewerbeeinkünften werden. Speziell Unternehmen der Wohnungswirtschaft und gemeinnützige Einrichtungen entstanden bisher erhebliche Steuerrisiken und -nachteile. Setzt sich die Meinung durch, dass ein BHKW-Betrieb im Rahmen von Vermietungseinkünften erfolgen kann, dürfen diese bisher Betroffenen aufatmen.

…aber auch Nachteile
Voraussetzung ist die Heizungserneuerung in einem Vermietungsobjekt. Wer die Heizung im privaten Wohnhaus durch ein BHKW ersetzt, profitiert nicht vom Urteil. Hier ist die bisherige Variante „Gewerbeeinkünfte aus Betriebsvorrichtung“ vorteilhafter. Wer sichergehen will, muss für eine hinreichende Stromeinspeisung sorgen. Voraussetzung ist wie immer, dass keine Liebhaberei anzunehmen ist. Denn bei der Variante „Gewerbeeinkünfte“ gelten andere Regeln der Einkunftsermittlung. Hier sind der Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG erlaubt. Der Investitionsabzugsbetrag ist bereits drei Jahre vor Investitionsbeginn zulässig. Er senkt das Einkommen um 40 Prozent der geplanten Investition. Damit erfolgt die Steuererstattung schon, bevor überhaupt Kosten entstanden. Im Investitionsjahr ist neben der linearen Abschreibung von 10 Prozent eine Sonderabschreibung von 20 Prozent erlaubt. Auch ohne den Werbungskostenabzug der Instandhaltungsaufwendungen ergibt sich eine beachtliche Steuerminderung. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen entfallen bei der Vermietungsvariante.

Bei Kauf und Renovierung eines Gebäudes behandelt die Finanzverwaltung eigentlich sofort abzugsfähige Renovierungsaufwändungen als sogenannten „anschaffungsnahen Aufwand“. Ab einer bestimmten Höhe der anschaffungsnahen Renovierungskosten werden diese wie ein zusätzlicher Kaufpreis behandelt. Die Kosten werden nicht sofort berücksichtigt, sondern erhöhen minimal die Abschreibung jedes Jahres.

Bei der Variante Vermietungseinkünfte kann der Vorteil des vermeintlichen Erhaltungsaufwandes ins Gegenteil umschlagen. Als anschaffungsnahe Kosten werden die Kosten der Heizungserneuerung mit dem Gebäude gemeinsam abgeschrieben. Die Abschreibungsdauer beträgt 50 Jahre statt der 10 Jahre eines gewerblichen BHKW. Einen Ausweg bietet die gezielte Gestaltung gewerblicher Einkünfte. Dies spaltet die BHKW-Kosten vom „Erhaltungsaufwand“ ab, der dann unter der schädlichen Höhe bleiben kann. Tendenziell bietet ein BHKW im gewerblichen Bereich aber auch Vorteile bei der Erbschaftsteuer. Tatsächliche Auswirkungen sind jedoch der Ausnahmefall.

Selbständige Leistungen bei der Umsatzsteuer?
Die Lieferung von Strom und Wärme an Mieter stellt nach bisheriger Ansicht der deutschen Finanzverwaltung eine unselbständige Leistung zur Hauptleistung Vermietung dar. Umgangssprachlich: Die von den Mietern erhaltenen Zahlungen für Strom und Wärme werden ebenso besteuert, wie die Mietzahlung selbst. Mieten sind meistens umsatzsteuerfrei, die Zahlung für Nebenkosten damit auch. Aus den Zahlungen des Vermieters für die Anschaffung und Betriebskosten des BHKW erfolgt nur eine teilweise Vorsteuererstattung. Der Umfang entspricht dem Verhältnis des umsatzsteuerpflichtig eingespeisten Überschussstroms zur steuerfreien Abgabe von Strom und Wärme an Mieter.

Nach Auffassung des EuGH (Az. C 42/14) kann die Überlassung von Strom und/oder Wärme eine selbständige Hauptleistung neben der Vermietung sein. Der EuGH urteilte: „Die Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass die Vermietung einer Immobilie und die Lieferung von Wasser, Elektrizität und Wärme sowie die Abfallentsorgung, die diese Vermietung begleiten, grundsätzlich als mehrere unterschiedliche und unabhängige Leistungen anzusehen sind, die unter Mehrwertsteuergesichtspunkten getrennt zu beurteilen sind, es sei denn, dass gewisse Bestandteile des Umsatzes, einschließlich derer, die die wirtschaftliche Grundlage des Vertragsabschlusses bilden, so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Es obliegt dem nationalen Gericht, die notwendigen Bewertungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, … vorzunehmen.“

Damit ist die deutsche Auffassung hinfällig, dass die Lieferung von Strom, Wärme usw. immer Nebenleistungen zur Hauptleistung Vermietung sind. Der EuGH unterscheidet zwei wesentliche Konstellationen: „Wenn der Mieter über die Möglichkeit verfügt, die Lieferanten … auszuwählen, können die Leistungen, die sich auf diese Gegenstände oder Dienstleistungen beziehen, grundsätzlich als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Hier bilden die Vermietungsleistung sowie die Lieferung von z. B. Strom eigenständige Leistungen. Zweitens kann, wenn ein zur Miete angebotenes Gebäude in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bildet, davon ausgegangen werden, dass Letztere mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden. Wegen der engen Verbindung liegt für umsatzsteuerliche Zwecke eine einzige einheitliche Leistung vor.“

Sichere Unterscheidungskriterien für Grenzfälle bleibt der EuGH schuldig und verweist auf die nationalen Gerichte. Maßgeblich soll sein, ob der Mieter unter rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten eigene Anbieter neben dem Vermieter wählen kann. Bei der Lieferung von Strom und vorhandenem eigenen Zähler soll dies der Fall sein. Beim Leistungsbezug im Rahmen kurzfristiger Anmietungen beispielsweise von Ferienwohnungen oder Monteursunterkünften sowie beim Leitungsbezug im Rahmen der Gemeinkosten einer Wohnungseigentümergemeinschaft sieht der EuGH unverändert eine einheitliche Vermietungsleistung.

Stromverkäufer müssen neu kalkulieren
Nach der vergangenen Marktöffnung darf jeder Verbraucher seinen Stromanbieter frei wählen und wechseln. Ein zwangsweiser Strombezug vom Vermieter ist umstritten und wenn überhaupt, dann nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsetzbar, wie einer expliziten Regelung im Mietvertrag. Der Stromverkauf an Mieter wird regelmäßig eine eigenständige Lieferung neben der Vermietungsleistung sein. Damit gelten für die Preiskalkulation neue Regeln. Auch bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung zahlt der Kunde mit dem Strompreis Umsatzsteuer an den Vermieter, sofern dieser kein Kleinunternehmer ist. Die Steuerpflicht hängt nicht davon ab, ob die Umsatzsteuer tatsächlich ausgewiesen wird. Der mögliche Strompreis ist durch Konkurrenzangebote gedeckelt. Die Umsatzsteuerpflicht schmälert damit den Gewinn des Produzenten. Gleichzeitig wird der Vorsteuerabzug aus den Betriebskosten und Anschaffungskosten des BHKW möglich. Die Vorsteuererstattung des Finanzamts senkt die Produktionskosten, der Ertrag des Vermieters steigt.

Als zusätzliches Bonbon darf nun nachträglich Vorsteuer aus den ursprünglichen Baukosten des BHKW abgezogen werden. Die rechtliche Grundlage schafft § 15a UStG. Voraussetzung ist, dass das BHKW keine zehn Jahre alt ist. Ein weiterer Kostenvorteil für den Vermieter. Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerabzugsmöglichkeit kippen das bisherige Rechenschema und zwingen zur Neukalkulation. Die Auswirkungen des Urteils greifen bereits vor dem Vorsteuerabzug beziehungsweise der Umsatzbesteuerung. In Abhängigkeit von der Umsatzhöhe sollte der Unternehmer über die Kleinunternehmerregelung beziehungsweise die Option zur Regelbesteuerung nach § 19 UStG entscheiden. Ebenso hat er Wahlrechte, in welchem Umfang er nur teilweise unternehmerisch genutzte Anlagen dem Unternehmen zuordnet. Nach den neuen Spielregeln mag die Entscheidung hier anders ausfallen, als zuvor. Die Entscheidung des EuGH betrifft alle (Neben)Leistungen bei Vermietungsumsätzen. Auch die Besitzer von Photovoltaikanlagen betreffen die Neuregelungen.

So nutzen Sie die neue Rechtsprechung
Nennen Sie es Rechtsunsicherheit oder Gestaltungsspielraum? Fakt ist, dass sichere Abgrenzungskriterien fehlen. In Zweifelsfällen muss die Finanzverwaltung auf Antrag Rechtssicherheit durch die Erteilung einer verbindlichen Auskunft herstellen. Offene Fragen sind insbesondere:

  • Wie berechnen sich die Selbstkosten bei Vorliegen von Erhaltungsaufwand, insbesondere in den Folgejahren? Beim Werbungskostenabzug in nur einem Jahr fehlen in den Folgejahren laufende Kosten in Form der Abschreibung. Das kann die Nutzung des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs erfordern.
  • Wird die Änderung noch nicht bestandskräftiger Steuerfestsetzungen entsprechend der Neuregelung zugelassen?
  • Welche Auswirkungen ergeben sich auf die Energiesteuererstattung? Nach § 53a Abs. 2 Energiesteuergesetz erfolgt die Entlastung bis zur vollständigen Abschreibung der Anlage. Dies war bisher ein Zeitraum von 10 Jahren. Zollämter erkannten jedoch auch eine gezielte Verlängerung des Abschreibungszeitraumes durch die Wahl degressiver Abschreibung an. Erfolgt die Entlastung nun für den gesamten Zeitraum der Gebäudeabschreibung?

Steuervorteile oder -nachteile hängen vom Einzelfall ab. Die Neuregelungen sollten Anlass zur Überprüfung beziehungsweise Anpassung bestehender Sachverhalte bieten. Zur Steueroptimierung gibt es typische Instrumente: Die Gewerblichkeit ist gestaltbar. Ausgangspunkt ist die Abgabe von Strom und Wärme außerhalb des Verhältnisses Mieter-Vermieter. Hierzu wird das BHKW durch eine Person oder Gesellschaft betrieben, die nicht Vermieter ist. Klassiker ist die GbR mit der Ehefrau oder bei gemeinsamer Vermietung der BHKW-Betrieb durch die jeweils andere Person, sofern dies mietrechtlich zulässig ist. Gewerbliche Einkünfte liegen immer beim Betrieb durch eine Kapitalgesellschaft vor. Hier steht dem Vorteil durch Investitionsabzugsbetrag und schnelle Abschreibung der höheren Steuerbelastung einer GmbH/UG gegenüber.

In der aktuellen Literatur wird der Verkauf von Strom und Wärme mit Gewinn an Mieter als Kriterium der Gewerblichkeit genannt. Das übersieht, dass ein Gewinnzuschlag bei der Nebenkostenabrechnung unzulässig ist. Auch die gelegentlich zitierte Wiederherstellung des Rechtsstandes von 2011 erfolgte nur für einen Teilbereich der Einkommensteuer. Zwar sieht die Finanzverwaltung ein BHKW wieder als Gebäudebestandteil an, erließ aber seit 2011 umfangreiche Detailregelungen beispielsweise zur Bewertung der Entnahmen. Die seit 2011 erheblich geänderten Regelungen zur Umsatzsteuer bleiben gänzlich unverändert.

Bei allen Gestaltungen ist auch die EEG-Umlage zu beachten. Die entsteht beim Stromverkauf, sofern keine Einspeisung in das Netz erfolgt. Haben Sie aus der Vergangenheit ein Risiko aus möglicherweise geschuldeter EEG-Umlage? Denken Sie als Gewerbetreibender über eine freiwillige Bilanzierung nach. Diese erlaubt eine gewinnmindernde Rückstellung für Zahlungsrisiken. Mit der Gestaltung von Erhaltungsaufwand entsteht die Einkunftsminderung in einem Jahr; Steuererleichterungen werden vorgezogen. Vorteile entstehen insbesondere kurz vor Erreichen des Rentenalters, da Einkommensminderungen aus einem Zeitraum mit geringem Steuersatz in einen Zeitraum mit hohem Steuersatz verlagert werden. In manchen Fällen sollen die Werbungskosten nicht in einem Jahr berücksichtigt werden. Auch das ist möglich. Die wenig bekannte Vorschrift des § 82b EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) erlaubt die gleichmäßige Kostenverteilung auf zwei bis fünf Jahre.

Ein Artikel von Steuerberater und Diplom-Finanzwirt Rüdiger Quermann,
Mitglied und steuerrechtlicher Beirat im BHKW-Forum e.V. || (Webseite, Twitter-Feed, Google+)

Downloads und Links zu dieser Meldung
– Download: Rundschreiben des brandenburgischen Finanzministeriums vom 17. Juli 2015
Finanzverwaltung akzeptiert Marktpreis für Wärme aus BHKW
Verwaltungserlassentwurf: Steuererhöhung für BHKW-Betreiber
Stromerzeugende Heizungen beschäftigen die Finanzämter
Klarheit bei der steuerlichen Behandlung von BHKW
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