KWKG 2016: Änderungen für den Messstellenbetrieb

KWKG-Novelle (Grafik: BHKW-Infothek)Zwei Monate sind vergangen, seit wir darüber berichteten, dass das KWKG 2016 aufgrund des von EU-Kommission und Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) verschleppten Notifizierungsverfahrens noch immer nicht vollständig in Kraft getreten ist. An diesem Zustand hat sich zwischenzeitlich nichts geändert, was bei den zahlreichen Diskussionsrunden auf der Hannover Messe unisono zu harschen Worten von Herstellern, Verbänden und Anlagenbetreibern in Richtung des BMWi führte. Während die Vergütung für Strom aus neuen KWK-Anlagen also noch immer ungewiss ist, treffen die neuen Verpflichtungen des KWKG 2016 im Bereich des Messwesens in Kürze nicht nur Neuanlagenerrichter, sondern ab dem 1. Juli 2016 auch die Betreiber sämtlicher Bestandsanlagen.

Kein Bestandsschutz
Bisher konnten die Betreiber kleiner BHKW entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 4 KWKG 2012 den erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom selbst messen, ohne dabei Messstellenbetreiber im Sinne der §§ 21b bis 21h EnWG sein zu müssen. Konkret besagte diese Regelung: „Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100 Kilowatt sind abweichend […] selbst zur Anbringung der Messeinrichtungen berechtigt.“ Hinsichtlich der in das Netz eingespeisten Strommengen fand diese Regelung in der Praxis kaum Anwendung, da für diesen Zweck in der Regel ein 2-Richtungs-Zähler vom örtlichen Netzbetreiber an Stelle eines einfachen Bezugsstromzählers installiert wird. Der Erzeugungszähler hingegen, der die für den KWK-Zuschlag maßgebliche Nettostromerzeugung des BHKW erfasst, steht jedoch regelmäßig im Eigentum von BHKW-Betreibern. Da dieser Zähler obligatorisch ist, wird diese Messeinrichtung zumeist bereits bei der Herstellung von Blockheizkraftwerken als sogenannter geeichter „Hutschienenzähler“ im Steuerschrank des BHKW installiert und anschließend vom BHKW-Betreiber genutzt. Diese seit Einführung des KWKG vor über 10 Jahren bestehende Praxis wurde jedoch im KWKG 2016 nicht berücksichtigt!

Elektrische Einbindung eines BHKW mit Zweirichtungszähler

Elektrische Einbindung eines BHKW mit Zweirichtungszähler

Die Übergangsvorschrift
§ 35 Abs. 9 i.V.m. § 14 Abs. 1 KWKG 2016 hebt die beschriebene Regelung mit Wirkung zum 1. Juli 2016 auf. Ab diesem Zeitpunkt muss der Messstellenbetrieb unter Beachtung aller Anforderungen der §§ 21b bis 21h EnWG sowie weiterer Vorschriften vorgenommen werden. Grundzuständig für die Messung ist damit der örtliche Verteilnetzbetreiber. BHKW-Betreiber können aber auch einen unabhängigen Messstellenbetreiber beauftragen oder die Messung in der Rolle eines ordentlichen Messstellenbetreibers selbst vornehmen.

Der Messstellenbetreiber bin ich!
Neben der Einhaltung der Vorschriften für Messstellenbetreiber, die sich neben den bereits genannten §§ 21b bis 21h EnWG unter anderem auch aus der Messzugangsverordnung und der Niederspannungsanschlussverordnung ergeben, ist erforderliche „Fachkunde“ ein häufiger Ablehnungsgrund von Netzbetreibern. An dieser Stelle sei auf mehrere Empfehlungen der Clearingstelle EEG verwiesen, die allesamt zu dem Ergebnis kommen, dass „fachkundig zur Messung, d. h. zum Ablesen der Messwerte in Kilowattstunden […] bei Messeinrichtungen mit optisch ablesbarem Zählwerk grundsätzlich alle des Lesens und Schreibens kundigen Menschen“ sind. Notwendig zur Ausführung des Messstellenbetriebs durch BHKW-Betreiber ist jedoch der Abschluss eines „Messstellenbetreiberrahmenvertrages“ mit dem Netzbetreiber. Für dieses Vertragswerk hat die Bundesnetzagentur eine verbindliche Vorlage erlassen (Az. BK6-09-034). BHKW-Betreiber, die diesen etwas aufwändigen Weg beschreiten, erhalten dann nicht selten vom Netzbetreiber die Auflage, die Messstelle entsprechend dessen „Technischer Anschlussbedingungen“ umzubauen. In den vergangenen Jahren haben jedoch die Bundesnetzagentur und das OLG Düsseldorf sowie zuletzt der BGH immer wieder entschieden, dass die Hoheit zur Auswahl und Ausgestaltung der Messstelle dem Messstellenbetreiber und nicht dem Netzbetreiber obliegt.

Freie Messstellenbetreiber
Zwei Gründe können für BHKW-Betreiber dennoch dagegen sprechen, jetzt selbst Messstellenbetreiber zu werden: Einerseits ist dieser Weg mit einigem Aufwand sowie Verpflichtungen verbunden und andererseits könnte mit dem Inkrafttreten des derzeit im Gesetzgebungsprozess befindlichen Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) für einige BHKW-Betreiber die Verwendung eines „Smart-Meter“ erforderlich werden. Diese modernen Stromzähler lassen sich jedoch nicht einfach optisch ablesen, sondern bedürfen einer aufwändigen IT-Infrastruktur und einer über das bloße Lesen und Schreiben hinausgehenden Fachkompetenz. Neben dem für den Messstellenbetrieb grundzuständigen Verteilnetzbetreiber kann aus Kostengründen oder bei Sonderfällen, wo der örtliche Netzbetreiber nur unnötig aufwändige technische Lösungen realisieren möchte, ein freier Messstellenbetreiber ein Ausweg sein. Aber auch für BHKW-Betreiber, die bereits heute ein Smart-Meter zur Überwachung des optimalen BHKW-Anlagenbetriebs wünschen, können freie Messstellenbetreiber eine gute Alternative darstellen.

Sonderkonditionen für Vereinsmitglieder
Der unabhängige Messstellenbetreiber Discovergy bietet für Mitglieder im BHKW-Forum e.V. einen dauerhaft um 30 Euro pro Jahr reduzierten Sondertarif an: BHKW-Forum-Mitglieder erhalten die Smart-Meter-Messung einer Erzeugungsanlage (BHKW/PV) sowie einen smarten Zwei-Richtungs-Zähler für die Messung von Einspeisung und Netzbezug im Paket für zusammen 90 Euro im Jahr. Das Mitgliederangebot kann bis voraussichtlich Ende 2016 unter der Discovergy-Rufnummer 0241-53809410 in Anspruch genommen werden. (lfs)

Artikel: BNetzA und BGH stärken die Rechte freier Messstellenbetreiber
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