Nur noch teilweise Energiesteuerentlastung für BHKW

Euro Banknoten (Bild: Friedrich.Kromberg und W.J.Pilsak, CC-BY-SA 3.0)Bisher erhielten die Betreiber von Blockheizkraftwerken eine vollständige Energiesteuerentlastung für den durch ihr BHKW verbrauchten Brennstoff. Nachdem diese Entlastung aufgrund einer durch die zuständigen Behörden nicht rechtzeitig beantragten Fortsetzung vorläufig ausgesetzt werden musste und lange Zeit mit der EU über die Fortsetzungsmodalitäten verhandelt wurde, steht jetzt fest, dass zukünftig nicht mehr alle BHKW-Betreiber in den Genuss einer vollständigen Energiesteuerentlastung kommen werden.

Zukünftig werden nur noch Brennstoffe für die Verwendung in einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage vollständig von der Energiesteuer befreit, wenn die Anlage neben dem bisher erforderlichen Mindestnutzungsgrad von 70 Prozent auch hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments ist und steuerrechtlich nicht vollständig abgeschrieben wurde. Der typische Abschreibungszeitraum für BHKW beträgt 10 Jahre, so dass die vollständige Steuerentlastung typischerweise für den gleichen Zeitraum gewährt wird, wie die Anlage den KWK-Zuschlag erhält.

Analog zum novellierten KWK-Gesetz wurde bei den Änderungen des Energiesteuergesetzes ein Modernisierungstatbestand vorgesehen, bei dessen Nutzung wieder eine vollständige Energiesteuerentlastung möglich wird. Anders als im KWKG sieht das Energiesteuergesetz jedoch keine abgestufte Verlängerung durch eine Modernisierung im Umfang von 25 Prozent der Neuerrichtungskosten zur Erlangung einer Verlängerung um 5 Jahre vor, sondern ausschließlich eine Modernisierungsmaßnahme von 50 Prozent der Neuerrichtungskosten zur Erlangung einer vollständigen Entlastung für einen weiteren Abschreibungszeitraum von zumeist 10 Jahren.

Die Erstattung der Energiesteuer soll für Mini-BHKW wie bisher auf Antrag für das vergangene Kalenderjahr vom zuständigen Hauptzollamt geleistet werden. Die vollständige Steuererstattung nach § 53a EnergieStG beträgt für Erdgas 0,55 Cent je Kilowattstunde, für Flüssiggas 6,06 Cent je Kilogramm und für Heizöl EL 6,135 Cent je Liter.

Bei der nur teilweisen Steuerentlastung gemäß § 53b EnergieStG von Anlagen nach der steuerlichen Abschreibung für Abnutzung, wird der Entlastungssatz auf den nach der Energiesteuerrichtlinie der EU maximal zulässigen Wert abgesenkt. Entsprechend der neuen Regelung beträgt die teilweise Erstattung für Erdgas 0,442 Cent je Kilowattstunde und für Heizöl EL 4,035 Cent je Liter. Eine Sonderrolle nimmt der Brennstoff Flüssiggas ein, dessen Energiesteuer auch bei einer nur teilweisen Entlastung nach § 53b EnergieStG vollständig mit 6,06 Cent je Kilogramm erstattungsfähig ist.

Die für die Steuerentlastung notwendige Änderung des Energiesteuergesetzes wurde bereits vor wenigen Tagen vom Bundestag beschlossen und sollen rückwirkend zum 1. April dieses Jahres Anwendung finden, seit dem die Steuerentlastung ausgesetzt ist. Es ist davon auszugehen, dass die weiteren Schritte im Gesetzgebungsprozess sowie die Umsetzung in der Verwaltung bis zum Jahresende erfolgen werden, so dass die Betreiber von stromerzeugenden Heizungen wie üblich zu Beginn des neuen Kalenderjahres ihre Energiesteuerentlastung beantragen können.

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(Titelbild: Friedrich Kromberg und W.J. Pilsak, Lizenz: CC-BY-SA 3.0)

Ein Artikel von Louis-F. Stahl

 

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