BMWi veröffentlicht Entwurf zur EEG-Umlage auf Eigenstrom

Pünktlich zum 1. April versendete das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) seinen Entwurf für die Regelung der geplanten EEG-Umlagepflicht für selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom an die Länder sowie die Verbände der Branche zur Stellungnahme. Nicht nur, dass eine Umlagepflicht auf den Eigenverbrauch von Strom aus umweltfreundlichen EEG- und KWKG-Anlagen für sich genommen eigentlich nach einem Aprilscherz klingt, auch die gesetzte Frist ist aberwitzig: Bis zum nächsten Tag um genau 17:00 Uhr mussten Stellungnahmen eingehen, um Berücksichtigung finden zu können. Die Frist von nur etwas mehr als einem Tag für eine öffentliche Diskussion zum Entwurf und die darauf folgende Formulierung einer Stellungnahme bittet das Ministerium „mit Blick auf den insgesamt engen Zeitplan der EEG-Novelle zu entschuldigen“.

Geschwindigkeit am demokratischen Limit
Am 8. April soll nun das Kabinett über den Entwurf des EEG2014 befinden, damit dieser anschließend schnell durch den Bundestag geschleust werden kann, um schon ab dem 1. August das bisher geltende EEG2012 abzulösen. Nicht nur, dass für eine breite Diskussion der konkreten Regelungen keine Zeit eingeplant wird, wurden die höchst strittigen Regelungsentwürfe zur EEG-Umlage auf selbst verbrauchten Strom bisher geheim gehalten. Gleichwohl das Erneuerbare-Energien-Gesetz KWKG-Anlagen – abgesehen von den Regelungen zum Einspeisemanagement – nicht direkt betrifft, unterliegt bereits auf Grundlage des bestehenden EEG ein direkter Verkauf von selbst erzeugtem Strom durch BHKW-Betreiber an Letztverbraucher der vollen EEG-Umlagepflicht. Zum Tragen kommt diese Pflicht jedoch bisher nur für Stromlieferungen, nicht jedoch für gemeinschaftlich erzeugten Strom, bei Lohnverstromung oder gar dem Eigenverbrauch direkt durch den Anlagenbetreiber.

Keine Belastung von Bestandsanlagen
Bisher war geplant, mit dem EEG2014 den Eigenverbrauch aus KWKG-Bestandsanlagen mit 70 Prozent der Differenz zwischen der EEG-Umlage von 2013 und der EEG-Umlage in der jeweils aktuellen Höhe zu belasten. Diese bereits im Vorfeld aufgrund eines möglichen Eingriffs in den Bestandsschutz teilweise heftig kritisierte Einbeziehung von Bestandsanlagen wurde im aktuellen Entwurf gestrichen. Befreit bleiben damit aber nicht nur umweltfreundliche KWKG- und EEG-Bestandsanlagen, sondern auch Kohlekraftwerke zur industriellen Eigenversorgung, die entsprechend einer Auswertung der EU-Kommission zu den schmutzigsten Klimasündern Europas zählen.

Belastung von umweltfreundlichen Neuanlagen
Der Eigenverbrauch von Strom aus Neuanlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen werden, soll wie bisher geplant mit der EEG-Umlage belastet werden. Eine besondere Übergangsregelung ist nur für Großanlagen vorgesehen, die bereits vor dem 23. Januar 2014 genehmigt wurden und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden. Der aktuelle Entwurf enthält für Neunanlagen zwar die bisher kommunizierte Differenzierung zwischen EEG- und KWKG-Anlagen einerseits und herkömmlichen Erzeugern andererseits, nicht jedoch konkrete Prozentwerte zum Grad der Belastung. Geplant war bisher eine Belastung von 90 Prozent bei konventionellen und 70 Prozent bei umweltfreundlichen Neuanlagen.

Hinzugekommen ist auch eine Besserstellung von industriellen Großanlagen, welche unabhängig von deren Umweltfreundlichkeit, nur mit 20 Prozent der normalen EEG-Umlage belastet werden sollen. Anreize für die Industrie, hocheffiziente und umweltfreundliche Großkraftwerke zu bauen sind nicht vorgesehen. Erhalten geblieben ist die Bagatellgrenze von 10.000 kWh selbst verbrauchtem Strom pro Jahr für kleine Erzeugungsanlagen bis 10 kW Leistung. Die von der KWK-Branche vorgebrachte Kritik, dass bereits eine stromerzeugende Heizung mit 2 kW Leistung über 17.000 kWh Strom im Jahr erzeugen kann, wurde vom BMWi nicht berücksichtigt.

Einführung einer EEG-Polizei
Die Eintreibung der EEG-Umlage für selbst verbrauchten Strom, auch aus kleinen Anlagen im privaten Umfeld, wird dem Entwurf zu Folge durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgen. Damit kleine Anlagenbetreiber, beispielsweise mit einem Mikro-BHKW in einem Mehrfamilienhaus, nicht durch das Erhebungsraster fallen, soll den Übertragungsnetzbetreibern Zugriff auf das Anlagenregister der BAFA sowie die Anträge von BHKW-Betreibern auf Energiesteuerentlastung bei den Hauptzollämtern gewährt werden. Diese Daten sollen die Netzbetreiber anschließend automatisch, wie bei einer polizeilichen Rasterfahndung, mit ihren Datensätzen zu Ermittlungszwecken abgleichen dürfen.

Keine Besserung in Sicht
Nachdem die Industrie und ineffiziente Großverbraucher schon bei der EEG-Umlage für den Bezugsstrom ausgenommen wurden, obwohl diese durch sinkende Börsenpreise für Graustrom von der Energiewende profitieren, plant die Koalition diese Bevorzugung auf Kosten der Energieverbraucher weiter auszudehnen. Anstatt gerechte Regelungen unter Berücksichtigung von sinkenden Großhandelsstrompreisen dank der eingespeisten EEG- und KWKG-Strommengen zu finden, sollen Prosumenten mit kleinen BHKW zur Kasse gebeten werden, während die Industrie auch beim Neubau ineffizienter und schmutziger Kohlekraftwerke ohne Kraft-Wärme-Kopplung Befreiungen genießen soll. Eine Diskussion darüber wird mit aus der Luft gegriffenen „Zeitgründen“ gezielt verhindert. Nachfolgend haben wir Ihnen den für die EEG-Umlage auf Eigenstrom maßgeblichen § 58 des Referentenentwurfs zum EEG2014 in der Version vom 31. März 2014 abgedruckt. Nach jedem Absatz haben wir die jeweilige Begründung des BMWi in kursiver Schrift zur Erläuterung eingefügt. (lfs)

RefE des § 58 EEG2014 (Eigenversorgung) mit Begründungen
Stand 31. März 2014

(1) Übertragungsnetzbetreiber können von Eigenversorgern für Strom, der den Eigenversorgern nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, die EEG-Umlage verlangen. Die Regelungen für Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Eigenversorger entsprechend anzuwenden.

Nach Absatz 1 wird die Eigenversorgung mit Strom aus Neuanlagen künftig grundsätzlich mit EEG-Umlage belastet. Satz 1 entspricht § 37 Absatz 3 Satz 1 EEG 2012. Allerdings wird der Begriff des Letztverbrauchers im Zusammenhang mit der Eigenversorgung zukünftig nicht mehr verwendet. Da die Definition des Begriffs Letztverbraucher nach § 3 Nummer 25 EnWG ein Kaufverhältnis voraussetzt, passt dieser Begriff nicht in § 58 EEG 2014. Stattdessen wird künftig der Begriff des Eigenversorgers verwendet, der in § 5 Nummer 12 EEG 2014 definiert wird.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt
1. für Strom aus Bestandsanlagen, die der Eigenversorger vor dem 1. September 2011 selbst betrieben und zur Eigenversorgung genutzt hat,
2. für Strom aus sonstigen Bestandsanlagen nach Absatz 3,
3. für den Kraftwerkseigenverbrauch nach Absatz 4,
4. für Strom von Eigenversorgern, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen sind,
5. für Eigenversorger, die sich vollständig selbst mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgen und für den Strom aus ihren Anlagen, den sie nicht selbst verbrauchen, keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nehmen, und
6. für kleine Eigenversorgungsanlagen nach Absatz 5.
Satz 1 Nummer 2 bis 6 gilt nur, wenn der Eigenversorger die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt und der Strom im räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.

Absatz 2 regelt, für welche Konstellationen die Belastung des Eigenverbrauchs entfällt. Nummer 1 und 2 entsprechend entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für Betreiber bestehender Stromerzeugungsanlagen, die auch bisher befreit waren. Dies betrifft nach Nummer 1 Bestandsanlagen, die vor dem 1. September 2011 selbst betrieben und zur Eigenversorgung genutzt wurden. Für sie sah § 66 Absatz 15 EEG 2012 eine Übergangsvorschrift vor, die hier fortgeschrieben wird. Zum anderen betrifft Nummer 2 Bestandsanlagen aus dem Zeitraum nach dem 1. September 2011; siehe hierzu im Einzelnen die Begründung zu Absatz 3. Bei Bestandsanlagen kann durch eine Belastung der Eigenversorgung kein sinnvoller Steuerungseffekt erreicht werden. Die Anlagen sind bereits errichtet, und es ist volks- wie betriebswirtschaftlich sinnvoll, sie weiter zu nutzen. Dies trägt auch dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz Rechnung. Da diese Anlagen im Wesentlichen errichtet wurden, als die EEG-Umlage deutlich geringer war, ist nicht davon auszugehen, dass sie vor allem durch die Befreiung von der EEG-Umlage wirtschaftlich wurden, sondern andere Beweggründe im Vordergrund standen. Vor diesem Hintergrund werden unter engen Rahmenbedingungen auch Ersatzinvestitionen von der EEG-Umlage befreit. Nummer 3 regelt die Ausnahme für den Kraftwerkseigenverbrauch; im Einzelnen hierzu die Begründung zu Absatz 4. Nummer 4 nimmt völlig autarke Stromzeugungsanlagen von der Belastung des Eigenverbrauchs aus, wenn also der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz der öffentlichen Versorgung angeschlossen ist. Mittelbar an das Netz der öffentlichen Versorgung angeschlossen sind Eigenversorger, deren Eigenversorgungsanlage in ein nichtöffentliches Netz eingebunden ist, welches aber seinerseits mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden ist. Frei bewegliche Eigenversorgungsanlagen, die nur vorübergehend und von kurzer Dauer mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden, ansonsten aber im Wesentlichen autark sind, gelten als nicht mittelbar oder unmittelbar an ein Netz angeschlossen. Nummer 5 stellt Eigeneversorger frei, die sich vollständig aus Anlagen im Sinne des EEG versorgen und für anderweitig verbrauchten Strom aus diesen Anlagen keinerlei Förderung nach dem EEG 2014 in Anspruch nehmen. Bei solchen Eigenversorgern ist eine Belastung mit dem Verursacherprinzip nicht begründbar. Sie haben die Energiewende für sich gleichsam schon vollzogen. Nummer 6 enthält die Ausnahme für Kleinanlagen; im Einzelnen siehe hierzu die Begründung zu Absatz 5.

(3) Als Bestandsanlage im Sinne des Absatz 2 Nummer 2 gilt jede Stromerzeugungsanlage,
1. die der Eigenversorger vor dem 1. August 2014 selbst betrieben und zur Eigenversorgung genutzt hat,
2. die vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden ist und vor dem 1. Januar 2015 zur Eigenversorgung genutzt worden ist oder
3. die eine Stromerzeugungsanlage nach Nummer 1 oder 2 an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.

Absatz 3 präzisiert die sonstigen Bestandsanalgen nach Absatz 1 Nummer 2. Dies sind nach Nummer 1 solche Stromerzeugungsanlagen, die der Eigenversorger schon vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 selbst betrieben und zur Eigenversorgung genutzt hat. Nach Nummer 2 erfasst dies auch Stromerzeugungsanlagen, die bis zum Kabinettsbeschluss in der Kabinettsklausur in Meseberg bundesrechtlich genehmigt waren und vor dem 1. Januar 2015 erstmals zur Eigenversorgung genutzt werden. Dies entspricht der Übergangsbestimmung für Anlagen nach § 96 Absatz 3 EEG 2014. Auch bei der Eigenversorgung sollen mit der Stichtagsregelung vor allem Ankündigungs- und Mitnahmeeffekte vermieden werden. Maßgeblich für die Nutzung zur Eigenversorgung nach Nummer 1 und 2 ist jeweils der Zeitpunkt, zu dem die Anlage erstmals nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft zur Eigenversorgung in Betrieb gesetzt worden ist. Nummer 3 erstreckt den Begriff der sonstigen Bestandsanlage auch auf Ersetzungen und Modernisierungen von Bestandsanlagen nach Nummer 1 und 2. Um eine Erneuerung, Ersetzung oder Erweiterung handelt es sich aber nicht mehr, wenn sich durch die Maßnahme die installierte Leistung der Stromerzeugungsanlage um mehr als 30 Prozent erhöht. Die Ersatzanlage ist am demselben Standort wie die Bestandanlagen zu errichten. Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Anlage räumlich genau an derselben Stelle errichtet wird. Andernfalls könnte die Ersetzung erst nach dem Abriss des alten Kraftwerks erfolgen. Um eine ununterbrochene Selbstversorgung zu sichern, kann die neue Stromerzeugungsanlage deshalb auch an anderer Stelle auf demselben in sich abgeschlossenen Betriebsgelände oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der ersetzten Anlage befinden. Eine vergleichbare Vorschrift wird für die Bestandsanlagen nach Absatz 2 Nummer 1 nicht aufgenommen, weil diese Stromerzeugungsanlagen auch in räumlicher Entfernung zum Eigenverbrauch betrieben werden können. Absatz 2 Nummer 1 stellt daher eine Übergangsvorschrift dar, die auf ein Auslaufen ausgelegt ist.

(4) Der Kraftwerkseigenverbrauch ist der Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.

Absatz 4 definiert den Kraftwerkseigenverbrauch. Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage sind z.B. solche für die Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftzufuhr, Brennstoffversorgung, Abgasreinigung oder Rauchgasreinigung. Der Kraftwerkseigenverbrauch erfasst nicht den Betriebsverbrauch, also den Verbrauch in betriebseigenen Einrichtungen wie Verwaltungsgebäuden, Werkstätten, Schalt- und Umspannanlagen, für Beleuchtungs- und Heizungsanlagen, elektrische Antriebe und Kühlaggregate. Auch der Stillstandseigenverbrauch und der Stromverbrauch zur Brennstoffgewinnung und -vorbereitung sind nicht erfasst.

(5) Kleine Eigenversorgungsanlagen sind Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt. Bei diesen Anlagen entfällt der Anspruch nach Absatz 1 für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Strom im Jahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. § 30 ist entsprechend anzuwenden.

Nach Absatz 5 gilt eine De-minimis-Regel. Betreibt ein Eigenversorger eine Stromerzeugungsanlage mit weniger als 10 kW installierter Leistung, so fällt erst für den über 10 MWh im Jahr hinausgehenden selbst verbrauchten Strom die EEG-Umlage an. Damit soll der administrative Aufwand, den die Erfassung der Eigenversorgung mit sich bringt, gering gehalten werden. Bei kleinen Anlagen mit geringen Strommengen steht der Aufwand der Erfassung der Eigenversorgung nicht im Verhältnis zu den potenziellen Umlageeinnahmen. Daher gilt für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von weniger als 10 kW die Vermutung, dass sie in einem Jahr nicht mehr als 10 MWh Strom erzeugen. Damit ist davon auszugehen, dass bei solchen Anlagen keine umlagepflichtige Eigenversorgung stattfindet. Eine Messung der Eigenversorgung ist bei diesen Anlagen somit entbehrlich. Satz 3 regelt die Anwendbarkeit von § 30 EEG 2014.

(6) Für den Strom aus der Stromerzeugungsanlage eines Eigenversorgers, der nicht unter die Absätze 2 bis 5 fällt und den der Eigenversorger in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht und nicht durch ein Netz durchleitet, verringert sich die EEG-Umlage
1. um [x Prozent] im Fall des Betriebs
a) einer Anlage nach § 5 Nummer 1 oder
b) einer KWK-Anlage, die hocheffizient im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes ist und einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Energiesteuergesetz erreicht, oder
2. um [x Prozent] im Fall des Betriebs einer sonstigen Stromerzeugungsanlage oder
3. um [x Prozent], sofern der Eigenversorger ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach Abschnitt B oder C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 ist, unabhängig von der für die Stromerzeugung eingesetzten Energie.

Nach Nummer 1 fällt für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und KWK eine verringerte EEG-Umlage an. Damit wird der besonderen Bedeutung der Eigenversorgung für die Wirtschaftlichkeit des Betriebs solcher Anlagen Rechnung getragen. Verbraucher von Strom aus erneuerbaren Energien könnten zwar vor dem Hintergrund des Verursacherprinzips von der EEG-Umlage befreit werden. Sie werden dennoch mit einer (verringerten) EEG-Umlage belastet, weil die Tatsache, dass die von ihnen gekauften Anlagen ein Preisniveau erreicht haben, das einen wirtschaftlichen Einsatz ermöglicht, durch das EEG erzielt wurde. Daher ist es angemessen, diese Anlagen zumindest mit einer verringerten Umlage an den Kosten des EEG und damit an der vom EEG finanzierten Lernkurve zu beteiligen, von denen die Betreiber neuer Anlagen heute profitieren. Bei KWK-Anlagen soll die verringerte Belastung nur solchen Anlagen zugute kommen, die auch von der vollständigen Steuerentlastung nach § 53a des Energiesteuergesetzes profitieren können. Nummer 2 regelt die Beteiligung anderer Eigenversorgungsanlagen. Sie werden nur aufgrund ihrer Dezentralität und deshalb in geringem Umfang begünstigt. Nummer 3 regelt die geringere Belastung für industrielle Eigenversorgung im Bereich des produzierenden Gewerbes und des Bergbaus. Eigenversorgungsanlagen des produzierenden Gewerbes sowie des Bergbaus nach Abschnitt B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, die heute neu errichtet werden, sind meist KWK-Anlagen oder Anlagen zur energetischen Verwertung von in den industriellen Prozessen anfallenden Reststoffen. Im Bereich der industriellen KWK gibt er derzeit keine klaren Anzeichen für falsche Anreize. Vor diesem Hintergrund wird eine deutlich niedrigere EEG-Umlage festgelegt. Die weitere Entwicklung in diesem Bereich wird jedoch im Rahmen des Monitoringberichts evaluiert.

(7) Für die Überprüfung der Pflicht von Eigenversorgern zur Zahlung der EEG-Umlage können die Übertragungsnetzbetreiber
1. sich die folgenden Daten übermitteln lassen, soweit dies erforderlich ist:
a) von den Hauptzollämtern die vorhandenen Daten über Eigenerzeuger nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes und über die vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 99a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und
b) vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Daten über die Eigenversorger nach § 8 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, und
2. diese Daten automatisiert mit den Daten nach § 49 Satz 2 abgleichen.

Absatz 7 ermöglicht den Übertragungsnetzbetreibern, sich unter Umständen auch für Eigenversorgungsmengen relevante Daten von den Hauptzollämtern und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermitteln zu lassen und mit den nach § 70 Satz 3 EEG 2014 erhaltenen Daten abzugleichen. Dies soll es den Übertragungsnetzbetreiber erleichtern, eine mögliche Umlagepflichtig von Eigenversorgungskonstellationen nach diesem Gesetz zu erkennen. Zudem können die Übertragungsnetzbetreiber so feststellen, ob es sich um eine KWK-Anlage handelt, die die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Energiesteuergesetz in Anspruch nehmen kann und daher nach Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b nur mit einer verringerten Umlage belastet ist. Absatz 7 bezieht sich nur auf die Daten, die den öffentlichen Stellen tatsächlich vorliegen. Dies gilt also gerade bei den Hauptzollämtern nur, soweit die Anlagen stromsteuerpflichtig sind.

(8) Bei der Berechnung der selbst verbrauchten Strommengen nach den Absätzen 2 bis 6 darf Strom nur bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden.

Absatz 8 wird neu in das EEG 2014 aufgenommen, um das bereits unter der geltenden Rechtslage anerkannte und von dem Gesetzgeber gewollte Gleichzeitigkeitsprinzip besser zum Ausdruck zu bringen. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil einzelne Eigenversorger in der Vergangenheit nicht nachgewiesen, dass Erzeugung und Verbrauch tatsächlich zeitgleich erfolgen.

Weiterführende Links zu dieser Meldung
– PDF-Download: BMWi Referentenentwurf des EEG2014 Stand 31. März 2014
– PDF-Download: BMWi Referentenentwurf des EEG2014 Stand 4. März 2014
– PDF-Download: EEG 2.0 Kabinettsvorlage aus Meseberg vom 21. Januar 2014
– PDF-Download: Anmerkungen zum EEG2014-RefE vom 4. März durch die Clearingstelle EEG
– Meldung: Stellungnahme zum EEG2014-Gesetzentwurf durch den BHKW-Forum e.V.
– Meldung: Regierungspläne zum EEG 2.0: Förderung von Offshore- und Kohlestrom durch Ende der Bürgerenergiewende mit Kleinanlagen

 

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