Änderung der Gebührenverordnung zum KWKG 2016 geplant

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Logo: BAFA)Wer eine stromerzeugende Heizung, einen Wärmespeicher, ein Nahwärme- oder Kältenetz neu in Betrieb nimmt, ausbaut oder modernisiert und diese Anlage nach dem KWK-Gesetz eine Förderung in Form von einmaligen Zuschüssen oder laufenden Zuschlägen erhalten möchte, muss die Anlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) melden. Werden die gesetzlichen Anforderungen vom Antragsteller erfüllt, erteilt das BAFA einen gebührenpflichtigen „Zulassungsbescheid“. Diese Gebühren sollen nach dem Willen des Wirtschaftsministeriums künftig um 50 bis 100 Prozent angehoben werden.

Zu diesem Zweck hat das Bundeswirtschaftsministerium den Branchenverbänden einen Referentenentwurf zur „Änderung der Gebührenverordnung zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)“ vorbereitet und den Branchenverbänden zur Stellungnahme übersandt. Begründet wird die angedachte drastische Gebührenerhöhung mit gestiegenem bürokratischem Aufwand aufgrund des KWKG 2016, wobei die Systematik der bisherigen Gebührentatbestände grundsätzlich unverändert bleiben soll. In einer gemeinsamen Stellungnahme haben die Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V. (ASUE), der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (BKWK), der BHKW-Forum e.V. und der Verband für Wärmelieferung e.V. (VfW) die geplante pauschale Gebührenerhöhung und teilweise Gebührenverdopplung als unplausibel zurückgewiesen.

Im Hinblick auf niedrige Börsenstrompreise, ausbleibenden Vorteilen durch das KWKG 2016, zunehmender Belastung von KWK-Strom mit der EEG-Umlage, der weggefallenen KfW-Förderung von KWK-Anlagen sowie steigenden Steuerbelastungen in den Bereichen der Strom- und Energiesteuern erachten die Verbände eine zusätzliche Belastung von Investoren in Hocheffizienz- und Klimaschutztechniken mit noch höheren Bürokratiekosten als falsches Signal. Ein kleiner Lichtblick soll jedoch nicht unerwähnt bleiben: Auch nach dem neuen Entwurf sollen keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung erhoben werden, wenn die Zulassung vom BAFA auf Grundlage der Allgemeinverfügung gemäß § 10 Abs. 6 KWKG 2016 erteilt wird. (lfs)

Downloads zu dieser Meldung:
Entwurf zur Änderung der KWKG-Gebührenverordnung
Stellungnahme von ASUE, B.KWK, BHKW-Forum und VfW
(Titelgrafik: Logo vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)

 

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