Bundestag beschließt Änderungen am KWKG

Bild: MWB AGDer Bundestag hat am 30.06. nicht nur mit großer Mehrheit den Atomausstieg bis zum Jahr 2022 besiegelt, sondern auch die EEG Novelle vorangetrieben und zwei kleine Änderungen am KWK-Gesetz beschlossen. Ganz am Ende des „Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften“ finden sich in Artikel 6 die Änderungen des KWKG.

Die doppelte Deckelung des KWK-Zuschlag Förderungszeitraums von BHKW größer 50 kW elektrischer Leistung von 4 beziehungsweise 6 Betriebsjahren und einer maximalen Betriebsstundenzahl von 30.000 Stunden soll dahingehend vereinfacht werden, dass zukünftig nur noch die Betriebsstunden zugrunde gelegt werden. Dies ermögliche den Einsatz größerer Anlagen, welche weniger Laufzeit pro Jahr erreichen, aber eine höhere Wirtschaftlichkeit aufgrund besserer Anpassung an den tatsächlichen Bedarf aufweisen. Zudem soll die Begrenzung des KWK-Zuschlags für die Inbetriebnahme von Neuanlagen und modernisierten Anlagen von dem derzeitigen Stichtag am 31.12.2016 auf den 31.12.2020 verlängert werden.

Damit hat der Bundestag zwar einen kleinen Anreiz zum Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung geleistet, dieser beschränkt sich jedoch lediglich auf bestimmte Großanlagen. Das vom Gesetzgeber selbst gesteckte Ziel eines Ausbaus der KWK auf einen Anteil von 20 % an der Stromerzeugung in Deutschland ist mit solchen Petitessen nicht zu erreichen. Der Verein BHKW-Forum fordert daher auch weiterhin:

I. Kraftwerksneubauten nur mit Kraft-Wärme-Kopplung
II. Paradoxe Belastung der Kraft-Wärme-Kopplung durch EEG-Umlage abstellen
III. Angemessene Förderung der Mikro- und Nano-Kraft-Wärme-Kopplung
IV. Gerechte Vergütung der vermiedenen Netznutzungsentgelte auch für Mikro-KWK

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite „Eine echte Energiewende braucht Kraft-Wärme-Kopplung„.


Oliver Krischer (MdB, Grüne) zur KWK-Gesetzgebung

(Foto: MWB AG)

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert