Stellungnahme des BHKW-Forum e.V. zum Kabinettsentwurf zur KWKG-Novelle und dem geplanten KWK-Impulsprogramm

KWKG Novelle (Grafik: BHKW-Infothek)Der BHKW-Forum e.V. begrüßt eine kurzfristige Novellierung des bereits seit längerem verbesserungsbedürftigen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Zum Erreichen der geplanten Klimaschutzziele der Bundesregierung kann die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) einen wichtigen Beitrag leisten, wenn – nicht zuletzt durch diese Novellierung – die richtigen Anreize gesetzt werden und die Marktpartner verlässliche Rahmenbedingungen erhalten. Der Gesetzgeber sollte hierfür mit der erforderlichen Umsicht und auch Weitsicht handeln. Dementsprechend ist es zwingend erforderlich langfristige und verlässliche Anreize im KWKG zu schaffen. Das Auflegen kurzfristiger Förderprogramme ist hingegen nicht geeignet den nachhaltigen Zubau von KWK im Gebäudebestand zu forcieren.

Wir honorieren den Willen das definierte Ausbauziel von 25 % durch Anpassungen des bestehenden KWKG und die Auflage eines neuen Impulsprogrammes zu erreichen. Die vorliegenden Entwürfe liegen jedoch weit hinter den dafür notwendigen Veränderungen. Sie berücksichtigen nur unzureichend die erforderlichen Randbedingungen und bietet völlig unbefriedigende Anreize für potenzielle Investoren, um den notwendigen Aufbau von dezentralen und netzentlastenden Erzeugungskapazitäten zu erzielen. Die Entwürfe verkennen insbesondere die folgenden Aspekte:

  1. Die bisherigen bereits sehr komplizierten Fördermaßnahmen werden nur schlecht vom Markt angenommen und die Zubauzahlen liegen weit hinter den Erwartungen zurück. Somit wird auch der bestehende Deckel von 750 Mio. Euro derzeit nicht ansatzweise ausgereizt.
  2. Die CO2-Vermeidungskosten sind bei der KWK-Technik außerordentlich gering. Dennoch wird dieses Segment nur mit einem Tausendstel der Förderung vergleichbarer, umlagefinanzierter Maßnahmen im Bereich des EEG bedacht.
  3. Im Prognos/BEA Gutachten wurde ein starker Rückgang von bis zu 40 % bei Kleinanlagen unter 50 kW festgestellt. Daher besteht in diesem Größensegment ein besonderer Handlungszwang. Eine Verfehlung des vorgesehenen Zubauziels von 25% wird ebenfalls prognostiziert.
  4. Auch Mikro-KWK-Anlagen bieten herausragende Möglichkeiten zur Stabilisierung der Stromnetze in einem System mit wachsendem Anteil fluktuierender Erzeuger. Die Erzeugung direkt bei den Verbrauchern ist zudem in besonderem Maße geeignet die Netze zu entlasten.
  5. Die Rahmenbedingungen für den von mittelständischen Herstellern und Anlagenbauern sowie lokalen Planungsunternehmen, Installations- und Wartungsbetrieben geprägten deutschen Markt sind weder ausreichend noch beständig.

Im Rahmen dieser Stellungnahme möchten wir uns auf einige wesentliche Punkte beschränken, insbesondere auf die Kategorie der Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung.

Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht

§ 4 Abs. 3 definiert die Vergütung für eingespeiste Strommengen. Dem Einspeiser wird der Teil der Netznutzungsentgelte (NNE) zugestanden, der durch die dezentrale Einspeisung vermieden wird. Die Netzentgelte beinhalten die Komponenten Arbeit und Leistung. In der Praxis zeigte sich, dass die Mehrheit der einspeisenden KWK-Anlagen über keine Leistungsmessung verfügen und ihnen daher die Vergütung der real erbrachten Vermeidungsleistung verwehrt wird. Dies resultiert aus dem Umstand, dass in den kleinen Leistungsklassen mit wenigen Kilowatt Erzeugungsleistung eine leistungsgemessene Abrechnung mit einem erheblichen und unverhältnismäßigem Kosten- und Verwaltungsaufwand sowohl für die Anlagen-, als auch die Netzbetreiber verbunden ist.

Im Bereich des Strombezuges sind Lastprofile schon lange Stand der Technik, so dass auch für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte auf das probate Mittel der tagesparameterabhängigen Einspeiseprofile zurückgegriffen werden kann.

Eine Konkretisierung ist in § 4 Abs. 3 zwingend erforderlich und sollte in Satz 2 wie folgt erfolgen:

Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gilt der übliche Preis als vereinbart, zuzüglich dem nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften, ansonsten nach den anerkannten Regeln der Technik berechneten Teil der Netznutzungsentgelte, der durch die dezentrale Einspeisung durch diese KWK-Anlage vermieden wird. Die anerkannten Regeln der Technik zur Berechnung des Teiles der Netznutzungsentgelte beinhalten eine arbeits- und leistungsgerechte Betrachtung. Im Falle einer nicht leistungsgemessenen Einspeisung werden tagesparameterabhängige Einspeiseprofile zur Berechnung der tatsächlich vermiedenen Netznutzungsentgelte herangezogen.

Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern

In § 5b werden Mindestanforderungen an Betreiber von Wärmespeichern gestellt. Es ist für uns nicht nachvollziehbar, dass ausschließlich für Speicher mit einem Wärmespeichervermögen von unter 5 Kubikmeter Wasseräquivalent ein Mindestspeichervermögen vorgesehen ist.

Eine Definition der Mindestspeichermenge anhand der elektrischen Leistung ist zudem nicht plausibel, da die thermische Leistung das ausschlaggebende Kriterium sein muss. Hiermit besteht die Gefahr, dass ausgerechnet wirkungsgradstarke Anlagen so höhere Anforderungen erfüllen müssten.

Der vorliegende KWKG-Entwurf verkennt die Tatsache, dass auch Anlagen, die nicht netzgeführt betrieben werden, nachweislich zu einer merklichen Netzentlastung beitragen. Der Gesetzgeber sollte die Anforderung an die Kommunikations- und Informationstechnik in Punkt 4 auf größere Speicher beschränken, da in kleinen Speicherklassen der Aufwand an solch einer Technik in keinem Verhältnis steht.

Für die Höchstgrenzen des Wärmeverlustes sollte alternativ ein Wert für die Qualität der Dämmung angegeben werden, da dies die Nachweisführung für die Zulassung bei kleineren Speichern durch Verweis auf serienmäßige Datenblätter vereinfacht.

Die Berücksichtigung der genannten Aspekte sollten im neuen § 5b wie folgt geschehen:

(1) Betreiber von Wärmespeichern haben für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern mit einer Kapazität von mindestens 70 Liter Wasseräquivalent pro Kilowatt der installierten thermischen Leistung der KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn
1. der Neu- oder Ausbau ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] begonnen wird und die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmespeichers bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Abschluss des Probebetriebes;
2. die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen stammt, die an das Netz für die allgemeine Versorgung nach § 3 Absatz 9 angeschlossenen sind und die in dieses Netz nach § 4 Absatz 1 einspeisen oder einspeisen können;
3. der jährliche Wärmeverlust des Wärmespeichers weniger als 10 Prozent der entnommenen Wärme beträgt oder die Dämmung des Speichers eine Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,04 W/m*K aufweist;
4. die KWK-Anlage bei Speichern größer 5 Kubikmeter Wasseräquivalent über Informations- und Kommunikationstechnik verfügt, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage ist, auf diese zu reagieren und
5. eine Zulassung gemäß § 6b erteilt wurde.
(2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen Komponenten. Ausbau ist die Erweiterung einer bestehenden Anlage aus fabrikneuen Komponenten.
(3) § 5a Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend.

Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung für KWK-Anlagen

Die vom Gesetzgeber gesetzten Ausbauziele wurden nicht annähernd erreicht. Nach den dem KWKG-Entwurf zu Grunde liegenden Gutachten, ist dies bei Beibehaltung der bisherigen Fördersätze auch keinesfalls zu erwarten. Es ist uns unverständlich, dass der vorliegende Entwurf dieser Tatsache keine Rechnung trägt.

Wir empfehlen eine moderat erhöhte Anreizwirkung über alle Größenklassen hinweg in Form einer Anhebung des KWK-Zuschlages um mindestens 0,5 ct/kWh.

Besonders im Bereich der Mikro-KWK ist kein individueller Anlagenbau erforderlich. Es existiert ein gewaltiges Massenmarktpotential für standardisierte, vorkonfektionierte Produkte, so dass deutliche Skaleneffekte bei der Entwicklung eines Massenmarktes zu erwarten sind. Mittelfristig ist mit signifikant sinkenden Komponentenpreisen zu rechnen. Doch gerade in diesem Bereich sind die Zubauzahlen schon heute gemäß dem Prognos/BEA Gutachten mit bis zu minus 40 % deutlich rückläufig.

Die im KWKG-Entwurf vorgesehene Möglichkeit einer Pauschalisierung im Nano-KWK Segment bis 2 kW elektrischer Leistung ist grundsätzlich ein interessanter Lösungsansatz, jedoch sehen wir in der Ausgestaltung des Entwurfstextes in Verbindung mit dem gegenwärtigen Umfeld dafür keinen zielführenden Ansatz. Der Idee der Vereinfachung stehen weiterhin notwendige Abrechnungen mit dem Netzbetreiber bezüglich der eingespeisten Strommengen, als auch andere Melde- und Antragspflichten wie beispielsweise der Entlastung von der Energiesteuer entgegen. Eine Nachweiserbringung bei der BAFA nach 15 Jahren ist zudem völlig praxisfern.

Der Entwicklung eines tragfähigen Pauschalisierungsmodells stehen aus unserer Sicht sowohl der enge Zeitplan, als auch Anforderungen außerhalb des KWK-Gesetzes entgegen, so dass wir eine Anpassung des KWK-Zuschlags für diese Anlagenklasse präferieren.

Es sind im Bereich der Nano-KWK deutlichere Anreize durch eine Erhöhung des KWK-Zuschlages für den Leistungsbereich bis 2 kW auf 9 ct/kWh dringend erforderlich.

Betreiber sehr kleiner Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 2 kW fallen in die Kategorie des §7 Abs. 1, welcher wie folgt geändert werden sollte:

(1) Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Betreiber von Brennstoffzellen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, die nach dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020, in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 9 Cent pro Kilowattstunde für den Leistungsteil bis 2 kW sowie 5,61 Cent für den Leistungsteil ab 2 kW bis 50 kW für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage (kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt und Brennstoffzellen).

Flankierende Maßnahmen

a) Integration der Mittel eines Mini-KWK-Impulsprogrammes in das KWKG

Wir halten flankierende Maßnahmen für unerlässlich. Den Plan der Bundesregierung parallel zu den Änderungen im KWKG das im Jahr 2010 gestoppte Mini-KWK-Impulsprogramm wieder aufzunehmen, können wir jedoch nur bedingt unterstützen. Sowohl das unstete Mittelaufkommen des Klimaschutzfonds, als auch die mehrfache Überzeichnung und dem daraus resultierenden abrupten Förderstopp des vormaligen Mini-KWK-Impulsprogramms haben zu katastrophalen Auswirkungen in dem von mittelständischen Unternehmen geprägten Markt geführt.

Allein durch die Ankündigung einer Wiederaufnahme eines Impulsprogrammes lässt sich erneut eine Zurückhaltung der Käufer beobachten, welche eine substantielle Gefährdung der Unternehmen darstellt. Ein Hersteller von Nano-KWK Anlagen hat aufgrund der Ankündigung des Impulsprogramms und dem damit auf Monate hinaus absehbar ausbleibenden Einnahmen bereits Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit stellen müssen. Für verlässliche Rahmenbedingungen der Hersteller und Marktakteure ist eine Verstetigung unerlässlich. Wir schlagen vor, die vorgesehenen Anreize aus dem Impulsprogramm in das KWKG zu integrieren. Dies führt darüber hinaus zu einer Entbürokratisierung und einer Entlastung der ausführenden Behörde. Die vorgesehene Mittelverwendung aus dem Klimaschutzfonds muss quantifiziert werden und sollte dem Bilanzkreiskonto der Netzbetreiber gutgeschrieben werden. Der Deckel im KWKG in § 7 ist um den entsprechenden Betrag anzuheben.

(7) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen dürfen insgesamt 750 Millionen Euro pro Kalenderjahr zuzüglich der bereitgestellten Mittel aus dem Klimaschutzfond, abzüglich des Jahresbetrags der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze und Wärme- und Kältespeicher nach § 7a Abs. 5 nicht überschreiten. Der Klimaschutzfond zahlt die Mittel auf das KWK-Verrechnungskonto der Übertragungsnetzbetreiber für den horizontalen Belastungsausgleich nach §7 Abs. 3 ein.

Die Bereitstellung zusätzlicher Mittel sowie die Tatsache, dass der festgeschriebene Deckel im KWKG in der Vergangenheit nicht annähernd ausgeschöpft wurde und die Prognosen der Netzbetreiber dies auch bis zum Kalenderjahr 2016 nicht erwarten lassen, erlaubt eine planungssichere Ausgestaltung des vorgesehen Impulses innerhalb des KWKG.

Der zusätzliche Impuls sollte für die erstmalige Inbetriebnahme einer KWK-Anlage gewährt werden. Der Begriff erstmalig verhindert eine erneute Förderung bei einem Standortwechsel derselben KWK-Anlage. Eine Abstufung der Anlagengröße halten wir für nicht erforderlich. Die Mitnahmeeffekte größerer Anlagenklassen werden aufgrund der zahlenmäßigen Verteilung, als auch durch die von uns favorisierte Struktur des Impulses keinen nennenswerten Einfluss haben. Die Zuschlagshöhe sollte mit anfänglich 3.000 Euro unter der Höhe des damaligen Impulsprogrammes liegen, welche im Mittel mehr als 7.500 Euro pro BHKW-Modul betrug. Die Mittelfristprognose der Netzbetreiber lässt selbst für das Kalenderjahr 2016 noch eine Nichtinanspruchnahme von 100 Mio. Euro innerhalb des Deckels sicher erwarten. Für die vorgeschlagene Investitionsförderung sollte diese Summe als maximale kumulierte Förderung vorgesehen werden.

(1) Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt (Mini-KWK-Anlagen) nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Betreiber von Brennstoffzellen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, die nach dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen werden, haben Anspruch auf einen Investitionszuschuss. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Inbetriebnahme auszuzahlen.
(2) Der Ausgangsbasiswert des Investitionszuschusses beträgt 3.000 Euro. Überschreitet die Summe der Investitionszuschüsse für Mini-KWK-Anlagen 100 Millionen Euro in einem Kalenderjahr, so wird ab dem 1. Juli des Folgejahres ein reduzierter Investitionszuschuss gewährt. Der Investitionszuschuss berechnet sich dann aus der Grenze von 100 Mio. Euro geteilt durch die Anzahl der im vergangenen Kalenderjahr bezuschussten Anlagen und ist auf volle 10 Euro abzurunden.

b) Vergütung für die Erbringung von Systemdienstleistungen (SDL)

Die steigende Zahl fluktuierender Einspeiser, insbesondere aus erneuerbaren Energien stellen die Netzbetreiber vor wachsenden Herausforderungen. Die KWK kann im besonderen Maße auf diese Herausforderungen eine Lösung bieten. Auch kleine KWK-Anlagen können Ihren Anteil zur Bereitstellung gesicherter und flexibler Leistung beitragen. Die Erbringung von Systemdienstleistungen lässt sich derzeit allerdings wirtschaftlich nur mit hohen Aufwendungen bei der Betriebsführung (u.a. eigenen Bilanzkreise) und gewissen Mindestgrößen erbringen, was für die Mehrheit der installierten Anlagen nicht darstellbar ist.

Hier wird ein enormes Potential verschenkt, da einfach umzusetzende und preiswerte Regularien fehlen. Sowohl lokale frequenz- und spannungsabhängige Einspeisemechanismen, als auch bekannte, zentrale Wirkmechanismen per Rundsteuerung könnten schnell diese Potentiale heben. Eine parametrisierte, pauschale Vergütung der real erbrachten Systemdienstleistung in Abhängigkeit von der installierten elektrischen Leistung stellt eine einfache Möglichkeit dar, um diese schon vorhandenen Kapazitäten schnell und zu sehr geringen Transaktionskosten zu erschließen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, die technischen Anforderungen für den Systemdienstleistungsbonus und deren Höhe per Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie der Bundesnetzagentur zu erlassen.

Zusammenfassung

Der Verein BHKW-Forum hält die im Kabinettsentwurf vorgeschlagenen Veränderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für unzureichend. Dieses Papier bietet eine Grundlage, auf welcher eine wirksame sowie zugleich sehr günstige Förderung der dezentralen Kraft-Wärme-Kopplung erreicht werden kann und den Marktakteuren verlässliche Rahmenbedingungen bietet.

Eine Klarstellung der vermiedenen Netzkosten gewährt den Betreibern die Vergütung der von Ihnen erbrachten Leistung, was insbesondere den Weiterbetrieb von Bestandsanlagen sichert. Die Berücksichtigung angemessener Anforderungen an die Betreiber von Wärmespeichern über alle Leistungsklassen hinweg und auch die Umsetzung einfacher Mechanismen für Systemdienstleistung erlauben die Erschließung eines gewaltigen Potentials für die Netzsicherheit bei wachsendem Anteil regenerativer Erzeuger. Abschließend erlauben maßvolle Anpassungen der bestehenden Fördersätze unter Berücksichtigung einer neuen Leistungsklasse für besonders vorteilhafte dezentralen Kleinstanlagen nah am Verbraucher sowie ein langfristiger Investitionsimpuls einen Ausbau der dezentralen Kraft-Wärme-Kopplung auf die angestrebten 25 % an der deutschen Stromerzeugung im Jahr 2020.

Wir sind überzeugt, dass besonders kleine KWK-Anlagen einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele der Bundesregierung leisten, sowie als komplementäres Element bei der Integration der erneuerbaren Energien helfen kann. Wir sehen jedoch dringenden Handlungsbedarf, da die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen, um wesentliche Impulse für das Zünden der KWK im Massenmarkt zu setzen. Eine Marktexpansion im Segment der stromerzeugenden Heizungen wäre mit deutlichen Wachstumseffekten vor allem bei kleinen und mittelständischen Betrieben wie Herstellern und Anlagenbauern, sowie bei Planern, Installations- und Wartungsbetrieben verbunden.

Diese Möglichkeiten sind jedoch nur bei einer sachgerechten Berücksichtigung der Nano- und Mikro-KWK im Rahmen der laufenden KWKG-Novelle und bei Integration des Impulsprogramms in das KWKG zu realisieren.

Louis-F. Stahl
Vorstand
Marcel Krenzin
Energiepolitischer Beirat

Download: Stellungnahme des BHKW-Forum e.V. vom 21.12.11 (PDF)
Download: Gesetzentwurf der Regierung zur Novellierung des KWKG (PDF)
Download: KWK-Gutachten von Prognos/BEA (PDF)

 

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