Betreiber stromerzeugender Heizungen beantragen seit Jahren die Energiesteuerentlastung für den durch ihr BHKW im Vorjahr verbrauchten Brennstoff mit dem Formular 1117. Mit dieser Routine ist es dieses Jahr aufgrund der kürzlichen Änderung des Energiesteuergesetzes vorbei. Anlagenbetreiber müssen in diesem Jahr mindestens zwei Anträge für das Entlastungsjahr 2012 fristgerecht bei dem für den Anlagenstandort zuständigen Hauptzollamt stellen.
Vollständige Energiesteuerentlastung
Entsprechend dem neuen § 53a EnergieStG sind seit dem 1. April 2012 nur noch Brennstoffe für die Verwendung in einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage vollständig von der Energiesteuer befreit, wenn die Anlage neben dem bisher erforderlichen Mindestnutzungsgrad von 70 Prozent auch hocheffizient im Sinne der Anlage III der EU-Richtlinie 2004/8/EG ist und steuerrechtlich nicht vollständig abgeschrieben wurde.
Der typische Abschreibungszeitraum für BHKW beträgt 10 Jahre, so dass die vollständige Steuerentlastung typischerweise für den gleichen Zeitraum gewährt wird, wie die Anlage den KWK-Zuschlag erhält. Die vollständige Steuererstattung nach § 53a EnergieStG beträgt wie bisher für Erdgas 0,55 Cent je Kilowattstunde, für Flüssiggas 6,06 Cent je Kilogramm und für Heizöl EL 6,135 Cent je Liter.
Teilweise Energiesteuerentlastung
Die nur teilweise Steuerentlastung entsprechend § 53b EnergieStG ist als Auffangtatbestand für Anlagen vorgesehen, die bereits vollständig im Rahmen der steuerlichen Abschreibung für Abnutzung abgesetzt wurden, oder die Hocheffizienzkriterien der EU-Richtlinie 2004/8/EG nicht erfüllen. Bei der teilweisen Entlastung wird der Entlastungssatz auf den nach der Energiesteuerrichtlinie der EU maximal zulässigen Wert abgesenkt.
Entsprechend der neuen Regelung des § 53b EnergieStG beträgt die teilweise Entlastung für Heizöl EL 4,035 Cent je Liter. Eine Sonderrolle nehmen gasförmige Brennstoffe ein. Flüssiggas ist bei der „Verheizung“ beispielsweise in Stirlingmotoren oder dampfbetriebenen Anlagen auch bei einer nur teilweisen Entlastung nach § 53b Absatz 2 EnergieStG vollständig mit 6,06 Cent je Kilogramm entlastungsfähig. Flüssiggas, das hingegen in Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen zum Einsatz kommt, ist nach § 53b Absatz 4 EnergieStG bei einer teilweisen Entlastung nur mit 1,96 Cent je Kilogramm entlastungsfähig. Erdgas ist nach § 53b EnergieStG grundsätzlich mit 0,442 Cent je Kilowattstunde entlastungsfähig. Wird Erdgas jedoch von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt, ist eine Entlastung in Höhe von 0,496 Cent je Kilowattstunde möglich. Diese Ausnahme greift hingegen nicht bei der betrieblichen Verwendung von Erdgas in Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen.
Das neue Antragsverfahren im Überblick
Neben dem üblichen Folgeantrag mit dem Formular 1117 nach alter Rechtslage für den Zeitraum bis zum 31. März 2012 ist aufgrund der geänderten Rechtslage ein „erstmaliger Antrag“ nebst entsprechendem Beiblatt für den Zeitraum ab dem 1. April 2012 mit neuen Formularen erforderlich, sofern die Anlage die neuen Kriterien für eine Entlastung erfüllt.
Für Anlagen, die nach neuer Rechtslage gemäß § 53a EnergieStG zur vollständigen Steuerentlastung berechtigt wären, ist für den Zeitraum ab dem 1. April 2012 das Formular 1132 zu verwenden. Für Anlagen, die lediglich zur teilweisen Steuerentlastung entsprechend § 53b EnergieStG berechtigt sind, ist für den Zeitraum ab dem 1. April 2012 hingegen das Formular 1133 im Falle der Verheizung des Brennstoffes, beziehungsweise das Formular 1134 im Falle der Verwendung in einem Verbrennungsmotor oder einer Gasturbine zu verwenden.
Besonderheiten des neuen Antragsverfahrens
Für BHKW-Betreiber, deren Anlage zur vollständigen Entlastung berechtigt ist, ergeben sich jedoch weitere Probleme. „Es ist zu beachten, dass § 53a EnergieStG noch nicht in Kraft getreten ist“, berichtet Jessika Rademacher, Sprecherin der Bundesfinanzdirektion Nord, im Gespräch mit der BHKW-Infothek. Rademacher stellt klar, dass den deutschen Behörden die beihilferechtliche Genehmigung zur vollständigen Entlastung noch immer nicht vorliege. Auch fehle derzeit eine angepasste „Ausgestaltung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung“, so die Sprecherin der Bundesfinanzdirektion Nord. Besonders hinsichtlich der Einhaltung des Hocheffizienzkriteriums im Sinne der EU-Richtlinie 2004/8/EG sowie die des Nachweises, dass sich die Anlage noch im steuerrechtlichen Abschreibungszeitrum befindet, bestehe noch Unklarheit. Anträge mit dem Formular 1132 auf eine vollständige Entlastung werden derzeit zwar angenommen, können aber nicht beschieden werden.
§ 53b EnergieStG zur teilweisen Entlastung ist hingegen bereits in Kraft getreten. Anträge auf eine teilweise Entlastung mit den Formularen 1133 und 1134 können daher ab sofort bearbeitet werden. Wegen einer händischen Bearbeitung aufgrund fehlender EDV-Programme ist jedoch mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.
Lösungen für BHKW-Betreiber
Neben dem obligatorischen Antrag für das erste Quartal des Jahres 2012 mit dem Formular 1117 sollten BHKW-Betreiber für die übrigen drei Quartale des Jahres den Antrag auf vollständige Erstattung mit dem Formular 1132 trotz der unklaren Durchführungsbedingungen stellen, sofern die betreffende Anlage die Kriterien erfüllt. Wenn der Hersteller des betreffenden BHKW bereits eine Bescheinigung hinsichtlich der Einhaltung der Hocheffizienzkriterien bereitstellt, sollte diese dem Antrag beigefügt werden. Hinsichtlich des Nachweises der noch nicht erfolgten vollständigen Abschreibung des BHKW sollten BHKW-Betreiber Kopien ihrer Steuerunterlagen dem Antrag zum Nachweis beilegen. Sollte die zu erlassende Durchführungsverordnung strengere Anforderungen stellen und die mit dem Antrag 1132 übersandten Nachweise nicht ausreichen, werden die zuständigen Hauptzollämter die entsprechenden Nachweise nachfordern.
Zusätzlich zum Antrag 1132 auf eine vollständige Entlastung kann auch ein Antrag 1133 oder 1134 auf teilweise Entlastung gestellt werden. Durch dieses Vorgehen wird eine frühestmögliche Auszahlung zumindest einer teilweisen Entlastung ermöglicht, erhöht allerdings auch den Antrags- und Verwaltungsaufwand. Weiterhin werden BHKW-Betreiber durch die doppelte Antragstellung vor einer möglichen Verjährung ihrer Ansprüche auf zumindest teilweise Entlastung geschützt, sofern der § 53a EnergieStG zur vollständigen Entlastung wider Erwarten nicht die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erhält und die dann erforderliche Stellung eines Antrages nach § 53b EnergieStG versäumt wird. Die bloße Antragstellung nur mit dem Formular 1133 beziehungsweise 1134 auf teilweise Entlastung hemmt jedoch nicht die Verjährung des Anspruches auf eine vollständige Entlastung, welche explizit beantragt werden muss.
Sofern bereits aus Unkenntnis der neuen Rechtslage ein Antrag mit dem Formular 1117 für das gesamte Jahr 2012 gestellt wurde, ohne eine entsprechende Differenzierung vorzunehmen, sollten betroffene BHKW-Betreiber einen korrigierten Antrag 1117 nebst den Unterlagen entsprechend der neuen Rechtslage einreichen. Es ist jedoch auch davon auszugehen, dass die zuständigen Hauptzollämter die betreffenden Antragsteller zu einer Berichtigung des Antrages auffordern werden.
Ein persönlicher Kommentar
Werte Leser, sofern Sie den Artikel bis zu diesem Punkt lesen konnten, ohne mit den Augen zu rollen oder seelische Qualen zu erleiden, zwischenzeitlich nicht in einer Nervenheilanstalt erwachten und noch dazu der Meinung sind, die „Formalitäten verwaltungstechnischer Art“ verstanden zu haben, was Ihnen der Gesetzgeber mit seinem Meisterwerk an Komplexität in den §§ 53 bis 53b EnergieStG wahrlich nicht leicht gemacht hat, erhalten Sie, nach einer Antragstellung, welche keinen Anlass zu Nachfragen des zuständigen Sachbearbeiters bot, möglicherweise unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen, selbstverständlich zusätzlich zu der obligatorischen Überweisung der teilweisen oder vollständigen Energiesteuerentlastung auf Ihr Bankkonto, den begehrten „Passierschein A38“ auf postalischem Wege von ihrem zuständigen Hauptzollamt übersandt.
Die gesamte Redaktion der BHKW-Infothek gratuliert derweil dem Gesetzgeber geschlossen und von ganzem Herzen, das Thema Energiesteuerentlastung für BHKW-Betreiber jetzt noch einfacher und effizienter im Sinne einer erfolgreichen und verständlichen Energiewende gestaltet zu haben.
Update vom 28.02.2013:
-> Eine vollständige Energiesteuerentlastung ist ab sofort möglich
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(Titelbild: Bundesministerium der Finanzen)
Ein Artikel von Louis-F. Stahl
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