Stromerzeugende Heizungen beschäftigen die Finanzämter

Titelgrafik Gastartikel von Rüdiger QuermannAm Anfang war das Chaos. Das gilt nicht nur für Großbaustellen, wie dem BER-Flughafenbau oder der Elbphilharmonie, sondern auch für kleinere Modernisierungen, wie der Installation eines Blockheizkraftwerkes in ein bestehendes Wohngebäude. Die Praxis zeigt, dass das Chaos zumindest der rechtlichen Fragen dort lange erhalten bleibt. Nicht zuletzt liegt dies daran, dass neben den technischen Fragen eine Fülle rechtlicher Unklarheiten und Begriffe zu bewältigen sind, die zwar umgangssprachlich eindeutig klingen, tatsächlich jedoch stark abweichende Bedeutung haben, erläutert Steuerberater und Diplom-Finanzwirt Rüdiger Quermann.

Der Mythos der Gewerbeanmeldung
Besonders aufgrund leicht verwechselbarer Rechtsbegriffe werden stetig Rechtsfolgen durch Querverbindungen behauptet, die es nicht gibt. Zitat einer häufigen Falschmeldung: „Der BHKW-Besitzer kann Steuervorteile beanspruchen, wenn er die Gewerbeanmeldung vornimmt“ oder „Als Gewerbetreibender steht BHKW-Betreibern der Vorsteuerabzug zu“. Auf der Grundlage solcher und ähnlicher Fehlinformationen erfolgt dann die Planung des BHKW-Betriebs. Lassen Sie uns die Planungsgrundlagen angehen, wo sie hingehören: Mit dem Ausfüllen der Anmeldung.

Eine Gewerbeanmeldung für ein BHKW in einem Einfamilienhaus oder einem kleineren Mehrfamilienhaus ist nach vorherrschender Meinung nicht erforderlich. Die meisten Gewerbeämter sehen den BHKW-Betrieb als Teil der Selbstnutzung beziehungsweise der Vermietung an. Die möglicherweise auch gewerbliche Tätigkeit tritt gegen die Nutzung zu eigenen oder fremden Wohnzwecken in den Hintergrund. Sicherheit schaffen Sie mit einem kurzen Anruf beim Gewerbeamt. Bei verbleibenden Zweifeln können Sie sich mit einer schriftlichen Bestätigung absichern.

Die erfolgte oder auch unterlassene Gewerbeanmeldung bei der Stadt oder Kommune hat keinerlei Auswirkung auf die steuerrechtlichen Folgen. Die gegenteilige Behauptung werden Sie trotzdem fortlaufend finden. Maßgeblich für die steuerliche Situation sind ausschließlich die Art, in der das BHKW tatsächlich betrieben wird und die Ausübung der steuerlichen Wahlrechte durch den Betreiber. Hierbei geht es im Wesentlichen um die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer. Denn falls sie als Betreiber keine weitere gewerbliche, freiberufliche oder selbständige Tätigkeit ausüben, wird die Gewerbesteuer keine Bedeutung für sie haben. Die Gewerbesteuer fällt erst bei einem Gewerbeertrag – der etwa dem Umgangssprachlichen „Gewinn“ entspricht – von über 24.500 Euro an.

Unternehmer oder Gewerbetreibender?
Vor einer weiteren Beschäftigung mit den steuerrechtlichen Fragen müssen wir einige Begriffe klären: Den des Unternehmers und den des Gewerbetreibenden. Obwohl umgangssprachlich meist synonym verwandt, handelt es sich um Fachbegriffe des Umsatzsteuerrechts beziehungsweise des Einkommensteuerrechts mit unterschiedlicher Bedeutung.

Die Unterscheidung der Begriffe Unternehmer und Gewerbetreibender ist kein Selbstzweck. Sie dient der Unterscheidung der völlig unterschiedlichen Rechtsgebiete der rein umsatzbezogenen Umsatzsteuer und der gewinnbezogenen Ertragsteuern, wie der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Die Gebiete sind nicht nur vom Anknüpfungspunkt Umsatz und Gewinn offensichtlich unterschiedlich, sondern haben auch eine jeweils unterschiedliche Systematik. Die Beurteilung eines Gebiets nach der Systematik des anderen verursacht daher bestenfalls Zufallsergebnisse, öfter aber unliebsame Überraschungen.

Die Umsatzsteuer kennt nur den Begriff des Unternehmers. Unternehmer ist insbesondere, wer Leistungen wiederholt gegen Entgelt abgibt. Nicht erforderlich ist eine Gewinnerzielung. Bereits mit der Abgabe von Strom und Wärme zu Selbstkosten wird ein BHKW-Betreiber Unternehmer.

Die Einkommensteuer hingegen kennt den Begriff des Gewerbetreibenden und definiert diesen abweichend vom Gewerberecht der Städte und insbesondere auch abweichend vom umsatzsteuerlichen Begriff des Unternehmers. Anders, als bei der umsatzsteuerlichen Regelung, ist Gewerbetreibender nur, wer aus dem Betrieb des BHKW über die Gesamtlaufzeit einen Totalgewinn erzielt. Ein BHKW-Betreiber kann daher bei nicht kostendeckenden Einnahmen Unternehmer sein, ohne als Gewerbetreibender zu gelten.

Eine reine Kostendeckung beziehungsweise ein verlustbringendes BHKW verursachen keine ertragsteuerlichen Folgen. Hier liegt ein Fall der sogenannten Liebhaberei vor. Es dürfen keinerlei Abschreibungen auf die Anschaffungskosten und keine laufenden Kosten geltend gemacht werden.

Das Umsatzsteuerwahlrecht
Entgegen der ursprünglichen Auffassung der Finanzverwaltung gilt entsprechend einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.2008 (V R 80/07) der BHKW-Betreiber unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen als Unternehmer, wenn er nicht nur gelegentlich Strom gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist.

Liegen die Umsätze als Unternehmer unterhalb von 17.500 Euro, ist der Unternehmer ein sogenannter Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG und kann wählen, ob er die sogenannte Kleinunternehmerregelung nutzt, oder nicht.

Bei Nutzung dieser Regelung darf der Kleinunternehmer keine Vorsteuer abziehen und darf auf seine Leistungen dementsprechend auch keine Umsatzsteuer berechnen. Er ist zwar Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wird aber im Ergebnis wie ein Privatmann behandelt. Er erhält die Vorsteuer aus den Baukosten und Betriebskosten des BHKW nicht erstattet und darf keine Umsatzsteuer ausweisen.

Der Weg zur Vorsteuererstattung eröffnet sich mit der Wahl der anderen Option, daher dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. In diesem Fall unterliegt der BHKW-Betreiber der Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit und Umsatzsteuerpflicht.

Die Weichen werden mit der Anmeldung gestellt
Zur Nutzung der Steuervorteile sollte eine frühzeitige Anmeldung beim Finanzamt erfolgen. Den erforderlichen Vordruck erhalten Sie beim Bürgerservice der Stadt, dem Finanzamt oder online. Mit dieser Anmeldung sollten BHKW-Betreiber über die Ausnutzung ihrer steuerlichen Wahlrechte bei der Umsatzsteuer und Einkommensteuer entscheiden. Abhängig von dieser Wahl wird das Finanzamt eine neue Steuernummer erteilen, die auf den Rechnungen gegenüber dem Netzbetreiber und anderen Stromabnehmern ausgewiesen werden muss. Weiterhin wird das Finanzamt gegebenenfalls Vorsteuer erstatten und die Einkommensteuer-Vorauszahlungen anpassen. Alternativ besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung eines Freibetrages beim Lohnsteuerabzug.

In der Praxis zeigt sich bereits im Anmeldeverfahren häufig, dass stromerzeugende Heizungen für die Sachbearbeiter der Finanzämter immer noch Exotenstatus besitzen. BHKW-spezifisches Wissen ist nicht vorhanden oder veraltet. Für eine ausführliche Recherche der Sach- und Rechtslage fehlt den Sachbearbeitern zudem die Zeit. Vor diesem Hintergrund stellt der Anlagenbetreiber die wesentlichen Weichen für die steuerliche Behandlung seines BHKW mit der Anmeldung der Anlage bzw. der ersten Steuererklärung. Die Mühen des Erbsenzählens vor der Anmeldung werden durch eine erheblich reibungslosere Abwicklung der nachfolgenden Steuererklärungen entschädigt.

Der Wert von Wärme und Strom
Erschwerend kommt hinzu, dass das Gewerberecht der Städte und Gemeinden sowie die einzelnen Steuerarten ein BHKW jeweils anders beurteilen und zudem eigene Begrifflichkeiten verwenden. Tatsächlich zeigt aber ein noch junges Urteil vom 12.12.2012 (XI R 3/10) des Bundesfinanzhofs hinsichtlich des Entnahmewertes von Strom und Wärme, welche unerwarteten Ergebnisse eine systematisch hergeleitete Lösung bringt.

Mit seinem Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof der Auffassung der Finanzverwaltung in mehrfacher Hinsicht. Gleichzeitig bietet er BHKW-Besitzern die Möglichkeit einer Steuererstattung für vergangene Jahre:

  • Die Unternehmereigenschaft eines BHKW-Betreibers wurde bestätigt, wenn dieser wiederholt Strom in das Netz einspeist, Strom und Wärme aber auch selbst nutzt.
  • Ebenso wurde bestätigt, dass die Nutzung von selbst erzeugtem Strom bzw. Wärme als Entnahme einer Sache gilt. Die Art der Entnahme ist maßgeblich für die Bewertung der Selbstnutzung.
  • Der Entnahmewert des erzeugten und selbst verbrauchten Stroms orientiert sich auch bei tatsächlich höheren Selbstkosten am ortsüblichen Strompreis.
  • Zur Berücksichtigung der nicht zur Beheizung des Hauses nutzbaren Abwärme ist ein Abschlag vorzunehmen. Bei dieser Wärme liegt keine Entnahme vor. Zur Ermittlung des nicht nutzbaren Anteils ist eine Schätzung zulässig.

Zur Aufteilung der gemeinsamen Produktionskosten auf die Erzeugnisse Strom und Wärme erfolgte leider keine Aussage. Auch zu der von der Finanzverwaltung konstruierten fiktiven Lieferung des gesamten erzeugten Stroms an den Netzbetreiber sowie eine anschließende Rücklieferung des privat verbrauchten Stroms vom Netzbetreiber an den Produzenten beziehungsweise Einspeiser erfolgte leider keine Stellungnahme.

Im Ergebnis bewertet der BFH die selbst genutzte Wärme – ohne die nicht nutzbaren Verluste – zu Selbstkosten, den entnommenen Strom jedoch zum Marktpreis. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung dem weit reichenden Urteil folgt, oder einen erneuten Nichtanwendungserlass produziert.

BHKW-Betreiber müssen Chancen nutzen!
Ohne dies explizit anzusprechen, eröffnete der BFH vielen BHKW-Betreibern mit seinem Urteil die Chance einer rückwirkenden Umsatzsteuererstattung auf die selbst genutzte Wärme. Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs werden in der Vergangenheit die ungeminderten Selbstkosten gewesen sein.

Die entsprechenden Umsatzsteuerbescheide werden ebenfalls meist unter dem sogenannten „Vorbehalt der Nachprüfung“ nach § 164 AO ergangen sein. Dies eröffnet nun die Chance einer Anpassung an das BFH-Urteil. Während des Bestehens des Vorbehaltes ist ein Steuerbescheid nämlich jederzeit abänderbar. Unter Berufung auf das aktuelle Urteil können jetzt die bisherigen Umsatzsteuerfestsetzungen unter Berücksichtigung des durch die Wärmeverluste entsprechend geringeren Eigenverbrauchs berichtigt werden.

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