BHKW-Forum lobt Arbeit der Clearingstelle EEG

Logo des BHKW-Forum e.V.Der Rechtsrahmen für den Ausbau Erneuerbarer Energien in Deutschland ist nicht nur hochgradig komplex, sondern wird obendrein von der Politik im Rhythmus der Legislaturperioden regelmäßig vollkommen neu gestaltet. Sowohl die Betreiber von umweltfreundlichen Stromerzeugungsanlagen als auch die über 900 Netzbetreiber in Deutschland sehen sich daher einer großen rechtlichen Unsicherheit ausgesetzt. Letztinstanzliche Urteile zu rechtlichen Fragen in Bezug auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz werden zudem oftmals erst verkündet, wenn der Gesetzgeber die entscheidenden Normen bereits durch noch komplexere Regelungen ersetzt hat.

Für Durchblick im rechtlichen Dickicht soll die im Jahr 2007 durch das Bundesumweltministerium eingerichtete Clearingstelle EEG sorgen. Ihr Auftrag ist die rechtswissenschaftliche Erarbeitung von Hinweisen und umfangreichen Empfehlungen zu abstrakten Rechtsfragen sowie die außergerichtliche Schlichtung in konkreten Streitsachen zwischen Anlagenbesitzern und Netzbetreibern. Statistisch gesehen wenden sich jährlich etwa 1.400 Anlagenbetreiber an die Clearingstelle EEG. Dies führt nicht nur zu einer erheblichen Entlastung der mit den Spezialfragen des EEG oftmals überforderten Amts- und Landgerichte, sondern auch zu einer schnellen und kostengünstigen Streitbeilegung.

Die nach hohen wissenschaftlichen Standards unter Einbeziehung von Vertretern der Netzbetreiber sowie der Anlagenbesitzer erarbeiteten Empfehlungen der Clearingstelle EEG genießen hohes Ansehen unter Fachleuten und konnten nicht selten höchst strittige Auslegungsfragen substantiiert klären. Wie sich jüngst an einem Urteil des BGH (Az. VIII ZR 262/12) zum Anlagenbegriff des EEG zeigte, können die Empfehlungen der Clearingstelle EEG die Rechtssicherheit letztinstanzlicher Urteile selbstverständlich nicht ersetzen. In allen weiteren bekannten Verfahren bestätigte der BGH hingegen vier Empfehlungen sowie ein Votum der Clearingstelle EEG (Az. VIII ZR 277/09, VIII ZR 362/11, EnVR 10/12). Eine einzelne von der Rechtsauffassung der Clearingstelle EEG abweichende Entscheidung des BGH bietet daher keinen Anlass zur Kritik an der Arbeit der Clearingstelle EEG.

Darüber hinaus ist es nicht die Aufgabe der Clearingstelle EEG die ordentliche Gerichtsbarkeit zu ersetzen, sondern eine effizientere Alternative zur Streitbeilegung anzubieten und die Rechtsfortbildung mit Gutachten zu fördern, die sowohl von Anlagenbetreibervertretern als auch von Vertretern der Netzbetreiber mit getragen werden und somit ein erhebliches Gewicht aufweisen. Diese Aufgaben hat die Clearingstelle EEG in den fünf Jahren ihres Bestehens nach Ansicht des Vereins BHKW-Forum zur vollsten Zufriedenheit tausender Anlagenbetreiber erfüllt.

Der Gesetzgeber ist bei den anstehenden Gesetzesnovellierungen daher gut beraten, die Tätigkeit der Clearingstelle auch auf Anwendungsfragen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes auszuweiten. Darüber hinaus empfiehlt der BHKW-Forum e.V. eine Ausweitung des Angebotes der Clearingstelle auf die Beantwortung einfacher Rechtsfragen von Anlagenbetreibern unabhängig vom Angebot der Streitschlichtung zur proaktiven Vermeidung von streitigen Verfahren sowie eine personelle Aufstockung der Clearingstelle.

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