OLG Düsseldorf bestätigt Zulässigkeit dezentraler Messkonzepte und enge Grenzen der Regelungsbefugnis durch TAB

BHKW-Betreiber und unabhängige Messstellenbetreiber sehen sich bei der Einrichtung von Messstellen für die Erfassung der KWK-Stromerzeugung (Erzeugungszähler) sowie der in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeisten KWK-Strommenge (Einspeise- oder Zwei-Richtungs-Zähler) regelmäßig mit sehr restriktiven Vorgaben durch Technische Anschlussbedingungen (TAB) von Verteilnetzbetreibern konfrontiert. Nicht selten versuchen Netzbetreiber in TAB konkrete Anbringungsorte und Bauformen von Messgeräten vorzuschreiben, wodurch den Anlagenbetreibern hohe Errichtungskosten entstehen – zu Unrecht, wie das OLG Düsseldorf entschied.

Während Netzbetreiber ihre TAB oftmals als unumstößliches Gesetz darstellen, sind den TAB in Wirklichkeit als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ sehr enge Grenzen gesetzt: So müssen TAB „sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend“, „aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung […] notwendig“ sein und „den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen“. Darüber hinaus kann der „Messstellenbetreiber […] Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen“ unabhängig von den TAB bestimmen. So verwundert es nicht, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) in einem Missbrauchsverfahren bereits für Recht erkannte, dass Messstellenbetreiber – auch entgegen den ausdrücklichen Vorgaben eines Netzbetreibers in seinen TAB, ausschließlich Messstellen mit Drei-Punkt-Befestigungen zu betreiben – auch zur Verwendung anderer Messeinrichtungen wie eHZ oder Hutschienenzählern berechtigt sei.

Wie das OLG Düsseldorf entschied, hat der Anschlussnehmer darüber hinaus die Möglichkeit, einen konkreten Anbringungsort für die notwendigen Messeinrichtungen zu verlangen. So kann der Anschlussnehmer, oder ein von ihm beauftragter und bevollmächtigter Messstellenbetreiber, auch eine Installation von Hutschienenzählern für die Erfassung der erzeugten und der in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeisten KWK-Strommenge mittels eines Zwei-Richtungs-Zählers im BHKW selbst verlangen. Ein solches „dezentrales Messkonzept“, bei dem der Stromzähler als Zwei-Richtungs-Zähler unmittelbar in der Erzeugungsanlage eines Blockheizkraftwerks angebracht wird, verstoße nicht gegen die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, so das Gericht in seinem Beschluss.

Die vollständige Entscheidung einschließlich der Leitsätze des Gerichts sowie einer ausführlichen Anmerkung durch den Vereinsvorsitzenden des BHKW-Forums erschien kürzlich in der Zeitschrift „Contracting und Recht“ und wird vom Verlag Bodak für Leser der BHKW-Infothek als PDF-Datei kostenfrei zum Download bereitgestellt. (lfs)

Links und Downloads zu dieser Meldung
-> CuR 03-2013, Beschluss des OLG Düsseldorf mit Anmerkungen als PDF-Datei
-> Webseite der Zeitschrift Contracting und Recht
-> Ein kostenloses Probeheft der CuR anfordern

 

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