Ausschlussfrist für die Vorsteuererstattung bei KWK-Anlagen

Das Bundesministerium der Finanzen versandte kürzlich eine Email an die ihm unterstellten Finanzbehörden mit einem für BHKW-Interessenten und Besitzer neuer Blockheizkraftwerke brisanten Inhalt. Unter dem unspektakulären Titel „Umsatzsteuer; Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG“ wird auf eine Ausschlussfrist hingewiesen, die in der Praxis bisher weitgehend unbeachtet blieb. Wer die Frist versäumt, verschenkt seinen Vorsteuer-Erstattungsanspruch auch bei Vorliegen aller sachlichen Voraussetzungen. Künftig werden die Finanzämter daher sorgfältiger über die Einhaltung dieser Frist wachen, erklärt Steuerberater Rüdiger Quermann.

Rundumschlag zum § 15 Abs. 1 UStG
Dabei verfolgt die Verwaltungsanweisung (PDF-Download weiter unten) eigentlich eine ganz andere Zielsetzung. Die steuerliche Berücksichtigung teilunternehmerisch genutzter Gebäudeteile, Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke sollte geregelt werden. Unverändert bestätigt wird die Vorsteuerabzugsmöglichkeit für auch nichtunternehmerisch genutzte Gebäudeteile und Anlagen. Umfangreiche Beispielfälle zeigen zudem die Behandlung von Zweifelsfällen. Doch wie so oft versteckt sich zwischen den insgesamt 62 Seiten etwas Unerwartetes!

Gut versteckte Fristenregelung
Teilunternehmerisch genutzte Objekte führen gemeinhin zu einem Wahlrecht des Eigentümers. Er kann den Vorsteuerabzug ganz, gar nicht oder im Umfang der unternehmerischen Nutzung beanspruchen. Eine Möglichkeit gilt es auszuwählen. Nur mit einer nachvollziehbaren und dokumentierten Zuordnungsentscheidung gilt das Objekt dem Unternehmen ganz oder teilweise zugeordnet. Ohne eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt entscheiden Sie sich stillschweigend und rechtsverbindlich für eine vollständige Zuordnung zum Privatbereich. Der Vorsteuerabzug ist damit verschenkt. Die Finanzverwaltung fordert unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes die Entscheidung jedoch spätestens bis zum gesetzlichen Abgabetermin der Steuererklärung. Dies ist immer der 31. Mai des Folgejahres. Teilweise großzügig gewährte Fristverlängerungen für die Steuererklärung gelten für die Erklärung der Zuordnung nicht. Besitzer einer neuen stromerzeugenden Heizung müssen daher aufpassen, denn oftmals wird ein Blockheizkraftwerk erst in der nächsten Steuererklärung geltend gemacht. Jedenfalls bei gegen Ende des Vorjahres angeschafften Anlagen ist die Versuchung dahingehend groß.

So schaffen Sie Sicherheit
Die neue Fußangel zeigt einmal mehr, wie wichtig neben der technischen Planung auch die Planung der steuerlichen Folgen ist. Sicherheit schafft eine eindeutige zeitnahe Zuordnung. Am einfachsten geht dies durch die frühe Anmeldung der Anlage beim Finanzamt und die Beantragung der Vorsteuererstattung mit einer Umsatzsteuer-Voranmeldung. (Steuerberater Rüdiger Quermann)

Downloads und Links zu dieser Meldung
PDF: Email des BMF an die obersten Finanzbehörden der Länder (2013/1156482)
Stromerzeugende Heizungen beschäftigen die Finanzämter
Eine vollständige Energiesteuerentlastung ist wieder möglich
BFH-Urteil zu der Nennleistung von BHKW im Detail
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