Steuerlast für die Geschädigten von Schneeballsystemen

Betrügerische Schneeballsysteme im Bereich des Kapitalanlagemarktes beschäftigen nicht nur die Straf- und Zivilgerichte, sondern auch die Finanzgerichte. In den letzten Jahren rückten dank windiger Firmen mit zumeist drei Buchstaben, wie erste „Mai“, „RWI“ oder „GFE“, zunehmend Blockheizkraftwerke in den Fokus von Anlagebetrügern und beschäftigen nun die Steuergerichte. Denn die Gefahr der Schneeballgeschäfte besteht nicht nur im kompletten Verlust der Anlagegelder, sondern häufig auch in Steuerschulden auf die nicht ausgezahlten Scheingewinne. Allerdings zeichnen sich Eckpunkte ab, die Betroffene zur Senkung ihrer Steuerlast nutzen können, erklärt Steuerberater Rüdiger Quermann.

Geschäfte mit Gier gehen immer
Kapitalanlagebetrug hat nicht nur in Deutschland eine lange Geschichte. Spätestens seit dem Anlagebetrug der IOS in den sechziger Jahren herrscht Streit über die steuerlichen Folgen. Das Unternehmen IOS (Investors Overseas Services, später auch spöttisch als „Internationaler OpferStock“ bezeichnet) machte international Schlagzeilen als krimineller Offshore-Finanzkonzern. Im IOS-System wurden eingezahlte Gelder über dutzende zum Konzern gehörende Unternehmen auf der ganzen Welt geleitet, um das dahinterstehende System zu verschleiern.

Bis heute konnte das System nicht vollständig rekonstruiert werden, so dass noch immer Gelder auf Treuhandkonten in Übersee schlummern und von Zeit zu Zeit an geschädigte Anleger zurückfließen. Seitdem beschäftigt der Anlagebetrug auch die Steuergerichte. Gleichwohl die Konstrukte rund um die angeblichen Wunder-Blockheizkraftwerke, die dank „Energy Saving System“ einen wundersamen Wirkungsgrad von mehr als 140 Prozent erreichen sollten, weit weniger komplex sind, dauert auch hier die Aufklärung noch an.

Wie das System funktioniert
Der Anlagebetrug mit einem Schneeballsystem hat einen typischen Verlauf: Zunächst werden Anleger mit ungewöhnlich hohen Renditeversprechen geködert. In Wirklichkeit erwirtschaftet das Unternehmen die Renditen jedoch nicht und nimmt Gewinnauszahlungen an die Anleger aus neuen Einzahlungen von Anlegern vor. Scheingewinne werden ausgewiesen. Zu Beginn eines solchen Betrugsmodells erhalten Anleger auf Wunsch sogar Einlagebetrag nebst der versprochenen Rendite ausgezahlt. Viele Bestandskunden legen die nur vorgetäuschten Gewinne erneut an. Das nach außen reibungslos funktionierende Modell gewinnt zunehmend Interessenten, die der „schnellen Mark“ hinterherhecheln und darüber hinaus dank ausgelobter Prämien neue Anleger werben.

Der Kollaps folgt später
Später führt die Ausschüttung nicht erzielter Gewinne zur Aufzehrung der Anlagesummen. Zusätzliche Gelder unterschlagen die Macher des Betrugssystems. Irgendwann fehlen schließlich die Mittel zur Gewinnausschüttung und Rückzahlung von Einlagen. Das System bricht zusammen. Die noch investierten Beträge sind verloren. Das Finanzamt besteuert indes die ausgewiesenen Scheingewinne. Es ignoriert, dass in Wirklichkeit keine oder geringere Einkünfte entstanden. Unberücksichtigt bleibt auch, dass der Geschädigte insgesamt Geld verlor, nicht verdiente. Die Anleger von Schneeballsystemen werden doppelt betrogen. Zum Verlust des Anlagebetrages kommt die Steuer auf die Scheingewinne.

Besteuerung von Schneeballsystemen
Die steuerlichen Folgen eines Schneeballsystems sind weitgehend geklärt: Der Bundesfinanzhof entschied hierzu mehrfach. Mit Urteil vom 11. Februar 2014 (Az. VIII R 25/12) führte er aus:

1. Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann es fehlen, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Einer solchen Verweigerung oder Verschleppung der Auszahlung steht es nicht gleich, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern, die vom Anleger angeforderten Teilbeträge jedoch auszahlt.

Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein ähnlich anlegerfeindliches Urteil nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (BVerfG-Beschluss vom 9.7.2009, Az. 2 BvR 2525/08). Grund der Besteuerung von Scheinrenditen ist die strikte Trennung von Vermögen und Erträgen im deutschen Steuerrecht. Weitere Besteuerungsunterschiede ergeben sich bei den einzelnen Einkunftsarten.

Schneeballsysteme bei Kapitalanlagen
Die meisten Schneeballsysteme finden sich im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hier werden die Kapitalerträge besteuert. Über das Vorliegen einer Kapitalrückzahlung oder Gewinnausschüttung entscheidet der beim Zufluss genannte Verwendungszweck. Der Zahlende hat das Zweckbestimmungsrecht. Wird mit der Zweckbestimmung „Gewinnausschüttung“ gezahlt, verursacht dies steuerpflichtige Einnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn dem betrogenen Anleger unstreitig seine Einlage unter der Bezeichnung Gewinn gezahlt wird. Eine mögliche Rückzahlungspflicht aus § 134 Insolvenzordnung schließt den Zufluss ebenfalls nicht aus.

Das für die Besteuerung wesentliche Schlüsselwort lautet „Zufluss“. Kapitalerträge werden bei Zufluss versteuert. Der liegt mit Erlangung der Verfügungsmacht über den (Schein)gewinn vor. Die Verfügungsmacht kann auf verschiedenen Wegen erlangt werden: Verfügt werden kann die „Zahlung“. Tatsächlich gezahlte Erträge sind zugeflossen und steuerpflichtig. Ein späterer Verlust des Anlagebetrages tritt im Vermögensbereich des Kapitalanlegers ein. Wertveränderungen des Vermögens beeinflussen die Einkommensteuer nicht.

Das „Stehenlassen ausgewiesener Gewinne“ kann den Schaden erhöhen. Verfügt der Anleger das Stehenlassen von Scheingewinnen zur Wiederanlage, erfolgt eine so genannte Novation der Schuld. Die Neuanlage erfolgt im eigenen Interesse des Anlegers. Auch hier wird die Verfügungsmacht erlangt. Die erneut angelegte Summe gilt als zugeflossen und wieder angelegt. Kollabiert das Schneeballsystem, sind die nicht ausgezahlten Erträge trotzdem zu versteuern.

Anders sieht es bei einem „Stehenlassen im Interesse des Schuldners“ aus. Das liegt vor, wenn statt einer verlangten Auszahlung die Stundung des Betrages erfolgt. Die Gutschrift der stehen gelassenen Erträge gilt steuerlich nicht als Zufluss und bedeutet nur das buchmäßige Festhalten einer bestehenden Schuld. Hier erlangt der Anleger keine Verfügungsmacht und produziert keine steuerpflichtigen Einkünfte.

Anlagebetrug im gewerblichen Umfeld
Das typische Schneeballsystem betrifft Kapitalanlagen. Hier ist die Unterscheidung von Kapitalstamm und Kapitalerträgen zentrales Thema. Anlagebetrügereien im gewerblichen Umfeld werfen andere steuerliche Fragen aus. Anders als bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mindert der Verlust betrieblicher Vermögenswerte den Gewinn und die Ertragsteuern. Das Kapital ist verloren, aber die Steuerentlastung mindert den Schaden. Dafür entstehen im gewerblichen Bereich Risiken bei der Umsatzsteuer. Der hier unbedeutende Unterschied zwischen einer gewerblichen und unternehmerischen Tätigkeit wird im Folgenden vernachlässigt.

Kein Vorsteuerabzug wegen fehlender Lieferung
Viele Finanzämter verweigern in Betrugsfällen den Vorsteuerabzug. Zusätzlich droht den Geschädigten die Haftung für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer. Ein aktueller Betrugsfall beschäftigte das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 03.04.2014 (Az. 5 K 383/12 U). Umstritten war der Vorsteuerabzug aus dem Kauf eines Blockheizkraftwerks im Rahmen eines so genannten betrügerischen Schneeballsystems. Hierbei wurde der Kaufpreis vollständig bezahlt, eine Lieferung blieb aber aus. Das angeblich mit einem Gemisch aus Rapsöl und Wasser angetriebene BHKW wurde in einem Container aufgestellt. Über die Erträge des tatsächlich nicht existenten BHKW rechnete der Anlagebetrüger mit monatlichen Gutschriften ab. Die Gutschriften wiesen Umsatzsteuer offen aus.

Das Betrugsmodell ist namentlich zwar nicht genannt, der genannte Sachverhalt weckt jedoch Erinnerungen an Namen wie RWI und GFE (die BHKW-Infothek berichtete). Das Gericht lehnte den Vorsteuerabzug aus dem Kauf des BHKW ab. Es entschied, dass der Vorsteuerabzug trotz der formell zutreffenden Rechnung die tatsächliche Lieferung des BHKW erfordere. Die war unstreitig weder erfolgt noch beabsichtigt.

Haftung für Umsatzsteuer auf Scheinerzeugung möglich
Nur nachrichtlich teilte das Finanzgericht Münster mit, dass der Käufer des nur auf dem Papier existenten BHKW nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG auch die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet. Wird einer Gutschrift nicht widersprochen, steht diese einer Rechnung gleich. Die Abrechnung einer nicht erbrachten Leistung führt gleichwohl zur Schuld der ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Anleger sind dreifach geschädigt: Der Netto-Kaufpreis ist verloren. Die gezahlte und vom Finanzamt meist schon erstattete Vorsteuer wird zurückgefordert und zusätzlich schuldet der Geschädigte die Umsatzsteuer. Er haftet für Steuer auf einen Umsatz, den er nie ausführte, aus einer Rechnung, die er nicht stellte.

Das Finanzgericht Münster urteilte ausschließlich zur Umsatzsteuer. Es ließ ausdrücklich offen, ob der Geschädigte mit dem BHKW unternehmerisch tätig werden wollte (Randziffer 107). Es wurde auch nicht entschieden, ob mit dem BHKW-Betrieb eine gewerbliche Tätigkeit geplant war. Beide Fragen erlangen in anderem Zusammenhang Bedeutung. In weiteren Verfahren bestritt das Finanzamt die gewerbliche Betätigung der Geschädigten und ordnet die Tätigkeit dem Bereich der Kapitalanlagen zu. Aus der restriktiven Rechtsprechung ergeben sich drei wichtige Handlungsempfehlungen für alle Geschädigte.

1. Empfehlung: Sachverhalt prüfen
Bei der rechtlichen Beurteilung bestimmter Sachverhalte im Rahmen eines Schneeballsystems zeichnet sich eine ungünstige Tendenz für Geschädigte ab. Der BFH behandelt zugeflossene Scheinrenditen als Einkünfte. Der Verweis auf Scheingewinne und den durch das Schneeballsystem insgesamt eingetretenen Vermögensschaden verspricht nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH wenig Erfolg.

Betroffene sollten gegen den Zufluss im steuerlichen Sinn argumentieren. Mögliche Begründungen liefert das genannte Urteil. Wesentlich ist, ob Scheinrenditen im Interesse des Gläubigers oder des Schuldners stehen blieben oder erneut angelegt wurden. Das ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung und von den individuellen Begleitumständen abhängig. Dabei ist unbedeutend, ob insgesamt Geld zur Erfüllung aller Anlagen vorhanden war. Maßgeblich ist allein die Auszahlungsbereitschaft des Schuldners im Einzelfall.

Ein Schaden ist möglichst dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Bei reinen Kapitalanlagen und einer Einnahme-Überschussrechnung ist das schwierig. Bei Gutschriften mit Steuerausweis droht die Haftung für die Umsatzsteuer. Ein Widerspruch gegen die Gutschrift kann die Wirkung als Rechnung beseitigen und die Haftung vermeiden. Das Finanzgericht Münster erlaubte unter Hinweis auf bundesweit anhängige ähnliche Verfahren ausdrücklich die Revision. Das Münsteraner Verfahren betraf die Umsatzsteuer. Zur einkommensteuerlichen Behandlung eines betrügerischen Schneeballsystems sind weitere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.

2. Empfehlung: Zeit gewinnen
Bei Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt oder Klageverfahren vor den Finanzgerichten kann unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ein Ruhen des eigenen Verfahrens beantragt werden. Durch die Verfahrensruhe profitieren Sie vom Ausgang fremder Streitverfahren. Das spart Ihnen Zeit und eigene Verfahrenskosten.

3. Empfehlung: Billigkeitsmaßnahmen beantragen
Geschädigte haben eine weitere Verteidigungslinie. In Betrugsfällen wurden in der Vergangenheit durch die Finanzverwaltung teilweise Billigkeitsmaßnahmen ausgesprochen. Mit der Zahl der Geschädigten steigt die Wahrscheinlichkeit weiterer Billigkeitserweise. Die sind in Form einer Stundung, eines Erlasses oder einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen möglich.

Fazit
Viele steuerliche Folgen bestimmter Punkte des Anlagebetruges sind geklärt. Im Einzelfall ist höchst unklar, ob diese Punkte auch beim Geschädigten vorliegen oder vom Urteilsfall abweichen. Trotz bedrohlicher Rechtsprechung ist keinesfalls alles verloren. Der Streit ist nur anders zu führen. Weniger um die Rechtsfolgen als mehr um das Vorliegen bestimmter rechtserheblicher Sachverhalte zur Herbeiführung der vom Geschädigten gewünschten Rechtsfolge.

Ein Artikel von Steuerberater und Diplom-Finanzwirt Rüdiger Quermann,
Mitglied und Steuerrechtlicher Beirat im BHKW-Forum e.V. || (Webseite, Twitter-Feed, Google+)

Downloads und Links zu dieser Meldung
– Hintergrund: Investmentwarnung der BHKW-Infothek aus dem Jahr 2011
Aktuelle Meldungen auf der Webseite von Steuerberater Quermann
Verwaltungserlassentwurf: Steuererhöhung für BHKW-Betreiber
Ausschlussfrist für die Vorsteuererstattung bei KWK-Anlagen
Stromerzeugende Heizungen beschäftigen die Finanzämter
Klarheit bei der steuerlichen Behandlung von BHKW
Weitere Meldungen zum Thema Steuerrecht

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert