Bundestag beschließt EEG-Umlage zu Lasten von Mikro-BHKW

Bundestagsgebäude (Bild: Mcschreck)Am vergangenen Freitag beschloss der Bundestag mit der Mehrheit von Union und SPD die Belastung von Stromeigenverbrauch aus EE- und KWK-Erzeugungsanlagen mit der EEG-Umlage, deren Zweck eigentlich die Förderung dieser Anlagen ist. Für den industriellen Eigenverbrauch aus Kohlekraftwerken wurden hingen „europarechtskonforme“ Ausnahmen geschaffen.

Politischer Hintergrund und Bagatellgrenze
Nachdem wir bereits im Januar von ersten Plänen zum EEG 2.0 unter dem Titel „Förderung von Offshore- und Kohlestrom durch Ende der Bürgerenergiewende mit Kleinanlagen“ berichteten, hat der Bundestag genau diese politische Linie der Regierung jetzt in ein Gesetz gegossen. Bereits ab dem 1. August 2014 soll mit dem Inkrafttreten der EEG-Novelle eine anteilige Belastung der Eigenversorgung aus Erneuerbaren Energiequellen und stromerzeugenden Heizungen greifen. Der Protest Tausender Kleinanlagenbetreiber wurde nur bedingt gehört: Eine Bagatellgrenze für Anlagen bis 10 kW Leistung in Form einer Freimenge von 10.000 kWh wird in erster Linie PV-Anlagen im Einfamilienhausbereich ausnehmen. Selbst ein Nano-BHKW mit nur 2 kW elektrischer Leistung in größeren Einfamilienhäusern erzeugt jedoch bei einer Jahreslaufleistung von nur 7.000 Stunden bereits 14.000 Kilowattstunden Strom und fällt mit 4.000 kWh aus der Befreiung, sofern die gesamte erzeugte Strommenge auch selbst verbraucht wird. In der Praxis werden typischerweise 50 bis 70 Prozent des erzeugten Stromes auch selbst verbraucht, weshalb die EEG-Umlagebelastung in den meisten Fällen Einfamilienhausbesitzer nicht treffen wird, wohl aber Mehrfamilienhäuser und bereits kleine Gewerbebetriebe mit einem Mikro-BHKW.

Bestandsschutz und Höhe der Belastung
Betroffen von der EEG-Umlage auf den Eigenstromverbrauch sind Blockheizkraftwerke, die ab dem 1. August in Betrieb genommen werden. Für Altanlagen greift ein Bestandsschutz, der entsprechend § 61 Abs. 3 EEG2014 auch im Falle einer Modernisierung der Anlage bestehen bleibt, sofern der Betreiber der Anlage nicht wechselt und im Falle einer Modernisierung keine Leistungssteigerung von mehr als 30 Prozent vorgenommen wird. Allerdings hat die Regierung bereits angekündigt, diesen Bestandsschutz im Jahr 2017 zur Disposition stellen zu wollen. Die Umlagepflicht für Neuanlagen beträgt ab dem 1. August zunächst 30 Prozent der aktuellen EEG-Umlage in Höhe von 6,24 Cent je Kilowattstunde. Im Kalenderjahr 2016 steigt die Belastung auf 35 Prozent und ab 2017 schließlich auf 40 Prozent der dann geltenden EEG-Umlage. Für alle Neuanlagen, die weder hocheffiziente KWK-Anlagen noch erneuerbar sind und nicht von besonders begünstigten Großverbrauchern betrieben werden, ist die volle EEG-Umlage zu entrichten.

EEG-Polizei
Die Eintreibung der EEG-Umlage für selbst verbrauchten Strom, auch aus kleinen Anlagen im privaten Umfeld, wird durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgen. Damit kleine Anlagenbetreiber, beispielsweise mit einem Mikro-BHKW in einem Mehrfamilienhaus, nicht durch das Erhebungsraster fallen, gewährt § 61 Abs. 5 EEG2014 den Übertragungsnetzbetreibern Zugriff auf das Anlagenregister der BAFA, die Anträge von BHKW-Betreibern auf Energiesteuerentlastung bei den Hauptzollämtern sowie bei den Verteilnetzbetreibern vorliegende Informationen. Diese Daten sollen die Übertragungsnetzbetreiber automatisch, wie bei einer polizeilichen Rasterfahndung, mit ihren Datensätzen zu Ermittlungszwecken abgleichen dürfen.

Neue Sonderausnahmen für die Industrie
Mit der Novelle des EEG wurde auch eine Anpassung von § 7 KWKG beschlossen: Mit einer Verordnungsermächtigung soll gegebenenfalls eine Anhebung des KWK-Zuschlages für Strom aus BHKW ermöglicht werden, der von einer Belastung mit der EEG-Umlage betroffen ist. Dies wurde aber nicht zur Entlastung von der neu geschaffenen Belastung der Mikro- oder Mini-BHKW geschaffen, sondern ausdrücklich, um „die Belastung insbesondere der Industrie durch die neue Eigenversorgungsregelung“ zu minimieren. Dementsprechend soll der KWK-Zuschlag nicht nur entsprechend der Leistungsklassen, sondern auf Grundlage des Einsatzfeldes der Anlage gestaffelt werden. Ob BHKW in Wohn- und Geschäftsgebäuden rein zufällig von dieser Klientelpolitik erfasst werden, bleibt ebenso offen, wie die Frage, warum die Politik die KWK jetzt belastet und später mit Bürokratie in doppelter Ausführung wieder (teilweise) entlasten will.

Fortgesetzte Klientelpolitik auf Kosten der Bürger
Nachdem die Industrie und ineffiziente Großverbraucher schon bei der EEG-Umlage für den Bezugsstrom ausgenommen wurden, obwohl diese durch sinkende Börsenpreise für Graustrom von der Energiewende profitieren, plant die Koalition diese Bevorzugung auf Kosten der Energieverbraucher somit noch weiter auszudehnen. Anstatt gerechte Regelungen unter Berücksichtigung von sinkenden Großhandelsstrompreisen dank der eingespeisten EEG- und KWKG-Strommengen zu finden, werden Prosumenten mit kleinen BHKW noch weiter zur Kasse gebeten, während die Industrie auch beim Neubau ineffizienter und schmutziger Kohlekraftwerke ohne Kraft-Wärme-Kopplung Befreiungen genießt.

Unübersichtliches Verfahren im Schleudergang
Neben dieser inhaltlichen Kritik muss leider auch konstatiert werden, dass am vergangenen Freitag leider kein sauber abgefasster Gesetzentwurf nebst Begründung beschlossen wurde, sondern ein Paket bestehend aus einem älteren Regierungsentwurf mit zahlreichen Anpassungen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie. Wie am gestrigen Dienstag bemerkt wurde, hat sich bei diesem Flickwerk direkt ein redaktioneller Fehler zu Lasten von Biogasanlagenbetreibern eingeschlichen, so dass der Bundestag voraussichtlich noch diese Woche ein Gesetz zur Änderung des EEG-Änderungspaketes vom vergangenen Freitag beschließen wird.

Die Regelungen zur EEG-Umlage für Eigenversorger im Detail
Nachfolgend haben wir Ihnen den für die EEG-Umlage auf Eigenstrom maßgeblichen § 61 EEG2014 in einer konsolidierten Fassung abgedruckt. Nach jedem Absatz haben wir die Begründung des Ausschusses in kursiver Schrift zur Erläuterung eingefügt. Unsere Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Insbesondere die Begründung wird mit der endgültigen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch wesentlich ausführlicher ausfallen. (lfs)

§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger
Durch die BHKW-Infothek vorläufig konsolidierte Fassung

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können von Letztverbrauchern für die Eigenversorgung folgende Anteile der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 verlangen:
1. 30 Prozent für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird,
2. 35 Prozent für Strom, der nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 verbraucht wird, und
3. 40 Prozent für Strom, der ab dem 1. Januar 2017 verbraucht wird.
Der Wert nach Satz 1 erhöht sich auf 100 Prozent der EEG-Umlage, wenn
1. die Stromerzeugungsanlage weder eine Anlage nach § 5 Nummer 1 noch eine KWK-Anlage ist, die hocheffizient im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes ist und einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes erreicht, oder
2. der Eigenversorger seine Meldepflicht nach § 74 bis zum 31. Mai des Folgejahres nicht erfüllt hat.
Die Übertragungsnetzbetreiber können von Letztverbrauchern ferner für den sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, 100 Prozent der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 verlangen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztverbraucher, die nach den Sätzen 1 bis 3 zur Zahlung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.

Satz 1 statuiert die grundsätzliche Pflicht der Eigenversorger zur Zahlung der EEG-Umlage. Die Umlage muss grundsätzlich zu 40 Prozent gezahlt werden. Dieser Wert erhöht sich bei Anlagen, die weder eine Erneuerbare-Energien-Anlage noch eine hocheffiziente KWK-Anlage ist, auf die volle EEG-Umlage. Bei diesen konventionellen Anlagen besteht kein sachlicher Grund, sie gegenüber dem Fremdstrombezug zu privilegieren; deshalb muss bei diesen Anlagen die EEG-Umlage zu 100 Prozent wie bei § 60 EEG 2014 gezahlt werden (§ 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EEG 2014 (neu)). Im Interesse eines gleitenden Einstiegs in die neue Regelung beträgt der Umlagesatz zunächst bis Ende 2015 30 Prozent und im Kalenderjahr 2016 35 Prozent. Diese Prozentsätze gelten nur in diesen Jahren. Anlagen, die in diesen Jahren in Betrieb genommen werden, müssen ab 2017 auch die Umlage in Höhe von 40 Prozent zahlen. Des Weiteren wird der verringerte Prozentsatz an die Meldung der Anlage geknüpft; dies ermöglicht die bessere Erfassung und Überwachung der Anlagen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EEG 2014 (neu)). Im Übrigen ergibt sich schon aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, dass Eigenversorger für alle Umstände, die einen Wegfall oder eine Reduzierung der EEG-Umlage begründen können, genauso nachweispflichtig sind wie für die selbst verbrauchten Strommengen. Satz 3 enthält die bereits in § 37 Absatz 3 EEG 2012 enthaltene Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für Letztverbraucher, die nicht von Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert werden. Alle Anlagen, die die Anforderungen der Eigenversorgung nicht einhalten, fallen unter diese Vorschrift genau wie diejenigen Letztverbraucher, die ihren Strom z.B. direkt aus dem Ausland beziehen. Satz 3 wird redaktionell an die Einfügung von Satz 1 angepasst.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,
1. soweit der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung
von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch),
2. wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,
3. wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nimmt, und
4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 32 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Absatz 2 enthält nur die Ausnahmen von der Zahlungspflicht für Eigenversorger, die nicht im Zusammenhang mit dem Bestandsschutz stehen. Die Definition des Kraftwerkseigenverbrauchs ist angelehnt an die Definition in § 12 Absatz 1 Nummer 1 StromStV. Beide Regelungen sind im Gleichlauf auszulegen. In Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme dienen einige oder alle der in Betracht kommenden Neben- und Hilfsanlagen sowohl der Strom- als auch der Wärmeerzeugung. Der in diesen Neben- und Hilfsanlagen erzeugte und selbst verbrauchte Strom ist grundsätzlich nicht in einen Anteil aufzuteilen, der von der EEG-Umlage befreit ist, und in einen anderen auf die Wärmeerzeugung entfallenden Anteil. Der in der Stromerzeugungsanlage erzeugte und selbst verbrauchte Strom kann in vollem Umfang umlagebefreit verwendet werden. Soweit in kesselbetriebenen Anlagen Dampf vor den Dampfturbinen ausgekoppelt wird, ist die auf diese Dampfmenge entfallende Eigenversorgung jedoch nicht von der EEG-Umlage befreit, da dieser Anteil ausschließlich der Wärmeerzeugung dient. Dies gilt auch für Pumpen, die dazu dienen, ein Fern- oder Nahwärmenetze zu speisen, oder für Tauchsieder, die Wärmekessel aufheizen. Die Nummern 2 und 3 entsprechen unverändert den bisherigen Nummern 4 und 5. Nummer 4 nimmt die bisherige Bagatellgrenze für kleine Stromerzeugungsanlagen, insbesondere PV- und Mini-KWK-Anlagen, mit den unveränderten Grenzwerten (10 kW, 10 MWh) in Absatz 2 auf. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen. Diese Bagatellgrenze dient insbesondere der Vermeidung eines unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwands. Die zu erwartenden Einnahmen aus einer EEG-Umlage für Kleinanlagen würden in vielen Fällen den Aufwand für die Abwicklung nicht decken.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt ferner bei Bestandsanlagen,
1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt,
2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und
3. sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.
Eine Bestandsanlage ist jede Stromerzeugungsanlage,
1. die der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 betrieben hat,
2. die vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden ist, nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt hat und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 genutzt worden ist oder
3. die eine Stromerzeugungsanlage nach Nummer 1 oder 2 an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.

Durch die Umstellung bezieht sich die Regelung jetzt auf alle Bestandsanlagen, unabhängig davon, ob sie unter EEG 2012 oder schon früher in Betrieb genommen worden sind.

(4) Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen worden sind, ist Absatz 3 anzuwenden mit den Maßgaben, dass
1. Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden ist und
2. Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 nur anzuwenden ist, wenn
a) die Anforderungen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erfüllt sind oder
b) die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers stand, der die Privilegierung nach Absatz 2 in Anspruch nimmt, und die Stromerzeugungsanlage auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.

Absatz 4 regelt Erleichterungen für Bestandsanlagen aus der Zeit vor dem EEG 2012. Insbesondere gilt das Erfordernis der räumlichen Nähe auch nach einer Modernisierung, Erweiterung oder einem Neubau der Anlage nur eingeschränkt. Eine Modernisierung ist auch ohne räumliche Nähe zulässig, wenn die Eigenversorgungsanlage eng in das Unternehmen eingebunden ist. Voraussetzung ist das Eigentum an der Anlage und dass die Anlage bereits auf einem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde. Damit werden sog. Industrielle Verbundkraftwerke angemessen erfasst.

(5) Für die Überprüfung der Pflicht von Eigenversorgern zur Zahlung der EEG-Umlage können sich die Übertragungsnetzbetreiber die folgenden Daten übermitteln lassen, soweit dies erforderlich ist:
1. von den Hauptzollämtern Daten über Eigenerzeuger und Eigenversorger, wenn und soweit dies im Stromsteuergesetz oder in einer auf der Grundlage des Stromsteuergesetzes erlassenen Rechtsverordnung zugelassen ist,
2. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Daten über die Eigenversorger nach § 8 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und
3. von den Betreibern von nachgelagerten Netzen Kontaktdaten der Eigenversorger sowie weitere Daten zur Eigenversorgung einschließlich des Stromverbrauchs von an ihr Netz angeschlossenen Eigenversorgern.
Die Übertragungsnetzbetreiber können die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 3 automatisiert mit den Daten nach § 74 Satz 3 abgleichen. Die nach Satz 1 erhobenen Daten dürfen ausschließlich so genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist. Sie sind nach Abschluss der Überprüfung nach Satz 1 Nummer 1 oder des Abgleichs nach Satz 2 jeweils unverzüglich zu löschen.

Absatz 5 erfasst insbesondere auch eine neue Pflicht der Verteilernetzbetreiber, Daten über Eigenversorgungsanlagen an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten. Dies dient einer besseren Überwachung der Regelung.

(6) Strom, für den die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 die Zahlung der EEG-Umlage verlangen können, muss von dem Letztverbraucher durch geeichte Messeinrichtungen erfasst werden.

Absatz 6 stellt klar, dass die Messung mit geeichten Zählern erfolgen muss. Hält der Eigenversorger diese nicht vor, kann der Übertragungsnetzbetreiber die Strommengen schätzen.

(7) Bei der Berechnung der selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen nach den Absätzen 1 bis 6 darf Strom nur bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine Messung der Ist- Einspeisung ist nur erforderlich, wenn nicht schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Andere Bestimmungen, die eine Messung der Ist-Einspeisung verlangen, bleiben unberührt.

In dem neuen Satz 2 wird klargestellt, dass eine Lastgangmessung nur erforderlich ist, wenn der zeitgleiche Verbrauch nicht schon technisch sichergestellt ist, z.B. weil sich mehrere Eigenversorger gegenseitig beliefern.

Weiterführende Links und Downloads zu dieser Meldung
– Meldung: Regierungspläne zum EEG 2.0: Ende der Bürgerenergiewende mit BHKW
– Meldung: BMWi veröffentlicht Entwurf zur EEG-Umlage auf Eigenstrom
– Meldung: Stellungnahme zum EEG2014-Gesetzentwurf durch den BHKW-Forum e.V.
– Meldung: Protest gegen Effizienzsteuer für umweltfreundliche BHKW

 

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