Neue Meldepflichten für BHKW-Betreiber zum 28. Februar 2016?!

Stromzähler des Messsystems 2020 (Bild: EMH metering)Im digitalen Blätterwald und in Diskussionsgruppen rauscht es ganz gewaltig: Die Bundesnetzagentur habe kurzfristig drei neue Meldepflichten für die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen wie BHKW und PV-Anlagen eingeführt und die Meldefrist laufe schon am 28. Februar 2016 ab. Als Grundlage für diese „neuen Pflichten“ wird in diversen Meldungen ein „Leitfaden zur Eigenversorgung“ der Bundesnetzagentur (BNetzA) genannt. Müssen jetzt wirklich alle Betreiber stromerzeugender Heizungen und von Photovoltaikanlagen diverse Formulare ausfüllen, wenn sie ihren selbst erzeugten Strom selbst verbrauchen? Wir sind der Sache nachgegangen – und wie so häufig stellt sich bei genauerer Betrachtung heraus, dass hauptsächlich heiße Luft produziert wird.

Unklare Informationen als Auslöser von Mythen
Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Internetseite tatsächlich einen sehr detaillierten Beitrag zu den Meldepflichten für „Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher“ veröffentlicht, welcher auch ein grafisches Prüfungsschema enthält, anhand dessen Anlagenbetreiber prüfen können sollen, ob eine Meldepflicht besteht. In diesem Beitrag verweist die Bundesnetzagentur zur Vertiefung der „stark gekürzten und zum Teil vereinfachten Darstellungen“ auf den viel zitierten „Leitfaden zur Eigenversorgung“ mit einem stolzen Umfang von 107 Seiten.

Diese Seite der BnetzA beschreibt jedoch nach Ansicht der BHKW-Infothek lediglich die Rechtslage für die Betreiber von Neuanlagen nach dem EEG 2014 sowie Energieversorger und selbst für diese beiden Gruppen nicht vollständig. Denn nicht nur die Grafik ist so aufgebaut, dass sich immer eine Meldepflicht ergibt, sondern auch der Text behandelt ausschließlich diejenigen Fälle, in denen bereits seit Jahren eine Meldepflicht besteht – mit keinem Wort jedoch die Fälle, in denen keine Meldepflicht besteht. So ist es nur logisch, dass Anlagenbetreiber und Medien unisono zu dem Schluss kommen: Eine Meldepflicht bestehe ohne Ausnahme für alle Anlagenbetreiber.

Eine Frage der Details
Es wäre jedoch falsch zu behaupten, die Informationen auf der Webseite der Bundesnetzagentur wären unrichtig. Tatsächlich sind die Informationen vollkommen korrekt! Die Bundesnetzagentur stellt dabei selbst klar, dass die Informationsseite und auch der Leitfaden nur das „Grundverständnis [der BNetzA] zur Anwendung dieser Regelungen [des EEG] darlegt“. Es handelt sich folglich nicht um neue Regelungen, sondern lediglich um die Interpretation der Bundesnetzagentur von Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung von 2014 und der Ausgleichsmechanismusverordnung.

Die redaktionelle Aufarbeitung bestehender Gesetze und Verordnungen als Leitfaden verbunden mit Interpretationen seitens der BNetzA ist zwar sehr interessant und bietet zahlreiche Ansatzpunkte für rechtswissenschaftliche Diskussionen, ist aber keineswegs rechtsverbindlich! Und wäre dies nicht schon genug, so befindet sich die Interpretation der Bundesnetzagentur aktuell noch im Konsultationsprozess ist offiziell lediglich in einem „Entwurfsstadium“. Wichtig ist aber auch, was die Informationsseite nicht erwähnt: Für viele Anlagen – wenn nicht sogar den ganz überwiegenden Teil der in Deutschland installierten Erzeugungsanlagen – bestehen Ausnahmen von den Meldepflichten.

Wen treffen die Mitteilungspflichten konkret?
Stark vereinfacht besteht gemäß dem EEG 2014 nur in den Fällen, in den ein Anlagenbetreiber zur Zahlung einer (anteiligen) EEG-Umlage verpflichtet ist auch eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der EEG-Umlage zum jeweils 28. Februar eines Jahres. Für Anlagenbetreiber die keine EEG-Umlage leisten müssen, besteht hingegen auch keine Mitteilungspflicht hinsichtlich der EEG-Umlage. Dies ergibt sich aus § 74 Satz 2 EEG: „Satz 1 ist auf Eigenversorger entsprechend anzuwenden; ausgenommen sind Strom aus Bestandsanlagen, für den nach § 61 Absatz 3 und 4 keine Umlagepflicht besteht, und Strom aus Stromerzeugungsanlagen im Sinne des § 61 Absatz 2 Nummer 4, wenn die installierte Leistung der Eigenerzeugungsanlage 10 Kilowatt und die selbst verbrauchte Strommenge 10 Megawattstunden pro Kalenderjahr nicht überschreitet“.

Kurz gesagt: BHKW-Betreiber, die Strom an Letztverbraucher liefern, unterliegen der vollen EEG-Umlagepflicht – und damit der Mitteilungspflicht. BHKW-Betreiber, die Strom aus einer neuen Anlage, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurde, selbst verbrauchen, sind nur dann EEG-umlagepflichtig, wenn die Bagatellgrenze von 10 MWh Eigenverbrauch bei einer Anlagengröße von bis zu 10 kW im Einzelfall überschritten wird. Der Selbstverbrauch aus älteren Bestandsanlagen ist generell EEG-umlagefrei und Volleinspeiser brauchen ebenfalls keine Mitteilungen abgeben. Freilich sind die Abgrenzungen zur EEG-Umlagepflicht auf Eigenstrom im Detail komplexer als hier darstellbar und sollten anhand von § 61 EEG im Einzelfall genau geprüft werden.

Wozu die Verwirrung?
Warum nun aber derzeit entgegen der geltenden Gesetzeslage allgemein kolportiert wird, es gäbe eine Mitteilungspflicht für alle Anlagenbetreiber, hat vermutlich einen einfachen Hintergrund: Anlagenbetreiber, die zwar eine Pflicht zur EEG-Umlageleistung trifft, sich aber bisher nicht gemeldet haben, sollen nunmehr erfasst werden. Dabei ist auch absehbar, dass Anlagenbetreiber die sich zwar melden, aber angeben, dass sie im Einzelfall keine EEG-Umlagepflicht treffe, später mit weiteren Nachfragen sowie Darlegungs- und Nachweisforderungen behelligt werden. Dass die BNetzA alle derzeit gängigen Nutzer- Eigen- sowie Mieterstrommodelle, aber auch Pachtmodelle und Lohnverstromungsmodelle als voll EEG-umlagepflichtig einstuft, ist dem Entwurf des BNetzA-Leitfadens zur Eigenversorgung bereits zu entnehmen. In wieweit diese Interpretation der Rechtslage zutreffend ist, wird früher oder später die Gerichte beschäftigen, wenn Netzbetreiber die EEG-Umlage von den Anwendern der jeweiligen Vertragsmodelle einfordern. (lfs)

Weiterführende Links und Downloads zu dieser Meldung
Link: Informationsseite der Bundesnetzagentur zu Meldepflichten
Artikel: Bundestag beschließt EEG-Umlage zu Lasten von Mikro-BHKW
Artikel: Bundestag beschließt KWKG-Novelle: Das KWKG 2016 steht!
Artikel: BMWi veröffentlicht Entwurf zur EEG-Umlage auf Eigenstrom

 

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