BHKW als Steuersparmodell oder nur neue Unsicherheiten?

Rüdiger QuermannFür seit dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommene Blockheizkraftwerke (BHKW) und stromerzeugende Heizungen gelten geänderte steuerliche Regelungen, worüber die BHKW-Infothek bereits ausführlich berichtete. Doch auch diese Neuregelungen wurden teilweise schon wieder überarbeitet. Nach Ansicht von Steuerberater und BHKW-Forum-Mitglied Rüdiger Quermann bringen die neuen Regelungen entgegen anders lautender Presseberichte teilweise auch Vorteile und bieten die Aussicht auf ein neues Steuersparmodell.

Rückblick
Bis vor kurzem stellte sich die Sachlage einfach dar: Nach dem 31. Dezember 2015 angeschaffte BHKW gelten in der Regel als Gebäudebestandteil und nicht als eigenständige Anlage. Der Einbau eines BHKW führte daher entweder zu einem Erhaltungsaufwand mit der Möglichkeit des sofortigen Werbungskostenabzuges, oder zu einem Herstellungsaufwand mit Kostenabzug über den Abschreibungszeitraum der Immobilie von zumeist 50 Jahren.

Was sich jetzt ändert
In wenigen Ausnahmefällen dürfen die bisherigen Regelungen jetzt auch für bis zum 31. Dezember 2016 angeschaffte oder hergestellte BHKW angewendet werden. Voraussetzung ist, dass für die geplante Investition bereits im Jahr 2013 oder 2014 der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG beansprucht wurde. Hintergrund ist eine Eingabe des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV), der hierüber in einer Pressemitteilung berichtete. Ohne die Sonderregelung wäre der IAB der Jahre 2013 und 2014 aufzulösen, da die Anschaffung beziehungsweise Herstellung in 2016 nicht mehr begünstigt ist. Die Folge wäre neben der Gewinnerhöhung aus dem Auflösungsbetrag die Verzinsung der Steuernachforderung. Die nachteiligen Folgen verhinderte die Initiative des DStV.

Auswirkungen in der Praxis
Das steuerliche Umfeld für BHKW bleibt auch nach der Neuregelung unübersichtlich. Gerade komplexe Vorschriften bieten aber immer die Aussicht auf eine Regelungslücke mit der Chance zur Steuerersparnis. Die Anweisungen an die Finanzämter erfolgten nicht durch einen bundesweit abgestimmten gleich lautenden Erlass, sondern durch in Wortlaut und Regelungsumfang stark abweichende Ländererlasse. Die unterschiedlichen Anweisungen provozieren entsprechend verschiedene Auslegungen. Die Chance einer praktikablen Neuregelung verschenkte die Verwaltung damit zum Nachteil aller Beteiligten. Klar ist, dass BHKW primär zum Gebäude gehören. Die abzugsfähigen Kosten des BHKW selbst werden nach den Regeln der Vermietungseinkünfte ermittelt. Klar ist auch, dass BHKW lediglich im Umfang der Stromproduktion (nicht Einspeisung) einem Gewerbebetrieb dienen. Nur im Umfang der Stromproduktion werden die Kosten im Wege einer sogenannten »Aufwandseinlage« Betriebsausgaben des Gewerbebetriebes Stromproduktion. Die bisher zu berücksichtigende Entnahme der Wärmeenergie entfällt, da die Kosten der Wärmeproduktion keine Betriebsausgaben mehr sind. Die Neuregelungen gelten jedoch nur für BHKW »sofern Sie keine Betriebsvorrichtungen darstellen«. Für diese gelten weiter die Altregelungen. Abgrenzungsstreitigkeiten sind damit vorprogrammiert.

Eine Frage der Abgrenzung
Fraglich ist, wie sich eine nach dem Erstjahr geänderte Eigennutzung des Stroms auswirkt. Stellt der Einbau des BHKW Erhaltungsaufwand dar, sind die »Anschaffungs-/Herstellungskosten« im Umfang der Stromproduktion sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Was aber, wenn ein findiger Energiesparer im Erstjahr den Strom vollständig einspeist und ab dem zweiten Jahr jedoch selbst nutzt? Nach den eindeutigen Anweisungen sind alle Kosten im Erstjahr abzugsfähig. Der vollständige Kostenabzug könnte hiernach trotz späterer privater Nutzung bleiben. Eine Korrekturvorschrift sehen weder die Verwaltungsanweisungen noch Steuergesetze vor. Unabhängig von allen Neuerungen der Einkommensteuer bleiben jedoch zumindest die Regelungen der Umsatzsteuer unberührt.

Der 31. Mai 2016 bleibt kritisch
Mit dem 31. Mai 2016 naht für im Kalenderjahr 2015 angeschaffte BHKW ein wichtiger Termin. Bis zu diesem nicht verlängerbaren Termin muss dem Finanzamt angezeigt werden, ob und in welchem Umfang das BHKW dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet wird. Wer den Termin verpasst, verschenkt den möglichen Vorsteuerabzug unheilbar. Die pessimistische Berichterstattung über den verlängerten Abschreibungszeitraum von BHKW war irreführend. Denn tatsächlich bieten BHKW weiter große steuerliche Chancen. Nutzen wir Sie!

Ein Artikel von Steuerberater und Diplom-Finanzwirt Rüdiger Quermann,
Mitglied und steuerrechtlicher Beirat im BHKW-Forum e.V. || (Webseite, Twitter-Feed, Google+)

Weiterführende Links zu dieser Meldung
Dokument: Verfügung des BayLfSt vom 11. Januar 2016, S 2240.1.1-6/7 St 32
Weblink: Pressemitteilung des DStV zur Übergangsregelung
Artikel: Finanzbehörden wollen BHKW mal wieder (anders) abschreiben
Kategorie: Weitere Meldungen der BHKW-Infothek zum Thema Steuerrecht

 

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