Mieterstrom-Modelle sind in aller Munde und Gegenstand zahlloser Workshops und Vortragsreihen. Gleichwohl viel über die Versorgung von Hausbewohnern aus kleinen Erzeugungsanlagen diskutiert wird, hat in Wirklichkeit noch kein Marktteilnehmer oder Super-Spezial-Experte das Ei des Kolumbus tatsächlich finden können. Dies hat einen einfachen Hintergrund: Es fehlen schlicht einfache aber rechtssichere Rahmenbedingungen für die Mieterstrom-Versorgung aus stromerzeugenden Heizungen und PV-Anlagen.
Das Mietrecht, das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das KWK-Gesetz die Stromgrundversorgungsverordnung und zahllose andere rechtliche Rahmenwerke sind, wenn überhaupt, dann nur mangelhaft aufeinander abgestimmt – „Mieterstrom-Modelle“ im eigentlichen Sinn sind zudem bei der Erstellung schlicht außen vor gelassen worden. Mit einer Ausnahme: Dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Es liegt jetzt am Gesetz- und Verordnungsgeber einen verlässlichen Rechtsrahmen zum gemeinsamen Vorteil von Mietern und Vermietern zu schaffen.
Mit der am 8. Juli 2016 vom Bundestag verabschiedeten neuen Fassung des EEG wurde der Bundesregierung eine Verordnungsermächtigung erteilt, Regelungen für den Verkauf von Strom aus Photovoltaikanlagen innerhalb eines Mietobjektes zu erlassen, ohne dass diese eine EEG-Umlage schulden. Diese Verordnung soll den dezentralen Einsatz erneuerbarer Energien grundlegend vereinfachen.
Zum Bedauern der Fachverbände ASUE, BHKW-Forum und Bund der Energieverbraucher besteht diese Möglichkeit bei der hocheffizienten, gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme (KWK) derzeit noch nicht. Hier sollte der Gesetzgeber dringend ebenfalls entsprechende Regelungen vorsehen. Durch die serienmäßige Verfügbarkeit von kompakten und zuverlässigen stromerzeugenden Heizungen, die neben Wärme auch Strom erzeugen, besteht insbesondere für Mehrfamilienhäuser mit höherem Wärme- und Strombedarf eine umweltfreundliche und zudem kostengünstige Möglichkeit der Mieterstromversorgung. Der dabei zu hebende CO2-Emissionen mindernde Effizienzvorteil gegenüber der getrennten Erzeugung von Strom in zentralen Kraftwerken beträgt mehr als 40 Prozent.
Gegenüber Photovoltaikanlagen besteht ein deutlicher Vorteil: Schon heute können kleine BHKW-Anlagen zu virtuellen Kraftwerken zusammengeschaltet werden und über eine Zentrale gesteuert das Stromnetz entlasten. So können im Bedarfsfall Stromspitzen zur Netzstabilisierung erzeugt werden; zugleich wird die dabei entstandene Wärme gespeichert. Bei einem Stromüberschuss können die Wärmespeicher hingegen elektrisch beheizt werden; dann ruht das BHKW und das Stromnetz wird zusätzlich entlastet. Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung unterliegen BHKW jedoch weiterhin umfangreichen gesetzlichen Vorschriften, die den hohen Effizienzvorteilen und dem Fortschritt der Gerätetechnik nicht mehr Rechnung tragen. Die Mehrzahl dieser Vorschriften stammt aus der Zeit einer rein fossilen, zentralen Stromerzeugung.
Insbesondere die Erhebung der vollen EEG-Umlage bei der Versorgung von Mietern, selbst aus kleinsten KWK-Anlagen, belastet die Wirtschaftlichkeit. Die daneben bestehenden bürokratischen Hürden sorgen zudem dafür, dass Vermieter sich zwar sehr für Mieterstromprojekte interessieren, diese aber letztlich nicht umsetzen können. Hier muss der Gesetzgeber – wenn er durch höhere Effizienz seine Klimaschutzziele erreichen will – dringend den geschaffenen Freiraum innerhalb der Verordnungs-ermächtigung im EEG ausnutzen und eine solche Ermächtigung auch in das KWK-Gesetz übernehmen. Mit der stromerzeugenden Heizung hat die Geräteindustrie eine zuverlässige und effiziente Technik zur Verfügung gestellt. Nun sollte der Gesetzgeber der effizienten und klimafreundlichen Technik nicht im Wege stehen. (lfs)
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– Pressemitteilung: ASUE, Bund der Energieverbraucher und BHKW-Forum setzen sich nachdrücklich für einfache Mieterstrom-Modelle ein