BMWi legt Referentenentwurf zum KWK-Gesetz 2017 vor

KWKG-Novelle (Grafik: BHKW-Infothek)Und täglich grüßt das Murmeltier: In der unendlichen Geschichte zum KWK-Gesetz 2016 gibt es eine neue Episode. Erst vor wenigen Wochen durften wir vermelden, dass sich die Bundesregierung mit der EU endlich über die Notifizierung des eigentlich seit 1. Januar 2016 geltenden KWK-Gesetzes einigen konnte. Während sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aktuell darauf vorbereitet, endlich die Förderanträge für seit dem 1. Januar in Betrieb genommene Blockheizkraftwerke bescheiden zu dürfen, damit endlich auch Vergütungen und Zuschüsse gezahlt werden, hat man im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bereits einen Referentenentwurf zur Heilung des nicht ganz EU-rechtskonformen KWK-Gesetzes erarbeitet.

Wenige Änderungen für kleine BHKW
Wie bereits erwartet wurde, hat das BMWi in seinem ersten Entwurf unter dem Titel „Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung“ eine Kernforderung der EU-Kommission umgesetzt: Die Förderung von KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 Megawatt elektrischer Leistung wird ab 2017 auf ein Ausschreibungsverfahren umgestellt, welches von der Bundesnetzagentur betreut werden soll. Anlagen kleiner 1 MW elektrischer Leistung werden entsprechend dem aktuellen Entwurf auch ab 2017 weiterhin mit festen Fördersätzen in gewohnter Höhe rechnen können. Für den Markt der stromerzeugenden Heizungen sowie von kleinen BHKW für den Wohngebäudebereich haben sich folglich keine großen Überraschungen ergeben.

Bagatellklausel bei negativen Strompreisen…
Leider hat es das BMWi jedoch versäumt, eine Bagatellklausel für kleine KWK-Anlagen hinsichtlich der Vergütungsverwirkung bei einer Einspeisung zu Zeiten negativer Strompreise gemäß § 7 Abs. 7 KWKG vorzusehen. Der Hintergrund dieser Regelung ist grundsätzlich logisch: Bei negativen Strompreisen besteht ein Stromüberangebot und regelbare Erzeugungsanlagen sollten nicht in das Netz einspeisen. Doch wie selbst in der Begründung zur Norm ausgeführt wird, „setzt [dies] eine zeitliche Steuerungsmöglichkeit“ voraus und erfordert die Beobachtung des „vortägige[n] Handelsgeschehens“ zur Beeinflussung der Anlagenfahrweise. Während dies bei mittleren und größeren Anlagen möglich ist und mit leistungsregistrierenden Stromzählern auch abrechnungstechnisch erfasst werden kann, besitzen kleine KWK-Anlagen, insbesondere Brennstoffzellen und stromerzeugende Heizungen im Wohngebäudebereich, weder das Bedienpersonal zur Beobachtung der Strombörsen, noch Steuerungssysteme, die die entsprechenden Marktsignale umsetzen könnten und zudem auch keine Stromzähler, die eine zeitgenaue Erfassung der entsprechenden Strommengen erlauben würden. Werden diese Strommengen nicht gemessen, verringert sich der KWK-Zuschlagsanspruch um 5 Prozentpunkte pro Kalendertag mit negativen Börsenpreisen. Aufsummiert auf einen Monat kann so schnell eine drastische Verringerung der tatsächlich zu zahlenden KWK-Zuschläge zusammenkommen.

…was im EEG vorgesehen wird, sollte im KWKG nicht fehlen!
Aus diesen Gründen wurde mit § 55 Abs. 3 EEG, der entsprechenden Norm für erneuerbare Anlagen, eine Bagatellgrenze von 3 MW für Windkraftanlagen sowie 500 kW für alle übrigen Anlagen vorgesehen. Eine dementsprechende Bagatellgrenze für kleine KWK-Anlagen im KWKG wurde jedoch vergessen. Aufgrund der besseren Regelbarkeit von KWK-Anlagen und ihrer Rolle als Systemstütze zum Gelingen der Energiewende, hatten ASUE und BHKW-Forum bereits die Einführung einer Bagatellgrenze von 100 kW vorgeschlagen. Eine Abgrenzung bei 100 kW entspräche der bereits bestehenden Grenze für die Pflicht zur Vorhaltung einer technischen Abrufmöglichkeit der momentanen Ist-Einspeiseleistung durch die Netzbetreiber, der Pflicht zur Vorhaltung einer Anlagensteuerung zum Einspeisemanagement sowie der Pflicht zur registrierenden Leistungsmessung der eingespeisten Strommengen (vgl. § 9 Abs. 1 EEG). Eine Bagatellgrenze für Anlagen bis 100 kW wäre daher aus technischer Sicht, insbesondere im Hinblick auf die bereits vorhandene Ausstattung der Bestandsanlagen, ein logischer Schritt. Die von B.KWK und BHKW-Consult vorgeschlagene Grenzziehung bei einer Anlagenleistung von 50 kW wäre zwar nicht optimal, aber immerhin ein möglicher Kompromiss, der zumindest kleine BHKW im Wohngebäudebereich schützen würde.

Zukünftig mehr Rechtssicherheit
Der vom BMWi vorgelegte Referentenentwurf zum KWKG2017 enthält aber auch einen Lichtblick: Bereits im Januar 2014 hatte der BHKW-Forum e.V. die Schaffung einer „Clearingstelle KWKG“ oder besser noch die Ausweitung der Befugnisse der sehr erfolgreich arbeitenden Clearingstelle EEG auf Rechtsfragen des KWKG angeregt. Aufgabe einer solchen Clearingstelle ist die rechtswissenschaftliche Erarbeitung von Hinweisen und umfangreichen Empfehlungen zu abstrakten Rechtsfragen sowie die außergerichtliche Schlichtung in konkreten Streitsachen zwischen Anlagenbesitzern und Netzbetreibern. Diesem Vorschlag des BHKW-Forum e.V. hat das BMWi mit dem geplanten § 32a KWKG2017-RefE entsprochen. Es besteht somit die Hoffnung, dass sich die in aktuell bereits mehr als 7.000 Anfragen von ratsuchenden Anlagen- und Netzbetreibern bewährte Clearingstelle EEG demnächst auch den sich aus dem KWKG2017 zwangsweise ergebenden Rechtsfragen annehmen darf.

Ausführliche Stellungnahme zum KWKG2017-RefE
Weitere kritische Betrachtungen und Verbesserungsvorschläge können einer weiter unten als PDF-Dokument bereitstehenden 13-seitigen gemeinsamen Stellungnahme von ASUE, B.KWK, BHKW-Forum und dem DVGW entnommen werden. (lfs)

Weiterführende Links zu dieser Meldung:
Download: Referentenentwurf (RefE) des BMWi zum KWKG2017 (Stand: 26.09.2016)
Download: Stellungnahme von ASUE, B.KWK, BHKW-Forum und DVGW zum KWKG2017-RefE
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