Analyse: BFH Urteil zu der Nennleistung von BHKW

Logo des Bundesfinanzhofs (Grafik: Geschütztes Wappen, Bundesrepublik Deutschland)Die elektrische Nennleistung eines BHKW ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Für die Regelungen des KWKG bezüglich der Einspeisevergütung und des KWK-Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent je erzeugter Kilowattstunde gem. § 3 Nr. 5 KWKG ist auf „die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs“ abzustellen. Anders hingegen für die Befreiung von der Stromsteuer für in BHKW mit einer Nennleistung von weniger als 2 Megawatt erzeugte und im räumlichen Zusammenhang verbrauchte elektrische Energie. Denn eine „unbesehene Übernahme der Begriffsbestimmungen des KWKG auf das StromStG“ sei nicht zulässig, so der BFH in seinem nun veröffentlichtem Urteil in der Sache VII R 55/09.

Entsprechend des ersten Leitsatzes zum Urteil, in der von Juris veröffentlichten Form, ist für die Betrachtung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz auf die Generatorenleistung abzustellen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen des Gerichts.

In Randnummer 18 der Urteilsbegründung lässt der Senat ausdrücklich unbeantwortet, ob (Transformatoren)verluste innerhalb der Anlage beachtenswert seien, da diese Betrachtung aufgrund der geringen Verluste keine Auswirkungen auf das Urteil hätte. Einzig in Randnummer 9 bezieht sich der Senat auf die Generatorenleistung, jedoch nur in Form der Betrachtung eines Erlasses des BMF, wobei der Senat zu dem Schluss kommt, „das in den Verwaltungsanweisungen zum Ausdruck kommende Verständnis des Begriffs der Nennleistung einer Deutung nicht entgegen [steht], die den Eigenverbrauch des Erzeugers in die Nenngröße einbezieht.“ In Randnummer 8 verwendet der Senat zudem eine Definition, nach welcher es „nur auf die Strommenge selbst ankommt, die im Dauerbetrieb abgegeben bzw. in ein Netz eingespeist wird.“ Dies deckt sich auch mit der Betrachtung der Vorinstanz, welche „urteilte, dass unter der Nennleistung einer elektrischen Anlage die höchste dauernd abgebbare Leistung einer Stromerzeugungsanlage gemäß den jeweiligen Lieferbedingungen zu verstehen sei“ und im konkreten Fall ausweislich des Tatbestands unter Randnummer 2 der „für den Eigenbedarf des BHKW erforderliche Strom […] völlig unabhängig von der eingespeisten Strommenge dem öffentlichen Stromnetz entnommen“ wurde.

Somit ist entsprechend der Argumentationskette des Senats auch hinsichtlich des Stromsteuerrechts nicht auf die Generatorenleistung abzustellen, sondern auf die „Strommenge selbst[…], die im Dauerbetrieb [von der Anlage] abgegeben bzw. in ein Netz eingespeist wird.“ Werden die Steuerung sowie die Hilfs- und Nebenantriebe eines BHKW durch einen separaten Anschluss an das Stromnetz gespeist, kann ein an der Befreiungsgrenze von 2 Megawatt konstruiertes BHKW diese Befreiungsgrenze durchbrechen, welche es nicht durchbrechen würde, wenn die Steuerung sowie die Hilfs- und Nebenantriebe des BHKW vor dem Anlagenverknüpfungspunkt gespeist werden würden.

Download: BFH Urteil vom 7.6.2011, VII R 55/09 im Volltext

(Grafik: Geschütztes Wappen, Bundesrepublik Deutschland)
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