Bundesregierung beschließt Gesetzesentwurf zur KWKG-Novelle

KWKG Novelle (Grafik: BHKW-Infothek)Die Bundesregierung hat heute beschlossen den Entwurf des Wirtschaftsministeriums für eine Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes als Regierungsentwurf zu übernehmen. Erklärtes Ziel der Novelle ist es bis zum Jahr 2020 den Anteil der Stromerzeugung in KWK-Anlagen auf 25 % anzuheben. Derzeit beträgt dieser Anteil nur etwa 15 % und von den zuständigen Ministerien in Auftrag gegebene Gutachten kamen zu dem Schluss, dass das bereits mit dem derzeitigen KWK-Gesetz gesteckte Ziel für das Jahr 2020 ohne eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht erreicht werden könne (wir berichteten). Der jetzt von der Regierung beschlossene Gesetzesentwurf wurde im Vergleich zum ersten Entwurf des Wirtschaftsministeriums an entscheidenden Stellen verbessert, enthält jedoch noch immer Mängel.

Die im Regierungsentwurf angedachten Änderungen am KWKG im Detail
Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf vom 30.11.2011 (wir berichteten) sind kursiv.

  • Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK) wird ausdrücklich vom Gesetz berücksichtigt und Kältenetze sowie Kältespeicher werden Wärmenetzen und Wärmespeichern gleichgestellt.
  • Die Bildung eigener Bilanzkreise und die Vermarktung des in KWK-Anlagen erzeugten Stromes an einen Dritten werden klarer definiert und geregelt.
  • Eine Modernisierung zur Neuerlangung des KWK-Zuschlagzeitraumes liegt für Anlagen bis 50 kW vor, wenn wesentliche und die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 25 % (im ersten Entwurf und aktuellem KWKG 50 %) der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen. Für Anlagen über 50 kW sind Staffelungen vorgesehen. Grundsätzlich sind mindestens 50 % der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage aufzuwenden, um erneut für den maximalen Förderzeitraum eine KWK-Zuschlagsberechtigung zu erlangen.
  • Wärmespeicher mit mindestens 5 m³ Wasservolumenäquivalent, oder mindestens 0,3 m³ pro Kilowatt installierter elektrischer Leistung, werden mit 250 Euro je m³, jedoch maximal 30 % der Investition bezuschusst, sofern die Wärmeverluste unter 15 % (im ersten Entwurf 10 %) liegen, die Wärme überwiegend aus einer KWK-Anlage stammt und die KWK-Anlage auf den Strombedarf des Netzes reagiert. Die Bemessung von Speichern erfolgt in Wasservolumenäquivalent, um auch Latentwärmespeicher zu berücksichtigen. (Das Erfordernis im ersten Entwurf mindestens 6 Stunden Wärmeproduktion der KWK-Anlage speichern zu können ist entfallen)
  • Die vereinfachte Anmeldung anstelle eines Antragsverfahrens neuer KWK-Anlagen bei der BAFA im Rahmen der Allgemeinverfügung kann zukünftig für Anlagen bis 50 kW (im ersten Entwurf 20 kW, im aktuellen KWKG 10 kW) erfolgen.
  • Für Nano-BHKW bis 2 kW kann der KWK-Zuschlag pauschal für 30.000 Stunden (im ersten Entwurf 25.000 Stunden) bei Inbetriebnahme ausgezahlt werden. Nach spätestens 15 Jahren ist ein Nachweis zu erbringen, dass die ausbezahlte Betriebsstundenzahl erreicht wurde.
  • Anhebung des KWK-Zuschlages um 0,3 Cent/kWh für Großkraftwerke mit mehr als 20 Megawatt Leistung, um die Einbeziehung dieser Anlagen in den Emissionsrechtehandel ab 2013 auszugleichen.
  • Wärmenetze mit einem Innendurchmesser bis 100 mm erhalten eine Förderung von 100 Euro je laufendem Meter. Wärmenetze mit einem Innendurchmesser von mehr als 100 mm erhalten eine Förderung in Höhe von 30 % der Investitionskosten.
  • Die Regelung aus dem ersten Entwurf zur konkreten Bewertung von mehreren Anlagen an einem Standort für die 2 MW Schwelle ist entfallen.
  • Die Definition der Verdrängung von Fernwärme wird nicht wie im ersten Entwurf angedacht dahingehend angepasst, dass eine Verdrängung nicht stattfinde, wenn ein Fernwärmevertrag gekündigt und eine Heizperiode mit reiner Heizwärme überbrückt werde.

Erste Bewertung des Regierungsentwurfs zur KWKG Novelle
Der Regierungsentwurf enthält wichtige und gute Änderungen im Vergleich zum ersten Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums. Die Einbeziehung von Anlagen bis 50 kW in die Allgemeinverfügung zur vereinfachten Anmeldung neuer Anlagen ist ein erster Schritt zur Entbürokratisierung des Betriebs von KWK-Anlagen. Zudem wäre es nach dem Entwurf der Regierung nun auch kleineren Anlagen möglich, die Förderung für Wärmespeicher in Anspruch zu nehmen. Auch die Senkung der Modernisierungsanforderungen für Mini-BHKW auf 25 % der Neuerrichtungskosten ist dringend erforderlich gewesen, um einen Weiterbetrieb der ersten Mikro-BHKW, welche jetzt aus der Förderung fallen, zu ermöglichen. Auch eine Anhebung der Pauschalisierung für Nano-BHKW geht in die richtige Richtung, ermöglicht jedoch bei weitem keinen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagenklasse.

Aus unserer Sicht behalten unsere Anmerkungen zum ersten Referententwurf daher Gültigkeit:

  1. Von einer Wiederaufnahme des haushaltsfinanzierten Mini-KWK-Impulsprogrammes wird abgeraten. Der Anschub sollte besser im KWKG verankert werden, da hier eine stetigere Anreizsetzung verwirklicht werden kann. Kurzfristige Strohfeuer sind nicht geeignet, den Mini-KWK Markt auf eine gesunde Grundlage zu bringen.
  2. Bei der notwendigen Anpassung der Fördermechanismen folgen wir den Empfehlungen des Prognos Gutachtens und sehen – abweichend zur Stellungnahme der Ministerien – besonderen Handlungsbedarf bei Anlagen bis 5 kW.
  3. Die im derzeitigen Entwurf vorgesehene Vereinfachung für Anlagen bis 2 kW wird in der Realität keine Relevanz haben. Die angesetzte Stundenzahl von 2.500 Stunden (und auch 3.000 Stunden) ermöglicht bei weitem keinen wirtschaftlichen Betrieb solcher Anlagen. Zudem bringt eine pauschalisierte Abrechnung, die sich auf den KWK-Zuschlag beschränkt, in der Praxis wenig, da die jährliche Abrechnung der Einspeisung sowie die jährliche Anmeldung zur Entlastung von der Energiesteuer verbleiben würde. Wirkungsvoller wäre anstatt der angedachten Vereinfachungsregel eine generelle Anhebung des KWK-Zuschlags für Anlagen unter 5 kW in angemessener Höhe.
  4. Ein Anreizsystem könnte auch die kleinen Leistungsklassen veranlassen, einen Beitrag zur flexiblen Bereitstellung gesicherter Leistung zu leisten. Neben der von Prognos benannten Förderung dezentraler Wärmespeicher halten wir eine Bonusregelung für netzfreundlich und bedarfsgerecht geführte Anlagen für denkbar.
  5. Eine sachgerechte Vergütung der vermiedenen Netznutzung, welche auch ohne aufwändige registrierende Lastgangmessung (RLM) den Leistungsanteil der vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNNE) berücksichtigt, ist zwingend erforderlich. Bei Nano- und Mikro-BHKW steht der Aufwand für Anlagen- und Netzbetreiber in keinem Verhältnis zu dessen Nutzen. Durch das Fehlen des Leistungsanteils in den vNNE wird jedoch ein nachhaltiger Betrieb insbesondere nach Auslaufen der Förderung deutlich erschwert. Eine Konkretisierung innerhalb des KWK-Gesetzes ist dringend geboten.

Wir sind überzeugt, dass die Kleine-KWK einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele der Bundesregierung leisten, sowie als komplementäres Element bei der Integration der erneuerbaren Energien helfen kann. Wir sehen jedoch dringenden Handlungsbedarf, da die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen, um wesentliche Impulse für das Zünden der KWK im Massenmarkt zu setzen. Eine Marktexpansion im Segment der stromerzeugenden Heizungen wäre mit deutlichen Wachstumseffekten vor allem bei kleinen und mittelständischen Betrieben wie Herstellern und Anlagenbauern, sowie bei Planern, Installations- und Wartungsbetrieben verbunden.

Diese Möglichkeiten sind jedoch nur bei einer sachgerechten Berücksichtigung der Nano- und Mikro-KWK im Rahmen der laufenden KWKG Novelle zu realisieren.

Update, 21.12.2011: Stellungnahme des BHKW-Forum e.V. zum Kabinettsentwurf zur KWKG-Novelle und dem geplanten KWK-Impulsprogramm

Download: Gesetzentwurf der Regierung zur Novellierung des KWKG (PDF)
Download: Stellungnahme des BHKW-Forum e.V. (PDF)
(Grafik: BHKW-Infothek)

 

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