Nun ist es raus. Das Amtsgericht Arnsberg hat wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nur wenige Wochen nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters das Insolvenzverfahren über die die OTAG GmbH & Co. KG eröffnet. Die OTAG Vertriebs GmbH & Co. KG ist von diesem Beschluss hingegen nicht betroffen. Das Schicksal der Vertriebsgesellschaft bleibt daher abzuwarten.
Franz Josef Schulte, Geschäftsführer der OTAG Vertriebsgesellschaft, erläuterte im Interview mit der BHKW-Infothek, dass die OTAG GmbH & Co. KG im Gegensatz zur OTAG Vertriebsgesellschaft keinen Kontakt mit Kunden hatte, sondern Entwicklungsaufgaben übernahm und die Patent- sowie Markenrechte hält. Auch für die Mitarbeiter habe diese Entwicklung laut Schulte keine Auswirkungen, da alle OTAG Mitarbeiter bei der OTAG Vertriebsgesellschaft angestellt sind. In Anbetracht des in Kürze auslaufenden Insolvenzausfallgeldes zur Entlohnung der Mitarbeiter wird jedoch auch eine baldige Entscheidung über die Zukunft der OTAG Vertriebsgesellschaft erwartet.
Nachrichten: Weitere Meldungen zum OTAG Insolvenzverfahren
Artikel zum BHKW: Die lion-Powerblock Serie
Mitteilung des Amtsgerichtes Arnsberg vom 21.02.2012:
Über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 4237 eingetragenen OTAG GmbH & Co. KG, Zur Hammerbrücke 9, 59939 Olsberg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 3940 eingetragene OTAG Verwaltungs-GmbH, Zur Hammerbrücke 9, 59939 Olsberg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Schmidt, Elleringhauser Straße 38, 59939 Olsberg wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 16.02.2012, um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 16.12.2011 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Wilfried Pohle, Bahnstraße 1, 34431 Marsberg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 23.03.2012 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Montag, 23.04.2012, 09:45 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Erdgeschoss, Sitzungssaal 328.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
– die Person des Insolvenzverwalters,
– die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
– Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
– Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
– Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
– Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
– Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
– die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 02.04.2012 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. 135 niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldnerin und an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
21 IN 352/11
Amtsgericht Arnsberg
(Vorschaubild: OTAG)