Die Neuerungen des KWKG 2012 im Überblick

KWKG Novelle (Grafik: BHKW-Infothek)Der Deutsche Bundestag hat sich in zweiter und dritter Lesung mit dem von der Bundesregierung eingebrachten und überarbeiteten Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes befasst. Der Gesetzesentwurf wurde mit den Stimmen der schwarz-gelben Koalition angenommen. Die Fraktionen der SPD und Linkspartei enthielten sich. Die Grünen stimmten gegen den Gesetzentwurf, da dieser zu wenig Anreize für einen Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung biete.

Die Fraktion der Grünen forderte mit einem Entschließungsantrag unter anderem die Anhebung der KWK-Zuschläge um 0,5 Cent je kWh sowie einen Bonus von 2 Cent je kWh für Mini-BHKW mit Pufferspeicher und lastganggeführter Betriebsweise. Bereits in der ersten Lesung forderten die Abgeordneten Rolf Hempelmann, Dirk Becker (SPD) sowie Oliver Krischer (Grüne) eine bessere Anreizwirkung für stromerzeugende Heizungen, die sogenannten Nano- und Mikro-BHKW. Vertreter der Koalition verteidigten hingegen das von der Regierung vorgeschlagene Pauschalisierungsmodell ohne finanzielle Anreize für Nano-BHKW.

Die vom Bundestag beschlossene Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist im Bundesrat nicht zustimmungsbedürftig. Der Bundesrat hat dennoch die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Da die Forderungen des Bundesrates jedoch größtenteils in den vom Bundestag beschlossenen Entwurf eingeflossen sind, wird das KWKG 2012 voraussichtlich bereits im August dieses Jahres nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten können.

Download: Arbeitsausgabe des KWK-Gesetzes 2012 (PDF-Dokument)

Die beschlossenen Neuerungen des KWKG 2012 im Detail:

  • Anhebung der KWK-Zuschläge in allen Leistungsklassen um 0,3 Cent/kWh für nach Inkrafttreten des KWKG 2012 neu in Betrieb genommene Anlagen sowie eine neue Anlagenklasse von 50 bis 250 kW elektrischer Leistung. Die Zuschläge betragen dann für den Leistungsanteil einer Anlage bis 50 kW 5,41 Cent/kWh, für den Leistungsanteil bis 250 kW 4 Cent/kWh, für den Leistungsanteil bis 2 MW 2,4 Cent/kWh und für den Leistungsanteil über 2 MW 1,8 Cent/kWh.
  • Die vereinfachte Anmeldung anstelle eines Antragsverfahrens neuer KWK-Anlagen bei der BAFA im Rahmen der Allgemeinverfügung kann zukünftig für Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung erfolgen. Bisher war dieses Verfahren nur für Anlagen bis 10 kW zulässig.
  • Die Betreiber von Mini-BHKW bis 50 kW elektrischer Leistung haben mit Antragstellung bei der BAFA ein Wahlrecht, ob Sie den KWK-Zuschlag für den Zeitraum von 30.000 Betriebsstunden oder 10 Jahren erhalten möchten.
  • Für Nano-BHKW bis 2 kW kann der KWK-Zuschlag pauschal für 30.000 Stunden bei Inbetriebnahme ausgezahlt werden.
  • Eine Modernisierung von Bestandsanlagen zur Neuerlangung des KWK-Zuschlagzeitraumes mit den im KWKG 2012 angehobenen Fördersätzen liegt vor, wenn wesentliche und die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 % der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen. Betragen die aufgewendeten Modernisierungskosten mehr als 25 % jedoch weniger als 50 %, so wird der KWK-Zuschlag für 50 % des normalen Förderzeitraumes erneut gewährt. Bei Modernisierungen von Anlagen unter 50 kW besteht wie für Neuanlagen die Wahlmöglichkeit den Förderzeitraum an die Betriebsstunden oder einen festen Zeitablauf zu binden.
  • Wärmespeicher mit mindestens 1 m³ Wasservolumenäquivalent, oder mindestens 0,3 m³ pro Kilowatt installierter elektrischer Leistung, werden mit 250 Euro je m³, jedoch maximal 30 % der Investition bezuschusst, sofern die Wärmeverluste unter 15 % liegen, die Wärme überwiegend aus einer KWK-Anlage stammt und die KWK-Anlage auf den Bedarf im Stromnetz reagiert. Die Bemessung von Speichern erfolgt in Wasservolumenäquivalent, um auch Latentwärmespeicher zu berücksichtigen.
  • Wärmenetze mit einem Innendurchmesser bis 100 mm erhalten eine Förderung von 100 Euro je laufendem Meter jedoch maximal 40 % der Investitionskosten. Wärmenetze mit einem Innendurchmesser von mehr als 100 mm erhalten eine Förderung in Höhe von 30 % der Investitionskosten.
  • Die Bildung eigener Bilanzkreise und die Vermarktung des in KWK-Anlagen erzeugten Stromes an einen Dritten werden klarer definiert und geregelt.
  • Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK) wird ausdrücklich vom Gesetz berücksichtigt und Kältenetze sowie Kältespeicher werden Wärmenetzen und Wärmespeichern gleichgestellt.
  • Die Regelung zum Anlagenbegriff wurde so gestaltet, dass nur noch mehrere verbundene Anlagen, die innerhalb von 12 Monaten an einem Standort in Betrieb genommen wurden als eine Anlage gelten. Ist der Zeitraum größer als 12 Monate handelt es sich nicht um „eine Anlage“.
  • Die Definition der Verdrängung von Fernwärme aus KWK wurde dahingehend angepasst, dass nicht nur bestehende KWK-Anlagen in einem KWK-Fernwärmegebiet ersetzt werden können, sondern auch Erweiterungen möglich sind. KWK-Fernwärme liegt zudem nur noch vor, wenn diese zu mindestens 60 % aus KWK-Wärmeerzeugern stammt.
  • Für ab 2013 in Betrieb genommene KWK-Großkraftwerke mit mehr als 2 Megawatt Leistung ist eine zusätzliche Anhebung des KWK-Zuschlags um 0,3 Cent/kWh zum Ausgleich der Einbeziehung dieser Anlagen in den Emissionsrechtehandel vorgesehen.
  • Konventionelle Großkraftwerke ab 2 MW die mit KWK-Technik nachgerüstet werden, erhalten analog zur Modernisierung bestehender KWK-Anlagen den KWK-Zuschlag wenn die Nachrüstkosten 50 % (30.000 Stunden), 25 % (15.000 Stunden) oder 10 % (10.000 Stunden) der Neuerrichtungskosten betragen.

Insgesamt gehen alle mit dem KWKG 2012 vorgenommenen Änderungen in die richtige Richtung. Leider findet jedoch keine angemessene Berücksichtigung kleiner stromerzeugender Heizungen statt. Besonders im Bereich der Mikro- und Nano-KWK stehen derzeit durch die Staffelung der KWK-Zuschläge nicht berücksichtigte höhere spezifische Investitionskosten einem Durchbruch stromerzeugender Heizungen im Weg.

Auch die jetzt beschlossene pauschale Auszahlung des KWK-Zuschlags im Nano-KWK Segment bis 2 kW elektrischer Leistung für 30.000 Vollbenutzungsstunden ist grundsätzlich ein interessanter Lösungsansatz. Der Idee der Vereinfachung stehen in der Praxis jedoch weiterhin die notwendigen Abrechnungen mit dem Netzbetreiber hinsichtlich der eingespeisten Strommengen und auch andere Melde- und Antragspflichten wie beispielsweise der Entlastung von der Energiesteuer entgegen. Im Ergebnis ist eine Pauschalisierung des KWK-Zuschlags über 30.000 Vollbenutzungsstunden weder eine Vereinfachung für den Betreiber, noch ein Anreiz zur Installation stromerzeugender Heizungen.

Eine Anpassung des KWK-Zuschlags auf 9 Cent je erzeugter Kilowattstunde für den Leistungsanteil bis 2 kW der stromerzeugenden Heizungen würde eine wesentlich bessere Anreizwirkung aufweisen und ist im Ergebnis weniger aufwendig, als die im Ergebnis wirkungslose Vereinfachungsregelung. Der Verein BHKW-Forum forderte daher bereits in seiner Stellungnahme vom Dezember 2011 deutlichere Anreize im Bereich der Nano-KWK bis 2 kW elektrischer Leistung durch eine spürbare Anhebung des KWK-Zuschlages für diese Klasse auf 9 Cent je erzeugter Kilowattstunde.

Nachrichten: Weitere Meldungen zur KWK-Gesetzgebung

Ein Artikel von Louis-F. Stahl

 

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