Die EU berät über Energiesteuerentlastung für BHKW

Geschütztes Logo des Bundesministeriums der FinanzenDie Betreiber von Blockheizkraftwerken haben gemäß § 53 Energiesteuergesetz unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Erstattung der Energiesteuer für den in ihrem BHKW verwendeten Brennstoff. Diese Vergünstigung für den Brennstoffeinsatz in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung ist eine staatliche Beihilfe und als solche von der EU befristet bis zum 31. März 2012 genehmigt worden. Nächste Woche, am Freitag den 26. Oktober, entscheidet das zuständige Organ der EU über den Antrag Deutschlands auf Fortsetzung der Energiesteuerentlastung für BHKW.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellte im Oktober 2011 einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für diese Beihilfe über den 31. März 2012 hinaus, welcher jedoch bisher nicht von der EU beschieden wurde. Das Ministerium verteidigte diese späte Antragstellung im April dieses Jahres mit der Aussage, dass “eine Vorlaufzeit von sechs Monaten regelmäßig ausreichend [sei], um das Verfahren zur Verlängerung von beihilferechtlichen Genehmigungen rechtzeitig zum Abschluss zu bringen. Allerdings ergaben sich Verzögerungen, die einzig aus den Verfahrensentscheidungen und zusätzlichen Auskunftsersuchen der EU-Kommission herrühren.” Da der Termin für das Auslaufen der Genehmigung seit dem Jahr 2002 den deutschen Behörden bekannt war, stieß die Erklärung des BMF für die zu späte Antragstellung in der BHKW-Branche auf wenig Verständnis.

Vor diesem Hintergrund wurden die Hauptzollämter angewiesen, die Gewährung der Steuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen ab dem 1. April 2012 auszusetzen. Entsprechende Anträge wurden dennoch weiter entgegengenommen und sollen nach Entscheidung der EU über die Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung bearbeitet werden. Für die Betreiber stromerzeugender Heizungen wird die Erstattung der Steuer jedoch in der Regel nicht unterjährig, sondern am Anfang eines Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr beim zuständigen Hauptzollamt beantragt und von diesem nach Prüfung des Antrages geleistet. Somit besteht für Mini-BHKW-Betreiber keine Beeinträchtigung, sofern bis zum Ende dieses Jahres die beihilferechtliche Genehmigung für eine Fortsetzung der Energiesteuerentlastung erteilt wird.

Zahlreiche Rückfragen der zuständigen EU-Behörden verhinderten bisher einer Entscheidung der EU-Kommission über den Antrag Deutschlands auf Fortsetzung der Steuerentlastung. Wie das Portal powernews.org berichtet, sollen mittlerweile die Bedenken der zuständigen Stellen ausgeräumt worden sein, so dass einer Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung nichts mehr im Wege stehe, die für eine Fortsetzung der Steuerentlastung erforderlich ist. Bereits am kommenden Freitag, den 26. Oktober, könnten die benötigten Beschlüsse verabschiedet werden.

Die Steuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen beträgt für Erdgas 0,55 Cent je Kilowattstunde, für Flüssiggas 6,06 Cent je Kilogramm und für Heizöl EL 6,135 Cent je Liter. Für die Entlastung von diesen Steuern muss das betreffende BHKW einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht haben, was bedeutet, dass der Wirkungsgrad im Jahresmittel über 70 Prozent gelegen haben muss. Dies ist bei allen in Serie gefertigten Mikro-BHKW von namhaften Herstellern der Fall. Zum Nachweis des Nutzungsgrades muss ein Wärmemengenzähler installiert sein, sofern dieser nicht bereits im BHKW integriert ist. Alternativ werden zum Teil Gutachten über den Wirkungsgrad anerkannt, die einige BHKW-Hersteller für ihre BHKW von anerkannten Prüforganisationen erhalten haben.

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(Titelgrafik: Geschütztes Logo des Bundesministeriums der Finanzen)

Ein Artikel von Susanne Schneidereit

 

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