A. BHKW-Inbetriebnahme

Die Inbetriebnahme der Anlage erfolgt meist im Beisein eines Technikers Ihres Verteilernetzbetreibers. Bei der Inbetriebnahme wird das BHKW gestartet, danach verschiedene Netzstörungen simuliert und das Ansprechverhalten der Schutzeinrichtungen überprüft. Da die BHKW Module namhafter Hersteller bereits im Werk auf einem Prüfstand getestet werden, ist die Überprüfung der Netzschutzeinrichtungen durch den Netzbetreiber eher eine Formalie. Zudem wird der BHKW Installateur Messungen vornehmen, ob das BHKW innerhalb normaler Parameter arbeitet. Sie sollten sich die Funktion der Steuerung und mögliche Kontrollen zwischen den Wartungen wie ggf. erforderliche Ölstandsmessungen erläutern lassen. Für Sie als Betreiber folgt auf die Inbetriebnahme des BHKW eine Reihe von Meldungen, welche Sie am besten direkt innerhalb der nächsten Tage erledigen sollten.

 

Meldung an die BAFA

Um von Ihrem Netzbetreiber den KWK-Zuschlag und eine Vergütung für vNNE einfordern zu können, muss Ihre Anlage bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle angemeldet und zugelassen sein. Das Verfahren unterscheidet sich nach der Leistung Ihres BHKW.
Webseite: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung
Für kleine Anlagen gilt eine Allgemeinverfügung der BAFA, welche das Prozedere erheblich vereinfacht. Die Zulassung des BHKW muss nicht beim BAFA beantragt werden, sondern wird durch die Mitteilung der Inbetriebnahme an die BAFA ersetzt. Das bedeutet, dass Sie vom BAFA keine Zulassung erhalten, sondern Ihre Anlage durch die Absendung Ihrer Inbetriebnahmemitteilung automatisch zugelassen ist. Daher empfehlen wir, diese Mitteilung per Einschreiben/Rückschein zu versenden, damit Sie einen Beleg für die Anmeldung haben. Ihrem Netzbetreiber können Sie als „Zulassung“ das Mitteilungsformular nebst Einschreibenbeleg als Kopie zukommen lassen.
Download: Allgemeinverfügung zu kleinen KWK Anlagen
Online-Formular: Anzeige der Inbetriebnahme gem. Allgemeinverfügung

 

Meldung an das Hauptzollamt

Eine Anmeldung der Anlage für die spätere Erstattung der Energiesteuer auf den verwendeten Brennstoff ist unserer Ansicht nach nicht erforderlich. Einige Hauptzollämter wünschen jedoch die Anmeldung der Anlage mit Formblatt 1190, dieses Formblatt ist jedoch für Anlagen zu verwenden, bei der die Kraft nicht nur für die Erzeugung von Strom genutzt wird! Demgemäß ist dieser Antrag nicht für gewöhnliche BHKW zutreffend.

Wir empfehlen dennoch dem zuständigen Hauptzollamt in einem Brief mitzuteilen, dass Sie ein BHKW in Betrieb genommen haben und zukünftig die Energiesteuer nach § 53 Energiesteuergesetz erstattet erhalten möchten. Dabei sollten Sie den Typ Ihres BHKW angeben, ein Datenblatt sowie ggf. vorhandene Gutachten zum BHKW beilegen und beschreiben, wie Sie den verbrauchten Brennstoff und den Nutzungsgrad für die Steuerentlastung nachweisen wollen. Dazu legen Sie im Idealfall eine Skizze der Zähler für die Erfassung von Brennstoff, Wärme und Strom bei.

Sollte das Hauptzollamt Bedenken zu den Nachweisen, Fragen zu der Anlage und Messtechnik haben oder ein spezielles Prozedere präferieren, wird das Hauptzollamt Ihnen dies mitteilen. Somit laufen Sie nicht Gefahr, später mit Ihrem ersten Antrag auf Steuererstattung einen Ablehnungsbescheid zu erhalten, weil das Hauptzollamt beispielsweise mit dem Nutzungsgradnachweis nicht einverstanden ist.

 

Meldung an den Netzbetreiber

Auch Ihrem Netzbetreiber müssen Sie die erfolgte Inbetriebnahme mitteilen. Gut organisierte Netzbetreiber lassen Ihnen bereits mit der Bestätigung Ihres Anschlusses Formulare für die Mitteilung zukommen. Ist dies nicht der Fall, teilen Sie Ihrem Netzbetreiber die erfolgte Inbetriebnahme in einem formlosen Brief mit. Beilegen sollten Sie Ihrer Mitteilung eine Skizze der Zähleranordnung unter Angabe der Zählernummern. In diesem Zug sollten Sie dem Netzbetreiber auch direkt ankündigen, in welchen Intervallen Sie Rechnungen stellen werden und ob Sie Abschlagszahlungen verlangen. Wir empfehlen eine quartalsweise Rechnungslegung, da sich der Preis des eingespeisten Stroms ebenfalls Quartalsweise entsprechend dem KWK-Index ändert. Auf Abschlagszahlungen sollten Sie verzichten, dies erhöht den Aufwand mit Verrechnungen sowie Nach- und Rückzahlungen unverhältnismäßig.

 

Meldung an den Schornsteinfeger

Die rechtliche Lage unterscheidet sich leider von Bundesland zu Bundesland. Da Sie bereits in der Planungsphase Absprachen mit dem Schornsteinfeger betreffend der neuen Anlage getroffen haben, empfehlen wir den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister formlos über die Inbetriebnahme zu informieren. Für eine eventuelle Abnahme der Anlage wird sich der Schornsteinfeger ankündigen.


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