BHKW-Betreiber müssen neue EnSTransV-Meldepflicht beachten

Goldtaler mit Zoll Logo (Bild: Bundesministerium der Finanzen)Transparenz ist wichtig. Beispielsweise wäre sie beim Entstehungsprozess von Gesetzen und Verordnungen sicher hilfreich, um Lobby- und Klientelpolitik zu entlarven. Transparenz kann aber auch zum Bürokratie-Papiertiger verkommen, so wie jetzt für die Betreiber kleiner Blockheizkraftwerke. Gemäß der „Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz“ (EnSTransV) müssen BHKW-Betreiber bis zum 30. Juni 2018 ihrem zuständigen Hauptzollamt Art und Höhe gewährter Energiesteuerentlastungen melden.

Ja, richtig gelesen: BHKW-Betreiber müssen genau der Behörde die Höhe der gewährten Steuerentlastung melden, die diesen Bescheid wenige Wochen oder Monate zuvor erlassen hat. Was nach einem Schildbürgerstreich klingt, ist leider ernst gemeint – und BHKW-Betreibern, die die Frist verstreichen lassen, droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro (§ 15 EnSTransV i.V.m. § 66c EnergieStG). Für die Meldung ist der Formularvordruck 1462 zu verwenden.

Zusammen mit der Meldung kann mit dem Formular 1463 eine Befreiung von der Meldepflicht für das laufende und die kommenden zwei Kalenderjahre beantragt werden, sofern die Steuerentlastung pro Jahr 150.000 Euro nicht überschreitet. Bei dem aktuell geltenden Energiesteuertarif von 5,50 Euro je MWh Erdgas wären selbst bei einer vollständigen Steuerentlastung und ganzjährigem Dauerbetrieb somit nur Kraftwerke ab etwa einem Megawatt Leistung überhaupt von der Meldepflicht betroffen. Warum die Besitzer stromerzeugender Heizungen in Wohngebäuden sowie kleiner Mini-, Mikro- und Nano-BHKW die Erklärung überhaupt abgeben müssen, ist daher genauso unverständlich wie die Tatsache, dass überhaupt eine Transparenzerklärung gegenüber der selben Behörde zu erfolgen hat, die zuvor den fraglichen Bescheid erlassen hat.

Ergänzend zu den Formularen 1462 und 1463 hat der Zoll mit dem Formular 1464 ein Merkblatt mit Ausfüllhilfe veröffentlicht. Der Zoll weist ferner darauf hin, dass eine Einreichung der Formulare nach Möglichkeit elektronisch über das EnSTransV-Meldeportal erfolgen soll. Zum 12. Januar 2019 wird die elektronische Erklärung die Papierformulare vollständig ablösen. (lfs)

Weiterführende Links zu dieser Meldung
EnSTransV-Meldeportal
Details zur Erklärungspflicht für Steuerentlastungen
Details zur temporären Befreiung von der Erklärungspflicht
– Meldeblatt 1462, Befreiungsantrag 1463 und Merkblatt 1464
(Titelbild: Bundesministerium der Finanzen)

 

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