A. Einsparungen und Einnahmen

Sinn und Zweck des BHKW Betriebs ist die Erzielung von Einnahmen und Einsparungen. Der bedeutendste Faktor in diesem Bereich ist die Einsparung durch den vermiedenen Einkauf von Strom. Denn Strom kostet im Durchschnitt etwa 25 Cent/kWh. Erdgas als Brennstoff hingegen nur etwa 4 Cent/kWh. Wandeln Sie das Erdgas in Strom, sparen sie in dieser ganz stark vereinfachten Rechnung über 20 Cent/kWh.

Vermiedener Stromeinkauf

In der Zeit, wo das BHKW in Betrieb ist, verbrauchen Sie den günstig erzeugten Strom vorrangig selbst. Nur wenn der Strombedarf bei Lastspitzen, z.B. beim Kochen oder Backen, die Leistung des BHKW übersteigt, oder das BHKW nicht in Betrieb ist, kaufen Sie Strom von Ihrem Stromanbieter hinzu. Den größten Teil des Stromverbrauchs in Haushalten macht dabei die sogenannte Grundlast aus. Darum sollte das BHKW möglichst viel Zeit in Betrieb sein, damit Sie weniger Strom hinzukaufen müssen. Ist das BHKW überdimensioniert, erreicht es zu wenig Laufzeit und Strom muss zu den üblichen teuren Preisen hinzugekauft werden.

Jede kWh, die das BHKW erzeugt und im eigenen Haus verbraucht wird, brauchen Sie nicht mehr von Ihrem Stromanbieter kaufen, und ist somit als Ersparnis mit etwa 25 Cent in die Berechnung einzubeziehen.

Strombezug und Stromeinspeisung, Lastgang im Mehrfamilienhaus mit BHKW

Strombezug und Stromeinspeisung, Lastgang im Mehrfamilienhaus mit BHKW
(Grafik: BHKW-Infothek)

Eingespeister Strom

Zu den Zeiten, in denen das BHKW mehr Strom erzeugt, als momentan im Objekt verbraucht wird, wird der überschüssige Strom in das Stromnetz eingespeist. Ihr örtlicher Netzbetreiber (VNB) ist gemäß § 4 KWKG verpflichtet, diesen eingespeisten Strom zu vergüten. Haben Sie mit Ihrem Netzbetreiber keine gesonderte Vereinbarung getroffen, so ist der „übliche Preis“ zu zahlen, welchen der Gesetzgeber als den „durchschnittlichen Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal“ näher bezeichnet. Dieser Preis ist auch unter den Namen „KWK-Index“ und „EEX-Baseload“ bekannt.

Das bedeutet, Sie erhalten quartalsweise den Preis, der an der Strombörse im vergangen Quartal durchschnittlich gezahlt wurde. In der Praxis berechnen Sie dem Netzbetreiber beispielsweise für den im zweiten Quartal eingespeisten Strom den Preis nach dem KWK-Index aus dem ersten Quartal des gleichen Jahres. Beträgt in diesem Beispiel der KWK-Index im ersten Quartal 5 Cent, erhalten Sie für jede im zweiten Quartal eingespeiste Kilowattstunde Strom 5 Cent. Über den jeweils aktuellen Stand des KWK-Index halten wir Sie auf unserer Nachrichtenseite auf dem Laufenden.

Alternativ können Sie Ihren eingespeisten Strom auch an einen anderen Stromhändler verkaufen. Wie beim Strombezug ist aufgrund der Liberalisierung im Strommarkt auch bei der Einspeisung ein Wechsel möglich. Dieser Markt befindet sich jedoch noch in der Entwicklung. Das Unternehmen buzzn warb anfänglich mit attraktiven Konditionen. Seit dem Jahr 2012 wurde der gezahlte Preis pro Kilowattstunde jedoch auf nur einen Cent über dem EEX-Baseload abgesenkt zudem berechnet buzzn für den Einspeisevertrag eine hohe Grundgebühr und verlangt vom Einspeiser auch den Bezug von Strom zu unattraktiven Konditionen, so dass sich ein Verkauf von Überschussstrom an diesen Stromhändler in den allermeisten Fällen für BHKW-Betreiber nicht mehr rechnet und daher nicht zu empfehlen ist.

Nachrichten: Alle Meldungen zum KWK-Index und zu Strompreisen
Diskussion: Netzbetreiber und Energieversorger in unserem Diskussionsforum

KWK-Index / EEX-Baseload bis Q2/2014 (Grafik: BHKW-Infothek)

KWK-Index / EEX-Baseload bis Q2/2014 (Grafik: BHKW-Infothek)

KWK-Index vonFür Einspeisung inCent je kWh
Q2/2014Q3/20143,124
Q1/2014Q2/20143,350
Q4/2013Q1/20143,754
Q3/2013Q4/20133,876
Q2/2013Q3/20133,260

KWK-Zuschlag und vNNE

vNNE: Neben einer Vergütung für den eingespeisten Strom erhalten Sie aufgrund des KWK-Gesetzes für jede eingespeiste kWh Strom eine besondere Vergütung, weil der dezentral eingespeiste Strom die Netze und Umspannwerke entlastet. Leider hat der Gesetzgeber für diese Vergütung keine konkreten Vorgaben gemacht, so dass die Netzbetreiber zum Teil Beträge von nur 0,05 Cent je kWh zahlen. Andere Netzbetreiber hingegen zahlen über 2 Cent je kWh. Aufgrund der relativ geringen Beträge fehlen für konkrete Berechnungsregeln leider höchstrichterliche Urteile. Die Höhe der Vergütung für vermiedene Netznutzungsentgelte (vNNE) können Sie dem Preisblatt Ihres Netzbetreibers entnehmen.

Fällt die Vergütung für vNNE bei Ihrem Netzbetreiber unverhältnismäßig gering aus, vergleichen Sie die dort angegebene Vergütung mit den Kosten, die der Netzbetreiber für die vorgelagerten Netzebenen (Umspannung und Transport) berechnet. Stehen Ihre Vergütung und zu zahlender Preis in einem starken Missverhältnis, sollten Sie dem Netzbetreiber einen fairen Mittelweg in Rechnung stellen. Sollte der zuständige Netzbetreiber damit nicht einverstanden sein, so ist ein gerichtliches Mahnverfahren nicht teuer, führt meist zu Betriebsamkeit beim Netzbetreiber und einem Kompromissangebot. Notfalls können Sie auch die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde einschalten.

KWK-Zuschlag: Für jede erzeugte kWh Strom erhalten Sie zudem bei Mikro- und Mini-BHKW 5,41 Cent KWK-Zuschlag. Diesen Zuschlag erhalten Sie für die Dauer von 10 Jahren unabhängig davon, ob Sie den Strom selbst verbrauchen, oder Ihn in das Stromnetz einspeisen. Zum Nachweis des erzeugten Stromes benötigen Sie einen geeichten Stromzähler, der jede erzeugte kWh Strom vom BHKW erfasst.

Den KWK-Zuschlag und die Vergütung für vermiedene Netznutzungsentgelte erhalten Sie in jedem Fall von Ihrem Netzbetreiber, auch wenn Sie den Strom an ein anderes Energieversorgungsunternehmen (EVU) verkaufen.

Energiesteuererstattung

Gemäß § 53a Energiesteuergesetz haben Betreiber von stromerzeugenden Heizungen unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf nachträgliche Erstattung der Energiesteuer für den im BHKW verwendeten Brennstoff. Dazu muss sich das BHKW noch in seiner typischerweise 10-jährigen Abschreibungsphase befinden, einen Jahresnutzungsgrad von 70 Prozent erreicht haben, was bedeutet, dass der Wirkungsgrad im Jahresmittel über 70 Prozent gelegen haben muss und die Anlage muss hocheffizient im Sinne der Anlage III der EU-Richtlinie 2004/8/EG sein. Diese Kriterien werden von allen BHKW namhafter Hersteller erfüllt. Zum Nachweis des Nutzungsgrades muss ein Wärmemengenzähler installiert sein, sofern dieser nicht bereits im BHKW integriert ist. Alternativ werden zum Teil Gutachten über den Wirkungsgrad anerkannt, die einige BHKW Hersteller für Ihre BHKW von anerkannten Prüforganisationen erhalten haben. Da jedoch nur der im BHKW verwendete Brennstoff begünstigt ist, muss bei dem Einsatz von weiteren Verbrauchen, wie etwa einem Spitzenlastkessel, eine gesonderte Erfassung des Verbrauchs vom BHKW erfolgen.

Die vollständige Steuererstattung für in der Abschreibung befindliche Anlagen nach § 53a EnergieStG beträgt für Erdgas 0,55 Cent je Kilowattstunde, für Flüssiggas 6,06 Cent je Kilogramm und für Heizöl EL 6,135 Cent je Liter. Bei der nur teilweisen Steuerentlastung gemäß § 53b EnergieStG von Anlagen nach der steuerlichen Abschreibung für Abnutzung, oder wenn die Anlage nicht hocheffizient im Sinne der Anlage III der EU-Richtlinie 2004/8/EG ist, wird der Entlastungssatz auf den nach der EU-Energiesteuerrichtlinie maximal zulässigen Wert abgesenkt.

Entsprechend des § 53b EnergieStG beträgt die nur teilweise Entlastung für Heizöl EL 4,035 Cent je Liter. Eine Sonderrolle nehmen gasförmige Brennstoffe ein. Flüssiggas ist bei der “Verheizung” beispielsweise in Stirlingmotoren oder dampfbetriebenen Anlagen auch bei einer nur teilweisen Entlastung nach § 53b Absatz 2 EnergieStG vollständig mit 6,06 Cent je Kilogramm entlastungsfähig. Flüssiggas, das hingegen in Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen zum Einsatz kommt, ist nach § 53b Absatz 4 EnergieStG bei einer teilweisen Entlastung nur mit 1,96 Cent je Kilogramm entlastungsfähig. Erdgas ist nach § 53b EnergieStG grundsätzlich mit 0,442 Cent je Kilowattstunde entlastungsfähig. Wird Erdgas jedoch von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt, ist eine Entlastung in Höhe von 0,496 Cent je Kilowattstunde möglich. Diese Ausnahme greift hingegen nicht bei der betrieblichen Verwendung von Erdgas in Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen.

Diskussion: Energiesteuererstattung in unserem Diskussionsforum

Höhere Effizienz

Alte Heizungsanlagen weisen eine wesentlich geringere Effizienz auf, als moderne Brennwertkessel oder BHKW. Je nach Alter und Modell kann der Wirkungsgrad einer alten Heizung bei 60% und weniger liegen. Das bedeutet, dass ein beachtlicher Teil der Heizkosten direkt durch den Schornstein verloren geht, ohne den Wohnraum zu erreichen. Je nach verwendetem Heizsystem kann zudem ein Wechsel des Brennstoffs Einsparpotential bieten. Durch den Einsatz eines modernen BHKW und ggf. dem Einbau eines neuen Spitzenlastkessels lassen sich die Brennstoffkosten erheblich senken.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) begrenzt zudem den Primärenergiebedarf eines Gebäudes. Durch den sehr guten Primärenergiefaktor eines BHKW lassen sich mit einem BHKW relativ leicht die erforderlichen Werte erreichen. Dieser Primärenergiebedarf ist auch Grundlage für die Einstufung einer Immobilie als KfW-Effizienzhaus. Somit lassen sich auch hier Verbesserungen der Einstufung durch den Einsatz eines BHKW erreichen.

Diskussion: Energieausweis, EnEV und EEWärmeG in unserem Diskussionsforum

Förderung

Mini-KWK-Impulsprogramm
Mit Wirkung zum 01.04.2012 werden Mini-BHKW bis 20 kW elektrischer Leistung wieder mit einem Impulsprogramm gefördert. Die Abwicklung der Förderung wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernommen und steht unter dem Vorbehalt ihrer Finanzierung. Wie lange es die Förderung geben wird, ist angesichts der geringen Finanzausstattung fraglich. Der Spitzenfördersatz liegt bei 3.500 Euro für eine Anlage mit 20 kW elektrischer Leistung. Bei dem vorangegangenen Impulsprogramm von 2008 lagen die Fördersätze hingegen zum Teil weit über 10.000 Euro.

Die Berechnung der Förderung erfolgt in vier Stufen. Die Grundförderung für alle Anlagen beträgt 1.500 Euro. Für Anlagen mit mehr als einem kW elektrischer Leistung kommen bis 4kW elektrischer Leistung 300 Euro je kW hinzu. Für über 4 kW bis 10 kW je kW weitere 100 Euro und für 10 kW bis 20 kW weitere 50 Euro je kW elektrischer Leistung. Daraus ergibt sich bei einer Anlage mit 20 kW elektrischer Leistung der Spitzenfördersatz von 3.500 Euro Förderung.


Umsetzung der Richtlinien zur Förderung von KWK-Anlagen durch das BAFA
Referentin: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Eine Anlage mit 5,5 kW wie der Dachs HKA Profi von SenerTec wird ab dem 01.04.2012 mit 2.550 Euro und die Nano-KWK-Wandthermen von Viessmann, Remeha und Brötje sowie das Vaillant ecoPOWER 1.0 werden mit 1.500 Euro gefördert.

Zuschlagsberechtigt ist nur der Einbau von neuen BHKW bis einschließlich 20 kW elektrischer Leistung in Bestandsbauten unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Der Förderungsempfänger muss sich verpflichten die Anlage mindestens 7 Jahre zu betreiben und jährlich die Betriebsdaten an die BAFA zu übermitteln.
  2. Die Anlage wird im Rahmen eines Wartungsvertrages betreut.
  3. Die Anlage muss über einen Wärmemengenzähler verfügen.
  4. Die Anlage darf nicht in einem Gebiet mit einem Benutzungsgebot für Fernwärme liegen.
  5. Einhaltung der Anforderungen der jeweils gültigen TA-Luft.
  6. Übertreffen der Anforderungen der EU-Richtlinie für Kleinstanlagen. (Mindestens 85 % Gesamtjahresnutzungsgrad)
  7. Pufferspeicher mit mindestens 70 Liter pro installierte kWth jedoch mindestens 300 Liter.
  8. Steuerung und Regelung für eine wärme- und stromgeführte Betriebsweise mit Wärmespeichermanagement.
  9. Schnittstelle für eine externe Leistungsvorgabe für Anlagen ab 3 kWel.
  10. Hydraulischer Abgleich des Heizungssystems.
  11. Einsatz von Umwälzpumpen, die mindestens die Effizienzklasse A erfüllen.

Die genauen Regeln und Bedingungen für die Förderung können Sie der Richtlinie direkt entnehmen.

ACHTUNG: Für 2013 wurde die Finanzierung des Förderprogramms noch nicht bewilligt. Derzeit kann eine Förderung neuer Anlagen nicht garantiert werden. -> Zur Meldung

Download: BMU Richtlinien zur Förderung von KWK-Anlagen (PDF)
Weblink: Liste der förderungsfähigen Anlagen des BAFA

Darlehen und sonstige Förderungen
Die KfW fördert zudem den Einsatz von BHKW als Einzelmaßnahme wahlweise mit günstigen Krediten oder einem einmaligen Zuschuss von 5%. Als Nachweis fordert die Kfw jedoch Gutachten von Energieberatern. Diese Energiegutachten wiederum werden von der Bafa mit Zuschüssen gefördert. Im Ergebnis muss sich der Bauherr fragen, ob die mit der Förderung verbundenen Kosten den Förderbetrag übersteigen und ob er den Aufwand für den „Förderwahnsinn“ investieren und sich den Auflagen unterwerfen will.

Der Einsatz eines effizienten BHKW kann aufgrund des günstigen Primärenergiefaktors auch die Einstufung als KfW-Effizienzhaus verbessern. Dies lässt sich bei umfangreichen Modernisierungen im Altbau und bei einem Neubau nutzen, um das Ranking des Hauses zu verbessern und somit umfangreichere Förderungen oder besonders günstige Kredite zu erhalten. Aufgrund der Primärenergieeinsparung hat der Gesetzgeber zudem zur Förderung der KWK den Einsatz eines BHKW als Ersatzmaßnahme im Sinne des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vorgesehen. Erforderlich ist dazu, dass die Anlage eine gewisse Effizienz erreicht und mindestens 50% des Wärmebedarfs des Gebäudes deckt.

Auf regionaler Ebene gibt es zum Teil Förderangebote von Gemeinden und Bundesländern. Auch viele Energieversorger bezuschussen medienwirksam die Anschaffung eines BHKW, koppeln diese „Förderung“ jedoch an besonders teure Verträge für den Bezug von Gas und Strom, so dass diese auf den ersten Blick attraktiven Angebote meist keine gute Wahl sind.

Im Ergebnis können BHKW auch ohne Förderprogramme eine lohnende Investition für Umwelt und Geldbeutel sein. Denn in der Vergangenheit zeigte sich, dass mit Erscheinen von Förderprogramm die von Handel und Handwerk verlangten Preise im Gleichschritt mit einer Förderung stiegen und nach Auslaufen der Programme wieder fielen.

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