Wie die EU-Kommission mitteilt, wurde die Fortsetzung der bisherigen Ermäßigung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung aus Blockheizkraftwerken und anderen KWK-Anlagen mit Beschluss vom 1. August 2018 für das laufende Jahr genehmigt. Die EU-Kommission billigt damit eine Einigung, die zwischen EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager und dem Deutschen Energieminister Peter Altmaier am 7. Mai 2018 erzielt wurde. Die erzielte Einigung sei jedoch nur eine „Übergangsregelung […] für ein weiteres Jahr“. Es bleibt abzuwarten, ob es die Bundesregierung schafft, bis zum Ende des Jahres 2018 eine dauerhafte Lösung zu verhandeln.
Dies war bereits im Jahr 2017 für 2018 nicht gelungen, so dass die Betreiber von Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014, die bisher auf Grundlage von § 61b Nr. 2 EEG eine auf 40 Prozent reduzierte EEG-Umlage auf ihren selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom an den Netzbetreiber abgeführt haben, dieses Jahr bis zum August bangen mussten, ob nicht doch die volle EEG-Umlage in Höhe von 6,8 Cent je Kilowattstunde zu zahlen sein könnte. Zumal es die Bundesregierung und das Bundeswirtschaftsministerium nicht nur versäumten, eine Einigung mit der EU-Kommission zu erzielen, sondern auch § 61b Nr. 2 EEG nicht angepasst wurde und so den Anlagenbetreibern die Reduzierung im EEG gesetzlich in Aussicht gestellt wurde, obwohl diese von der EU nicht genehmigt war. Auch gab es von offiziellen Stellen keine klare Information dazu, wie zu verfahren sei. Nur in mündlichen Gesprächen mit KWK-Verbänden haben Ministerialvertreter durchscheinen lassen, dass es an einer Verlängerung einer „Beihilferechtlichen Genehmigung“ seitens der EU-Kommission fehle. Nur auf Grundlage dieses „Flurfunks“ hatten vereinzelt Netzbetreiber von Anlagenbetreibern die Leistung der vollen Umlage verlangt. Die BHKW-Infothek berichtete.
Die EU-Kommission mahnt jedoch in Ihrer Mitteilung, dass es sich ausdrücklich nur um eine Übergangsregelung handele. Ab 2019 müsse „die Umlage bei Eigenversorgungsanlagen nach dem gleichen System wie bei allen anderen Anlagen erhoben [werden].“ Was die Kommission darunter versteht, erläutert die aktuelle Mitteilung nicht. Die Kommission verweist dahingehend auf den noch nicht veröffentlichten Volltext des Beschlusses. Es bleibt abzuwarten, ob der jetzt gewährte Zeitaufschub im Rahmen einer Übergangsgenehmigung genutzt wird, um klare Verhältnisse für 2019 zu schaffen. (lfs)
Meldung: Ist für Eigenverbrauch aus BHKW jetzt die volle EEG-Umlage fällig?
Link: Mitteilung der Europäischen Kommission vom 1. August 2018
Link: Beschluss SA.49522: Germany, Reduced surcharge for cogeneration under EEG 2017