Von einigen Verteilnetzbetreibern wird seit jeher angezweifelt, dass Betreiber von PV-Anlagen und kleinen Blockheizkraftwerken selbst zur Messung der von ihren Generatoren und Wechselrichtern erzeugten Strommengen berechtigt sind. Gleichwohl war die Rechtslage bisher stets eindeutig: Wer etwas verkauft, ist schon nach § 448 BGB für das Messen und Wiegen zuständig – mithin auch für die Messung von Strom aus Erzeugungsanlagen (OLG Hamm, Az. 29 U 14/03). Doch auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz in § 10 Abs. 1 EEG2014 (BGH, Az. EnVR 10/12 sowie auch Clearingstelle EEG, Az. 2012/7) und das KWK-Gesetz in § 8 Abs. 1 Satz 4 KWKG2012 (bis 100 kW), sahen bisher ausdrücklich vor, dass die Stromerzeuger für die Messung ihres erzeugten Stroms grundzuständig sind. Mit dem KWKG2016 (§ 35 Abs. 9 i.V.m. § 14 Abs. 1) verschiebt sich die Grundzuständigkeit für die Messung des erzeugten Stroms aus BHKW zum 1. Juli 2016 auf den Netzbetreiber und auch für PV-Anlagen soll diese Änderung der Grundzuständigkeit mit dem Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) und dem EEG2016 auf den Netzbetreiber erfolgen. Da diese Änderungen die Grundzuständigkeit für die Messung neu regeln, sind nicht nur Neuanlagen, sondern alle BHKW- und PV-Bestandsanlagen betroffen. Um Kleinanlagenbetreiber in diesem Prozess zu unterstützten und diese vor unverhältnismäßigen Kosten zu bewahren, hat der BHKW-Forum e.V. zusammen mit dem Bund der Energieverbraucher e.V. und zwei unabhängigen Messstellenbetreibern mehrere Lösungsmöglichkeiten entwickelt, die auch im Bestand einen Weiterbetrieb betreibereigener Stromzähler ermöglichen.
Zeitpunkt der anstehenden Änderungen
Während das Inkrafttreten der meisten der mit dem KWKG2016 vorgesehenen Änderungen aufgrund der fehlenden Notifizierung durch die EU-Kommission noch immer ungewiss ist, treffen die neuen Regelungen des KWKG2016 im Bereich des Messwesens ab dem 1. Juli 2016 nicht nur neu in Betrieb genommene Anlagen, sondern auch die Betreiber sämtlicher Bestandsanlagen. Für die Betreiber von EEG-Anlagen, wie beispielsweise von Photovoltaikanlagen, ist die Verschiebung der Grundzuständigkeit für die Messung sowohl im aktuellen Entwurf des MsbG (auch bekannt unter dem Namen „Digitalisierungsgesetz“ für die Energiewende), als auch im aktuellen Entwurf zum EEG2016 vorgesehen. Gleichwohl der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens bisher nicht gesichert ist, ist bekannt, dass die 2. und 3. Lesung des MsbG im Bundestag noch in dieser Woche erfolgen soll, so dass auch PV-Anlagenbetreiber aller Voraussicht nach in den kommenden Monaten von der geänderten Rechtslage im Bereich des Messwesens betroffen sein werden.
Praktische Wirkung des KWKG2016 für BHKW-Betreiber
Zumindest für BHKW-Betreiber, die entweder ihren Verteilnetzbetreiber (VNB) oder einen unabhängigen Messstellenbetreiber (MSB) mit der Messung der erzeugten und eingespeisten Strommengen beauftragt haben, wird sich künftig nichts ändern. Auch BHKW-Betreiber, die mit eigenen Zählern ihre Strommengen selbst messen und dazu einen Messstellenbetriebsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen haben, sind zumindest von den Änderungen durch das KWKG2016 zum 1. Juli 2016 ebenfalls nicht betroffen. Änderungen ergeben sich aber für diejenigen Betreiber von BHKW bis 100 kW elektrischer Leistung, die derzeit mit eigenen Zählern entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 4 KWKG2012 messen, ohne dabei durch einen expliziten Vertrag „Messstellenbetreiber“ geworden zu sein. Konkret besagte diese Regelung, dass „Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100 Kilowatt […] selbst zur Anbringung der Messeinrichtungen berechtigt“ sind. Aufgrund dieser seit 2002 geltenden Regelung steht der Erzeugungszähler, der die für den KWK-Zuschlag maßgebliche Nettostromerzeugung von BHKW erfasst, regelmäßig im Eigentum von BHKW-Betreibern. Da dieser Zähler obligatorisch ist, wird diese Messeinrichtung zumeist bereits bei der Herstellung von stromerzeugenden Heizungen als sogenannter geeichter „Hutschienenzähler“ im Steuerschrank des BHKW ab Werk installiert und anschließend vom BHKW-Betreiber genutzt. Die in den letzten Jahren von Netzbetreibern aufgrund des zum 1. Januar 2015 geänderten Mess- und Eichgesetzes (MessEG) geforderte Bestätigung der ordnungsgemäßen Messung begründet in diesen Fällen ausdrücklich keine Tätigkeit als ordentlicher Messstellenbetreiber. Fraglich ist, was nun im Einzelfall passiert, wenn es zwischen selbst messenden BHKW-Betreibern und Netzbetreibern nicht bis zum 1. Juli 2016 zu einer Vereinbarung kommt, wie der Messstellenbetrieb ab diesem Datum gestaltet werden soll. Diese Frage wird insbesondere in den Fällen von Bedeutung sein, in denen der örtliche Netzbetreiber die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen BHKW-Betreiber nicht auf die bevorstehende Änderung durch das KWKG2016 hingewiesen hat. Nach Einschätzung des BHKW-Forum e.V. dürfte in diesen Fällen eine konkludente Vereinbarung darüber anzunehmen sein, dass der BHKW-Betreiber die faktisch fortgesetzte Messung ab diesem Zeitpunkt in der Rolle eines „Messstellenbetreibers“ vornehmen wird.
Praktische Wirkung der Änderungen durch das MsbG
Sowohl in der Rolle eines Messstellenbetreibers selbst messende BHKW-Betreiber, als auch die Betreiber aller anderen Stromerzeugungsanlagen, darunter hunderttausende PV-Anlagenbetreiber, werden die mit dem MsbG geplanten Änderungen betreffen. Der aktuelle Entwurf dieses Gesetzes sieht vor, dass „der Messstellenbetrieb Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers“ ist, sofern nicht eine besondere Vereinbarung getroffen wird. Damit wechselt die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb mit Inkrafttreten dieses Gesetzes für alle Messstellen – insbesondere auch für Ernte- und Einspeisezähler von EEG-Anlagen – auf den örtlichen Netzbetreiber. Fraglich wird auch in dieser Hinsicht sein, welche rechtliche Wirkung dies im Einzelfall auf selbst messende Anlagenbetreiber haben wird, wenn diese gegenüber dem Netzbetreiber nicht ausdrücklich mitteilen, dass Sie den Messstellenbetrieb fortsetzen werden. Nach Einschätzung des BHKW-Forum e.V. dürfte auch in diesen Fällen eine konkludente Fortsetzungsvereinbarung anzunehmen sein, sofern die Messung durch den Anlagenbetreiber mit seinem Stromzähler weiter vorgenommen wird.
Handeln der KWKG- und EEG-Anlagenbetreiber ist erforderlich
Gleichwohl der BHKW-Forum e.V. und der Bund der Energieverbraucher e.V. annehmen, dass durch eine faktische Fortsetzung der Messung durch Anlagenbetreiber konkludent dessen Wahlrecht auf Durchführung des Messstellenbetriebs im Sinne des neuen KWKG2016 und des kommenden MsbG ausgeübt wird, besteht eine große Rechtsunsicherheit, wenn diese Erklärung seitens der Anlagenbetreiber im Einzelfall nicht explizit erfolgt. Zwar dürfte eine – sofern eichrechtlich korrekt durchgeführte Messung – nach Einschätzung der Verbände nicht zu einer Verwirkung der Zuschlags- beziehungsweise Vergütungsansprüche führen, langwierige Debatten und Schriftwechsel mit zahlungsunwilligen Netzbetreibern sind – basierend auf langjährigen Erfahrungen aus der Beratungspraxis der Verbände – jedoch zu erwarten. Einige wenige Netzbetreiber haben zudem in den letzten Wochen begonnen, die Anlagenbetreiber in ihrem Netzgebiet mit Musterschreiben über die anstehenden Änderungen zu informieren. Aussagen in mancher dieser Schreiben, dass „ein kundeneigener Messstellenbetrieb nach neuer Gesetzeslage nicht mehr vorgesehen ist“ sind so pauschal jedoch schlicht unwahr! Verbunden mit diesen Informationsschreiben ist stets die Aufforderung zur bindenden Erklärung des Anlagenbetreibers über die künftige Gestaltung des Messstellenbetriebs. Es ist aus den genannten Gründen allerdings auch unabhängig von der Initiative des örtlichen Netzbetreibers allen Anlagenbetreibern dringend anzuraten, ihrem zuständigen Netzbetreiber explizit in Textform unter Angabe der konkreten Messstelle mitzuteilen, wie der Messstellenbetrieb künftig erfolgen soll, um späteren Ärger zu vermeiden. Nachfolgend haben wir Ihnen die vier uns bekannten Handlungsoptionen für Anlagenbetreiber zusammengefasst.
Lösung 1: Fortgesetzter Messstellenbetrieb durch Anlagenbetreiber
Anlagenbetreiber, deren Anlage ab Werk oder nachträglich am Installationsort durch eine Elektrofachkraft mit einem geeichten Stromzähler ausgestattet wurde, können auch zukünftig den Messstellenbetrieb durchführen. Wie die Clearingstelle EEG in mehreren Verfahren (Az. 2008/20, Az. 2011/2/2, Az. 2012/7) sowie auch der BGH (Az. EnVR 10/12) festgestellt hat, besitzen grundsätzlich alle des Lesens und Schreibens kundigen Menschen die notwendige Fachkunde zur Durchführung der Messung mit einfachen Stromzählern, die einen Ablesewert in kWh anzeigen – unabhängig davon, ob diese Zähler elektronisch oder analog arbeiten. Lediglich bei Zählern mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) oder gar Smart-Meter-Messsystemen gelten höhere Anforderungen an die Fachkunde. Diese komplexeren Messinstrumente sind jedoch als Erzeugungs- oder Erntezähler derzeit nur bei sehr großen BHKW oder PV-Anlagen anzutreffen. Doch während Anlagenbetreiber derzeit den Ablesewert dem Netzbetreiber in der Regel einfach in Textform mitteilen können, sieht der aktuelle MsbG-Entwurf in § 52 Abs. 2 vor, dass die Datenkommunikation künftig ausnahmslos in einem „bundesweit einheitlichen Format zu erfolgen“ hat. Wie dieses Format aussehen wird, ist derzeit noch unklar. Und auch selbst messende Anlagenbetreiber, die in ihrer Kundenanlage mehrere Letztverbraucher versorgen, müssen eigentlich bereits heute in Datenformaten wie MSCONS mit dem Netzbetreiber kommunizieren können. Über das Datenformat hinaus wird aber auch der bevorstehende zwangsweise Smart-Meter-Rollout eine für Kleinanlagenbetreiber unüberwindbare Hürde darstellen. Seitens einzelner Netzbetreiber wird derweil selbst von kleinsten Messstellenbetreibern mit nur einem einfachen Erzeugungs- oder Erntezähler verlangt, die Einhaltung der Grundsätze von Plausibilisierung und Ersatzwertbildung gemäß Metering Code zu versichern, gleichwohl dafür nach aktueller Rechtslage die Netzbetreiber zuständig sind und auch im derzeitigen Regierungsentwurf zum MsbG keine explizite Änderung für einfache Stromzähler zu finden ist. Nicht zuletzt wird aktuell wieder durch einige besonders unbelehrbare Netzbetreiber von Kleinanlagenbetreibern verlangt, dass diese ihre Messstellen entsprechend den „Technischen Anschlussbedingungen“ (TAB) des Netzbetreibers umzubauen hätten. In den vergangenen Jahren haben jedoch die Bundesnetzagentur und das OLG Düsseldorf sowie zuletzt der BGH immer wieder entschieden, dass die Hoheit zur Auswahl und Ausgestaltung der Messstelle dem Messstellenbetreiber und nicht dem Netzbetreiber obliegt. Festzuhalten bleibt leider: Gesetz- und Verordnungsgeber werden selbst messenden Kleinanlagenbetreibern – völlig unnötig – immer neue Steine in den Weg legen und auch einige Netzbetreiber werden selbst messende Kleinanlagenbetreiber gewiss auch zukünftig mit seit Jahren für rechtswidrig befundenen Schikanen ärgern.
Lösung 2: Freier Messstellenbetreiber betreut Zähler des Anlagenbetreibers
Wie kompliziert die neuen Anforderungen des MsbG an die Datenkommunikation zwischen Messstellenbetreibern und Netzbetreibern sowie die Anforderungen an Plausibilisierung und Ersatzwertbildung oder die Einhaltung von Metering Codes ausfallen werden, ist noch offen und abgesehen von den auszuhandelnden Messstellenbetriebsverträgen mit dem Netzbetreiber ist absehbar, dass der Aufwand für die Ausfüllung der Marktrolle eines vollwertigen „Messstellenbetreibers“ auch zukünftig weiter spürbar ansteigen wird. Andererseits ist der Aufwand zur Installation neuer Stromzähler durch einen unabhängigen Messstellenbetreiber sehr hoch und dessen Dienstleistung damit für den Erzeugungsanlagenbetreiber vergleichsweise kostenintensiv. Zur Entlastung der BHKW- und PV-Anlagenbetreiber, die bereits einen geeichten und ordnungsgemäß verbauten Stromzähler besitzen, hat der BHKW-Forum e.V. zusammen mit dem Bund der Energieverbraucher e.V. und zwei unabhängigen Messstellenbetreibern eine vollkommen neue Lösung entwickelt: Anstatt bestehende Stromzähler auszuwechseln, nutzt der professionelle Messstellenbetreiber einfach die bereits verbauten und weiterhin im Eigentum des Anlagenbetreibers stehenden Stromzähler. Dazu muss der Anlagenbetreiber dem unabhängigen Messstellenbetreiber lediglich ein hochauflösendes Foto des Zählers und des Zählerschrankes sowie einen Scan des Eichscheins beziehungsweise der MID-Konformitätserklärung des Stromzählers sowie ggf. einen Schaltplan zukommen lassen. Der professionelle Messstellenbetreiber meldet dann seine Tätigkeit entsprechend den normierten Wechselprozessen im Messwesen beim Verteilnetzbetreiber an. Die turnusmäßigen Zählerstandsmitteilungen kann der Anlagenbetreiber dem Messstellenbetreiber bequem in Textform zukommen lassen, welcher diese über MSCONS – oder die mit dem MsbG kommenden zukünftigen Datenformate – direkt in die Systeme des Netzbetreibers einspielt. Für Anlagenbetreiber bietet diese Lösung Rechtssicherheit, eine Entlastung in der Kommunikation mit Netzbetreibern sowie eine Befreiung von den Anforderungen an die Marktrolle eines vollwertigen Messstellenbetreibers.
Lösung 2a: Angebot des Messstellenbetreibers Discovergy
Entsprechend der von den Verbänden vorgetragenen Anforderungen kleiner Erzeugungsanlagenbetreiber – insbesondere im Hinblick auf bestehende Hutschienen-Erzeugungszähler – hat der freie Messstellenbetreiber Discovergy ein neues Angebot entwickelt: Für einen einmaligen Preis in Höhe von 12,- Euro (brutto) pro vorhandenem Erzeugungs-, Ernte- oder Einspeisezähler übernimmt Discovergy den Messstellenbetrieb. Der Anlagenbetreiber kann den Zählerstand über ein Webportal wahlweise monatlich, quartalsweise oder jährlich an Discovergy übermitteln. In diesem Webportal werden die Zählerstandsmitteilungen über die Zeit aggregiert, grafisch für den Anlagenbetreiber zur Analyse aufbereitet und schließlich pünktlich zu den abrechnungsrelevanten Stichtagen in die Systeme der Netzbetreiber elektronisch eingespeist. Unabhängig vom Intervall der Datenübermittlung berechnet Discovergy pro verwaltetem Stromzähler einen laufenden Jahrespreis in Höhe von ebenfalls 12,- Euro (brutto). Angebotsunterlagen können per Email an bhkw@discovergy.com angefordert werden. Unter der Adresse discovergy.com/bhkw/ wird der Anbieter in den kommenden Tagen zudem weitere Informationen zum Angebot bereitstellen. Die vom BHKW-Forum e.V. mit Discovergy für Leser der BHKW-Infothek ausgehandelten Preise gelten vorerst befristet für Aufträge bis zum 31.08.2016 – eine dauerhafte Verlängerung dieses Angebotes macht der Anbieter von den Erfahrungen im Aktionszeitraum abhängig.
Lösung 2b: Angebot von Energy Consulting Meyer
Ein sehr ähnliches Angebot unterbreitet das Unternehmen EW Dienstleistungen UG (EWD), ein Schwesterunternehmen von Energy Consulting Meyer: Zu einem geringfügig günstigeren Preis von einmalig 11,90 Euro (brutto) pro Arbeitszähler bietet EWD die Durchführung des Messstellenbetriebs und der Messung gegenüber der Eichbehörde und dem Netzbetreiber mit Übernahme bestehender Erzeugungs-, Ernte- oder Einspeisezähler für Kleinanlagenbetreiber an. Dieser Preis gilt jedoch nur dann, wenn der Anlagenbetreiber alle benötigten Unterlagen vollständig elektronisch einreicht. Bei einer Bearbeitung auf dem Postweg, oder wenn die Unterlagen nicht im ersten Anlauf vollständig übermittelt werden, behält sich der Anbieter vor, den Mehraufwand zeitabhängig in Rechnung zu stellen. Anstatt eines pauschalen Jahrespreises gestalten sich die laufenden Kosten bei Energy Consulting Meyer ebenfalls aufwandsabhängig: Für jede Zählerstandsmeldung an die Systeme des Netzbetreibers wird ein Betrag in Höhe von 17,85 Euro (brutto) berechnet. Als zusätzliche Dienstleistung können die Messdaten auch online zur Auswertung durch den Anlagenbetreiber visualisiert und der Nachweis der Zeitgleichheit gemäß § 61 EEG erbracht werden. Unterlagen zum Angebot von Energy Consulting Meyer können per Email an info@energy-consulting-meyer.de angefordert werden.
Lösung 3: Umfassender Messstellenbetrieb durch freien Messstellenbetreiber
Beim klassischen Geschäftsmodell freier Messstellenbetreiber installiert dieser seine Stromzähler beim Kunden. Zwar wurde bereits mit der Schaffung des § 21 b EnWG und der Messzugangsverordnung ab 2005 ein grundlegender Rechtsrahmen für eine Liberalisierung im Messwesen geschaffen, in der Praxis sahen sich die freien Messstellenbetreiber jedoch mit über 800 Verteilnetzbetreibern und weiten Anfahrten zu den wenigen potenziellen Kunden konfrontiert, was sich in vergleichsweise hohen Kosten für dieses Modell widerspiegelt. Aktuell sind dem BHKW-Forum e.V. nur drei bundesweit tätige Messstellenbetreiber bekannt, deren Angebot sich auch an einzelne Kleinanlagenbetreiber richtet: Mit einem breiten Angebot an Messlösungen für Sonderfälle oder größere Projekte hat sich das seit 2010 als Messstellenbetreiber tätige Unternehmen Elektromontagen Bock einen Namen gemacht. Das eher für die Erfindung des Eigenstrom-GbR-Modells bekannte Unternehmen Energy Consulting Meyer betätigt sich ebenfalls seit der Liberalisierung des Messwesens im Bereich des Messstellenbetriebs und dabei insbesondere im Bereich von Mieterstromkonzepten in Kombination mit Beratungsleistungen.
Lösung 3a: Messstellenbetrieb mit Smart-Meter von Discovergy
Auf die breite Masse der Kleinanlagenbetreiber zielt das Angebot von Discovergy: Mit einem Jahrespreis von 60 Euro (brutto) pro Smart-Meter, egal ob dieses als Bezugszähler für eine Wohnung, als Erzeugungszähler einer PV-Anlage, als Zwei-Richtungs-Zähler oder im Rahmen einer Summenmessung in Mehrfamilienhäusern eingesetzt wird, ist dieses Angebot preislich sehr attraktiv. Darüber hinaus bietet Discovergy einen dauerhaft um 30 Euro pro Jahr reduzierten Sondertarif an: Mitglieder im BHKW-Forum e.V. oder im Bund der Energieverbraucher e.V. erhalten die Smart-Meter-Messung einer Erzeugungsanlage (BHKW/PV) sowie einen smarten Zwei-Richtungs-Zähler für die Messung von Einspeisung und Netzbezug im Paket für zusammen 90 Euro (brutto) im Jahr. Dieses Mitgliederangebot kann bis voraussichtlich Ende 2016 unter der Discovergy-Rufnummer 0241-53809410 in Anspruch genommen werden. Auch eine kosteneffiziente Kombination mit der oben beschriebenen Lösung 2a ist möglich: So kann als Erzeugungszähler der betreibereigene Stromzähler mit Discovergy als offiziellen Messstellenbetreiber weiterverwendet und mit einem smarten 2-Richtungs-Zähler für die Messung von Einspeisung und Netzbezug kombiniert werden.
Lösung 3b: Individuelle Messlösungen von Energy Consulting Meyer
Die Energy Consulting Meyer Schwestergesellschaft EWD positioniert sich primär im Bereich von Mieterstromkonzepten mit individuellen Angeboten zur Messung, Abrechnung sowie umfassenden kaufmännischen und technischen Dienstleistungen für PV- und BHKW-Anlagen. Für Kleinanlagen wird ein Basispaket für die Messdienstleistung mit zwei Arbeitszählern für die Erzeugungsmessung sowie die Messung von Einspeisung und Netzbezug mit einem Zwei-Richtungs-Zähler ab 53,55 Euro (brutto) pro Jahr angeboten. Eine Aufrüstung der elektronischen Arbeitszähler zu Smart-Metern ist gegen Aufpreis möglich. Durch diese Maßnahme kann der Überschussstrom auf Kundenwunsch von Energy Consulting Meyer zu höheren Erlösen vermarktet werden. Der Jahrespreis für die Messdienstleistung im Smart-Meter-Basispaket beträgt für beide Zähler zusammen 71,40 Euro (brutto), gegebenenfalls zuzüglich Sonderleistungen für Stromvermarktung und den daraus resultierenden erweiterten Datenmeldungen. Die Smart-Meter-Ausleseeinheit kann gegen Aufpreis zudem um Steuerungsfunktionen zur Optimierung der BHKW-Fahrweise oder zur Auslesung weiterer Zähler (Wärmemengenzähler, Gaszähler, Wasserzähler usw.) aufgerüstet werden. Der einmalige Installationspreis für die Zähler sowie das optionale Smart-Meter-Upgrade richtet sich nach dem Installationsaufwand.
Lösung 4: Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber
Neben dem Messstellenbetrieb durch den Anlagenbetreiber selbst oder durch einen unabhängigen Messstellenbetreiber – wahlweise auch mit Zählern des Anlagenbetreibers – besteht zudem die Möglichkeit, den Messstellenbetrieb vom Messdienst des örtlichen Netzbetreibers vornehmen zu lassen. Die Preise schwanken bei dieser Lösung je nach Netzbetreiber zwischen einstelligen Eurobeträgen und höheren zweistelligen Eurobeträgen pro Jahr. Nähere Informationen können den Preisblättern des örtlichen Netzbetreibers entnommen werden. Für BHKW- und PV-Anlagenbetreiber mit einem Hutschienenzähler für die Erzeugungs- beziehungsweise Erntemessung ist ein Wechsel zum grundzuständigen Messdienst des Netzbetreibers in den allermeisten Fällen jedoch keine Option, da die Netzbetreiber in der Regel nur Zähler mit 3-Punkt-Befestigung anbieten und diese ausschließlich auf Messplätzen entsprechend ihrer TAB installieren. Die einmalige Installation eines zusätzlichen TAB-konformen Zählerschrankes mit neuer Verkabelung und Schalteinrichtungen kostet Anlagenbetreiber schnell mehr als 500 Euro, so dass die Lösungen 1 bis 3 (siehe oben) weit attraktiver erscheinen.
Zusammenfassung
Die Messung von Strom aus kleinen Erzeugungsanlagen ist seit jeher ein Streitpunkt zwischen den Betreibern kleiner Erzeugungsanlagen und Netzbetreibern – zumindest, wenn Anlagenbetreiber nicht den örtlichen Netzbetreiber mit der Messung zu dessen Wunschpreis und unter Einhaltung dessen technischer Wunschvorstellungen beauftragen. Mit der zum 1. Juli 2016 wegfallenden Regelung zur betreibereigenen Messung im KWK-Gesetz, aber auch mit den kommenden Änderungen durch das MsbG für alle kleinen Erzeugungsanlagen stiftet der Gesetzgeber in zehntausenden Fällen neue Rechtsunsicherheit, in denen sich Anlagen- und Netzbetreiber in den letzten Jahren bereits geeinigt haben. Zur Abwehr späteren Unheils ist allen Anlagenbetreibern, die selbst ihre erzeugten- und/oder eingespeisten Strommengen messen, im Hinblick auf das KWKG2016 beziehungsweise dem kommenden MsbG anzuraten, sich für eine der vier oben genannten Messstellenbetriebslösungen zu entscheiden und dies dem Netzbetreiber nachweislich mitzuteilen. Insbesondere der neu geschaffene und unter „Lösung 2“ beschriebene Ansatz bereits installierte betreibereigene Zähler für kleines Geld unter den Schutzschirm eines professionellen Messstellenbetreibers zu stellen, ist nach Ansicht des BHKW-Forum e.V. eine empfehlenswerte Lösung – zumindest, bis der in den kommenden 8 Jahren zu erwartende zwangsweise Smart-Meter-Rollout zuschlägt. (Louis-F. Stahl)
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Diskussionsforum: Thema „Bestehende Erzeugungszähler und das KWKG 2016“
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